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NE bei Trennung und späterer Versöhnung (Gelesen: 1.968 mal)
Christiane
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16.07.2007 um 13:27:40
 
Hallo,ich bin neu hier und habe sofort eine Frage.Mein Mann kommt aus Tunesien.wir haben im November 2004 geheiratet,Ende Oktober 2006 habe ich die Scheidung eingereicht und Ende Januar zurückgezogen nachdem wir uns wieder versöhnt hatten.Mein Mann fehlten für die 2Jahre ca 14-16Tage.Eine Festanstellung hatte er bis jetzt nur von einer Zeit von 4Monaten.Kann es jetzt sein das er die NE nicht bekommt und wie würde es weiter gehn.Über Antworten w2äre ich sehr froh.Christiane
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trixie
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Antwort #1 - 16.07.2007 um 13:47:25
 
Christiane schrieb am 16.07.2007 um 13:27:40:
Mein Mann fehlten für die 2Jahre ca 14-16Tage


Für eine NE müßte er mit dir drei Jahre verheiratet sein und in ein der Ehegemeinschaft leben. Nach zwei Jahren hätte er nur ein eigenständiges Aufenthaltsrecht. Ich bin erstaunt, dass dein Mann das Land noch nicht verlassen mußte, da die Ehegemeinschaft keine zwei Jahre bestanden hatte (Einreichung der Scheidung Oktober 2006 heißt, ihr müßtet vorher schon fast ein Jahr getrennt gelebt haben, also Ende 2005). Oder wurde die ABH nicht darüber informiert, dass ihr getrennt gelebt habt?

Also im Moment schaut es mit der NE nicht positiv aus. Unabhängig davon müßte der LU auf alle Fälle sichergestellt sein. Das kann auch dadurch erfolgen, dass dein Einkommen entsprechend hoch ist.

trixie
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Christiane
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Antwort #2 - 16.07.2007 um 14:05:55
 
Hallo Trixi,ich hatte damals die Härtefallscheidung eingereicht und im Januar alles zurückgenommen.Getrennt gelebt haben wir ca 3Monate und das in der gemeinsamen Ehewohnung.Die Ausländerbehörde hatte ich informiert.Christiane
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Antwort #3 - 17.07.2007 um 08:22:05
 
Nur mal so aus Interesse: Was ist denn eine "Härtefallscheidung"?
Was für ein echter Härtefall lässt sich in nur drei Monaten wieder beseitigen?
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trixie
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Antwort #4 - 17.07.2007 um 09:41:43
 
Wassermann schrieb am 17.07.2007 um 08:22:05:
Nur mal so aus Interesse: Was ist denn eine "Härtefallscheidung"?
Was für ein echter Härtefall lässt sich in nur drei Monaten wieder beseitigen?


Stellen kann man bei Gericht ja fast jeden Antrag. Ob diesen dann statt gegeben wird, ist wiederum eine andere Frage, die hier nicht geklärt werden kann, nachdem der Antrag wieder zurückgenommen wurde.

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Wassermann
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Antwort #5 - 17.07.2007 um 13:47:33
 
Aber meine Frage müssen die beiden sich doch sicherlich auch im Zusammenhang mit der Erteilung einer NE stellen lassen, Rücknahme des "Härtefallantrags" hin oder her.
Ich würde nach einer so schnellen Versöhnung zumindest stutzig werden.
Wird der Antrag nicht auch bei der ABH aktenkundig? Er ist doch zumindest einmal gestellt worden. Lagen ja auch immerhin drei Monate dazwischen!
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trixie
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Antwort #6 - 17.07.2007 um 14:13:31
 
Wassermann schrieb am 17.07.2007 um 13:47:33:
Wird der Antrag nicht auch bei der ABH aktenkundig?  


Ein Scheidungsantrag wird der ABH nicht mitgeteilt, auch nicht, welche Gründe zur Scheidung geführt haben. Die ABH ist nicht in die Einzelheiten des Scheidungsverfahren eingebunden. Das dürfte sie auch relativ wenig interessieren. Nur das Getrenntleben wird durch die Bekanntgabe bei der Meldebehörde der ABH mitgeteilt.

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Christiane
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Antwort #7 - 18.07.2007 um 09:53:10
 
Hallo,ich hatte damals die Ausländerbehörde über alles informiert und möchte nur wissen ob diese drei Monate jetzt bei der  Erteilung der NE eine Rolle spielen oder evtl. die Aufenthaltserlaubnis erst für zwei Jahre verlängert werden.Liebe Grüsse Christiane
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Antwort #8 - 18.07.2007 um 11:27:34
 
Meiner Information zur Folge liegt das im Ermessen der ABH. Sie kann die drei Monate hinten dranhängen (nochmals eine AE) oder diesen kurzen Zeitraum auch unberücksichtigt lassen. Wichtig für die NE ist auf alle Fälle, dass die Ehe bei Beantragung  fortgeführt wird.

trixie
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Antwort #9 - 18.07.2007 um 14:34:37
 
trixie schrieb am 18.07.2007 um 11:27:34:
Meiner Information zur Folge liegt das im Ermessen der ABH. Sie kann die drei Monate hinten dranhängen (nochmals eine AE) oder diesen kurzen Zeitraum auch unberücksichtigt lassen. Wichtig für die NE ist auf alle Fälle, dass die Ehe bei Beantragung  fortgeführt wird.


genauso ist es UND es müssen die restlichen Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 AufenthG vorliegen (wie z.B. Lebensunterhalt muss gesichert sein ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel)
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