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WEGZUG INS AUSLAND - ANNULIERUNG DER AE (Gelesen: 2.175 mal)
Alvis
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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07.07.2007 um 23:53:57
 
Hallo Miteinander,

Ich habe einen etwas komplizierteren Fall und ich hoffe man kann mir behilflich sein:

Ich (D) und meine Frau (MEX) haben vor einigen Monaten geheiratet. Alles ist soweit durch und ihr wurde der Aufenthaltstitel fuer 1 Jahr erteilt. Nun werden wir aber im November nach Spanien ziehen, um dort zu leben und zu arbeiten. Nun meine Frage: Koennen wir ihren Aufenthaltstitel ohne Probleme annulieren lassen und einen in Spanien beantragen ? Wir sind schon oefters vor Ort und ich werde in Kuerze España zu meinem Hauptwohnsitz machen.
Koennen uns die Behoerden in diesem Falle Probleme machen ? Wie muss ich vorgehen und was muss ich melden ? Wann pruefen die Behoerden generell ob man vor Ort wohnt/lebt oder ob man sich oft im Ausland aufhaelt ? Kann es hierzu zu juristischen Konsequenzen kommen ?
Ich weiss, dass es hier in Spanien recht einfach ist einen AE zu bekommen.

Vielen Dank fuer eure Hilfe im Voraus.

Mit bessten Gruessen,

Alvis  
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trixie
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Antwort #1 - 08.07.2007 um 00:08:57
 
Also ehrlich gesagt, verstehe ich dein Problem nicht. Die AE ist auch in Spanien gültig. Und die schreibst ja selber, dass man in Spanien leicht eine AE bekommen kann.

Wenn du in Deutschland keine Hauptwohnung mehr hast, mußt du dich natürlich abmelden. Aber vorsicht! Das Vorhandensein einer Wohnung begründet noch lange keinen Hauptwohnsitz. Aber warum sollte das ein Problem für dich sein?

trixie
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lifeart
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Antwort #2 - 08.07.2007 um 02:28:32
 
Dein Fall ist nicht schwierig. Der deutsche Aufenthaltstitel Deiner Frau ist natürlich nicht in Spanien gültig. Du selbst brauchst für Spanien keine AE, wohl aber Deine Frau (Drittstaatlerin). Ihr müsst zu den spanischen Meldebehörden Eures Wohnortes gehen, Euch dort anmelden, dann zur Ausländerbehörde, um den Aufenthaltstitel Deiner Frau zu beantragen. Dieser wird ihr gewährt aufgrund Deines Rechtes der Reizügigkeit in der EU. Der Aufenthaltstitel ist gewöhnlich für 5 Jahre gültig und kann danach in einen Daueraufenthalt EU umgewandelt werden, der dann auch in anderen EU Ländern gilt. Abmelden in Deutschland nur beim Einwohnermeldeamt. Nachdem Ihr ausgereist seid, verfällt der deutsche Aufenthaltstitel Deiner Frau automatisch.
Das ist alles...
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lifeart
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Alvis
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Antwort #3 - 08.07.2007 um 03:03:01
 
Hallo und vielen dank fuer die schnellen Antworten !

Noch einige Fragen haette ich:

1. Meine Frau muss natuerlich einen Integrationskurs in der BRD absolvieren.     Muss ich der ABH in der BRD nicht Rechenschaft ablegen wo wir uns befinden und wie der Intergrationskurs von Statten geht. Kann man den Aufenthaltstitel wirklich so einfach 'verfallen' lassen ? Prueft die ABH nicht nach ? Und falls man sich dann nach Verlauf der AE nach einem Jahr nicht meldet was geschieht dann ?

2. Kann man also in Spanien dann mit der deutschen AE abenfalls eine Spanische beantragen. Wird meiner Frau dann ein zweiter Sichtvermerk verpasst ? Oder muessen wir warten, bis die deutsche AE erloschen ist ?

