Zitat: eben... und die Rechtsgrundlage für die Erteilung des Aufenthalts ist der § 3 Abs. 6 FreizügG/EU. Danach sind die für den Lebenspartner eines Deutschen geltenden Vorschriften des
AufenthG anzuwenden... daher wird die
AE dann nach § 28 Abs. 1 Nr. 1
AufenthG erteilt (i.V.m. § 3 Abs. 6 FreizügG/EU)
Stimmt. Aber mein partner haben kein eigenes aufenthaltsrecht. Er haben ein "abgeleitetes" Aufenthaltsrecht. Andernfalls könnte er nicht mit mir in Deutschland leben. Und mein Aufenthaltsrecht is die EU recht, nicht die
AufenthG Gesetze.
Endet meinem Grund, so endet auch das abgeleitete Recht meiner partner.
Das deutsche Ausländergesetz für nicht Eu bürgers , können dan doch nicht die Grund bekommen für sein Aufenthaltsrecht?
Das Verwenden von dieses nationales
AufenthG Gesetze sollte (ich denke) resultieren in ein Aufenthaltserlaubnis-EU. Wie in Holland und Belgien geschieht.
Auch:
Der Gerichtshof hat in seiner Rechtsprechung bereits eingeräumt, daß ein Mitgliedstaat, der es seinen eigenen Staatsangehörigen ermöglicht zu erreichen, daß ihre ledigen
nichteheliche Partner, die nicht Staatsangehörige dieses Mitgliedstaats sind, sich in seinem Hoheitsgebiet aufhalten, Wanderarbeitnehmern, die Staats angehörige anderer Mitgliedstaaten sind, diese Vergünstigung nicht versagen darf. Rechtssache 59/85: Niederländischer Staat/Ann Florence Reed vom 17. April 1986, Slg. 1986, S. 1283.
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:61985J0059:de:NOT