trixie schrieb am 20.07.2007 um 18:32:18:Da in SR- und Umgangsfragen das JA vom Gericht zur Stellungnahme aufgefordert wird, ist ein Weg dorthin unabdingbar.
Würde ich auch so sehen, weil das FamGericht das JA erfahrugsgemäß in die Entscheidung mit einbezieht.
Ist auch logisch wegen der Voraussetzungen unter denen die elterliche Sorge überhaupt wieder einem Elternteil zugesprochen wird:
Zitat:§ 1671
Getrenntleben bei gemeinsamer elterlicher Sorge
(1) Leben Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, nicht nur vorübergehend getrennt, so kann jeder Elternteil beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt.
(2) Dem Antrag ist stattzugeben, soweit
1. der andere Elternteil zustimmt, es sei denn, dass das Kind das 14. Lebensjahr vollendet hat und der Übertragung widerspricht, oder
2. zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht.
(3) Dem Antrag ist nicht stattzugeben, soweit die elterliche Sorge auf Grund anderer Vorschriften abweichend geregelt werden muss.
So einfach wird das nicht werden, weil
Euer Ehren (der Richter) beachten muß, dass gemeinsame Sorge als Regelfall eigentlicher Wille des Gesetzgebers ist .
Sonst würde es den unverheirateten nicht so einfach gemacht, mal eben die Sorgeerklärung abzugeben.
Grüße
Ronny