3. Kann man in der BRD trotzdem noch mit erstem Wohnsitz gemeldet bleiben obwohl ich die Residencia in Spanien besitze und mich fast ausschliesslich auf der iberischen Halbinsel aufhalte.

Vielen Dank fuer eure Hilfe. Ich moechte eben sicher gehen, dass ich keine rechtlichen Schwierigkeiten bekomme und alles gut verlaeuft.

Freue mich auf Eure Antworten.

Alvis
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trixie
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Antwort #4 - 08.07.2007 um 10:02:27
 
lifeart schrieb am 08.07.2007 um 02:28:32:
Der deutsche Aufenthaltstitel Deiner Frau ist natürlich nicht in Spanien gültig.


Diese Aussage ist falsch. Sicherlich ist die AE in Spanien gültig, sonst könnte er mit seiner Frau spanischen Boden betreten, ohne illegal in Spanien zu sein. Das ist natürlich Quatsch. Durch dich bekommt deine Frau bei der Anmeldung bei der spanischen Behörde die EU-Freizügigkeit.

Nun zu deinen Fragen:

1. Du meldest deine Frau Ikurs ab, weil du mit ihr nach Spanien ziehst. Da gibt es keine Probleme. Deine Frau bekommt ja in Spanien die EU-Freizügigkeit ausgestellt; also keine Probleme mit der AE, die nach einem Jahr abläuft. Der ABH ist das völlig egal, was mit der AE ist.
2. Sie bekommt sofort eine EU-Freizügigkeit ausgestellt.
3. Nein! Da du dich überwiegend in Spanien aufhältst und dort auch dein Lebensmittelpunkt ist, begründest du in Deutschland keinen Hauptwohnsitz mehr und mußt dich abmelden. Das hat aber gar nichts damit zu tun, dass du hier noch eine Wohnmöglichkeit hast. Du hast auch keinen Nebenwohnsitz, weil ein Nebenwohnsitz ohne Hauptwohnsitz in Deutschland nicht möglich ist. Du bist in Deutschland nicht mehr gemeldet. Ein Nichtabmelden wäre ein Verstoß gegen das Meldegesetz.

trixie
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ronny
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Antwort #5 - 08.07.2007 um 10:11:57
 
trixie schrieb am 08.07.2007 um 10:02:27:
Diese Aussage ist falsch. Sicherlich ist die AE in Spanien gültig, sonst könnte er mit seiner Frau spanischen Boden betreten, ohne illegal in Spanien zu sein. Das ist natürlich Quatsch. Durch dich bekommt deine Frau bei der Anmeldung bei der spanischen Behörde die EU-Freizügigkeit.


trixie schrieb am 08.07.2007 um 00:08:57:
Die AE ist auch in Spanien gültig.



Hallo trixie,

sorry, Deine erste Aussage war nicht zutreffend, denn die deutsche AE ist in Spanien per se nicht gültig, sie berechtigt erstmal nur zu einem reinen touristischen Aufenthalt von max. drei Monaten. Erwerbstätigkeit ausgeschlossen.

Richtig ist allerdings, dass der TE sich in Spanien auf sein Recht als freizügige EUle berufen (Existenzmittel und KV vorausgesetzt) kann und dass damit seine Gattin ein abgeleitetes Freizügigkeitsrecht hat. Nur das hat dann wieder nichts mit ihrer nationalen AE zu tun.

Grüße
Ronny Zwinkernd
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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trixie
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Antwort #6 - 08.07.2007 um 10:20:45
 
ronny schrieb am 08.07.2007 um 10:11:57:
Erwerbstätigkeit ausgeschlossen.  


Sorry! Ich hatte das mit dem "Arbeiten" überlesen.
Somit danke für die Korrektur.  Zwinkernd

trixie
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Alvis
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Antwort #7 - 08.07.2007 um 20:54:19
 
Hallo Ihr Lieben,

Langsam wird mir alles schon immens klarer, dank eurer ausfuehrlichen Antworten. Jedoch wollte ich noch fragen:

1.Ronny schreibt: "[...] dass der TE sich in Spanien auf sein Recht als freizügige EUle berufen (Existenzmittel und KV vorausgesetzt) kann und dass damit seine Gattin ein abgeleitetes Freizügigkeitsrecht hat [...]"

a. Was bedeutet Existenzmittel und KV ?
b. Was ist ein abgeleitetes Freizuegigkeitsrecht ?

2.Ist es der ABH hier egal, dass Sie quasi dann 2 AE besitzt ? Einen in der BRD und einen in España. Wir werden den Spanischen innerhalb des einem Jahres beantragen.  

3. Meine Frau hat sich noch nicht mal im Integrationskurs angemeldet, da wir ja bereits wussten, dass wir nach Spanien gehen. Also ist folglich auch keine Mitteilung noetig ? Pruefen die nicht den Verbleib nach ?

4. Und reicht es voellig sich NUR beim Einwohnermeldeamt abzumelden ?

Dank fuer Eure Hilfe,

Alvis
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Antwort #8 - 08.07.2007 um 21:07:14
 
Alvis schrieb am 08.07.2007 um 20:54:19:
a. Was bedeutet Existenzmittel und KV ?
b. Was ist ein abgeleitetes Freizuegigkeitsrecht ?


Du mußt für den Lebensunterhalt selber sorgen, also keine "Sozialhilfeleistungen", sofern es so etwas in Spanien gibt, in Anspruch nehmen und krankenversichert sein.

Weil du in Spanien freizügig bist, ist es deine Frau auch. Ihr seid also wie siamesische Zwillinge - unzertrennbar -. Alles was du darfst, darf sie auch, was dir verboten ist, ist ihr auch verboten. Das setzt aber voraus, dass ihr eine gemeinsame Ehe führt.

Alvis schrieb am 08.07.2007 um 20:54:19:
Meine Frau hat sich noch nicht mal im Integrationskurs angemeldet. Pruefen die nicht den Verbleib nach ?


Keiner läuft deiner Frau hinterher und schaut ob der Ik gemacht wurde. Spätestens bei der Verlängerung der AE in Deutschland hätte man nach der Bescheinigung des abgeleisteten IK gefragt. Allerdings hätte eine Nichtteilnahme auch keine Sanktionierung zur Folge.

Alvis schrieb am 08.07.2007 um 20:54:19:
Und reicht es voellig sich NUR beim Einwohnermeldeamt abzumelden ?  


Ja!

trixie
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Ulf
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #9 - 09.07.2007 um 21:23:31
 
ronny schrieb am 08.07.2007 um 10:11:57:
sorry, Deine erste Aussage war nicht zutreffend, denn die deutsche AE ist in Spanien per se nicht gültig, sie berechtigt erstmal nur zu einem reinen touristischen Aufenthalt von max. drei Monaten. Erwerbstätigkeit ausgeschlossen.

Richtig ist allerdings, dass der TE sich in Spanien auf sein Recht als freizügige EUle berufen (Existenzmittel und KV vorausgesetzt) kann und dass damit seine Gattin ein abgeleitetes Freizügigkeitsrecht hat. Nur das hat dann wieder nichts mit ihrer nationalen AE zu tun.



Wenn man sich jetzt mit Sack und Pack in den Kleintransporter setzt und nach Spanien fährt, verfällt hoffentlich die AE nicht schon bei Erreichen Frankreichs?

Gruß, ULF
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Antwort #10 - 09.07.2007 um 21:59:13
 
ulf schrieb am 09.07.2007 um 21:23:31:
Wenn man sich jetzt mit Sack und Pack in den Kleintransporter setzt und nach Spanien fährt, verfällt hoffentlich die AE nicht schon bei Erreichen Frankreichs?

Gruß, ULF

Na ja ... nach § 51 (1) Ziff. 6 AufenthG ist die AE erst mal erloschen ... aber für die ersten 3 Monate in Spanien sollte das gem. Art. 5 f. der RL 2004/38 kein Problem darstellen ...

Daddy
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