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NE - Teilnahme am Integrationskurs Voraussetzung? (Gelesen: 3.437 mal)
Muyiwa
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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06.07.2007 um 20:44:47
 
Hallo zusammen,

ich war bislang der Ansicht, dass für den Ehepartner eines/r Deutschen die Teilnahme am Integrationskurs Voraussetzung ist, um irgendwann eine NE zu erhalten.

Dieser Ansicht wurde jetzt in einem anderen Forum widersprochen und als Beleg der Ausschnitt aus dem §28, wo tatsächlich nur etwas von einfachen mündlichen Deutschkenntnissen als Voraussetzung steht.

Wie ist das denn nun genau?

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Muyiwa
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #1 - 06.07.2007 um 20:59:33
 
Danke Mick für's Verschieben.

Ich habe echt lange überlegt, wohin ich das packe und mich prompt falsch entschieden.
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Mick
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Antwort #2 - 06.07.2007 um 20:59:41
 
Hi,
Deutschkenntnisse genügen.

@verschieben: No Problemo. Geht halt im Kern um
NE, nicht um FZF oder Folgen einer Trennung.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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trixie
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Antwort #3 - 06.07.2007 um 21:08:14
 
Was die Sprachkenntnisse anbelangt kannst du die entsprechenden Stellen finden in AufenthG:

Zitat:
§ 9 Niederlassungserlaubnis


(1) Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel. Sie berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, ist zeitlich und räumlich unbeschränkt und darf nicht mit einer Nebenbestimmung versehen werden. § 47 bleibt unberührt.


(2) Einem Ausländer ist die Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn
 .....
7. er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
 
8. er über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt und
.....  


Die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 7 und 8 sind nachgewiesen, wenn ein Integrationskurs erfolgreich abgeschlossen wurde. Von diesen Voraussetzungen wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht erfüllen kann. Im Übrigen kann zur Vermeidung einer Härte von den Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 7 und 8 abgesehen werden. Ferner wird davon abgesehen, wenn der Ausländer sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen kann und er nach § 44 Abs. 3 Nr. 2 keinen Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs hatte oder er nach § 44a Absatz 2 Nr. 3 nicht zur Teilnahme am Integrationskurs verpflichtet war. Darüber hinaus wird von den Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 abgesehen, wenn der Ausländer diese aus den in Satz 3 genannten Gründen nicht erfüllen kann.



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Muyiwa
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #4 - 06.07.2007 um 23:35:20
 
Diesen §44 würde ich aber dann doch wieder so interpretieren, dass eine Pflicht besteht - zumindest dann, wenn man von der Ausländerbehörde dazu aufgefordert wird, an dem Integrationskurs teilzunehmen.
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Mick
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Antwort #5 - 07.07.2007 um 00:23:25
 
trixie schrieb am 06.07.2007 um 21:08:14:
Was die Sprachkenntnisse anbelangt kannst du die entsprechenden Stellen finden in AufenthG:


trixie



Hoi,
die Anforderungen an die Sprachkenntnisse bei der Erteilung
einer NE an deutsch-verheiratete Ausländer findet sich in § 28
Abs. 2 AufenthG. Warum wird § 9 zitiert?
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
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Antwort #6 - 07.07.2007 um 08:17:31
 
Mick schrieb am 07.07.2007 um 00:23:25:
Warum wird § 9 zitiert?  


Da in § 28 kein Verweis steht, dass § 9 Abs. 1 Satz 7 und 8 bei deutsch verheirateten keine Anwendung findet, während der Verweis in § 28 Abs. 1  steht, dass  § 5 Abs. 1 Nr. 1 bei einem deutsch verheiraten nicht anzuwenden ist. IMHO sehe ich die Anforderungen aus § 9 in ihrer Gesamtheit als Obligo an, während in § 28 mit dem Satz "....ist in der Regel...." eine Einschränkungsmöglichkeit verbunden ist.

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Antwort #7 - 07.07.2007 um 10:39:44
 
Muyiwa schrieb am 06.07.2007 um 23:35:20:
Diesen §44 würde ich aber dann doch wieder so interpretieren, dass eine Pflicht besteht - zumindest dann, wenn man von der Ausländerbehörde dazu aufgefordert wird, an dem Integrationskurs teilzunehmen.

Hi Muyiwa,

die Berechtigung(=Verpflichtung) zum Kurs besteht auch für deutsch-veheiratete, allerdings fehlt es an Sanktionsmöglichkeiten für deutsch-verheiratete falls der Kurs nicht besucht wird. Zwinkernd

Wie bereits von Mick erwähnt, richtet sich die priviligierte NE Erteilung für deutsch-verheiratete nach §28 AufenthG.

Gruß,

maki
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Antwort #8 - 07.07.2007 um 12:14:25
 
Zitat:
IMHO sehe ich die Anforderungen aus § 9 in ihrer Gesamtheit als Obligo an

Nein.
Wird auch in den VAH extra drauf hingewiesen. Es gelten die "allgemeinen" Voraussetzungen für Erteilung eines Aufenthaltstitels, aber nicht die "speziellen" Voraussetzungen aus §9.
Zitat:
28.2.1 [...] Liegt ein Regelversagungsgrund nach § 5 Abs. 1 vor, hat diese Regel Vorrang vor § 28 Abs. 2 mit der Folge, dass die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis in der Regel zu versagen ist. [...]
Hinsichtlich der Erteilung der Niederlassungserlaubnis nach Absatz 2 Satz 1 findet § 9 keine Anwendung.

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trixie
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Antwort #9 - 07.07.2007 um 14:58:46
 
maki schrieb am 07.07.2007 um 10:39:44:
die Berechtigung(=Verpflichtung) zum Kurs besteht auch für deutsch-veheiratete, allerdings fehlt es an Sanktionsmöglichkeiten für deutsch-verheiratete falls der Kurs nicht besucht wird.


Ausländerrechtlich mag es an Sanktionsmöglichkeiten fehlen. Wenn du aber in den Bezug von ALG 2 rutschen solltest, dürften die Maßnahmen der ARGE bei Verweigerung eines Integrationskurses sicherlich finanziell sehr schmerzhaft sein.

trixie
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Zeppelin
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Antwort #10 - 08.07.2007 um 09:24:10
 
Mal abgesehen von den bisherigen Antworten stelle ich mir hier folgende Frage: Besteht (subjektiv) ein Bedarf an der Teilnahme an einem I-Kurs seitens des ausl. Ehepartners, oder geht es um die Abwendung einer Verpflichtung zur Teilnahme daran, weil der / die Betroffene auch ohne einen solchen Kurs gut mit der hiesigen Gesellschaft klar kommt?

Zeppelin
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Antwort #11 - 08.07.2007 um 15:44:22
 
Soweit ich das verstanden habe, spricht der ausländische Ehepartner aus Sicht der deutschen Ehefrau bereits "recht gut" Deutsch ohne je einen solchen Kurs besucht zu haben. Wegen seiner Berufstätigkeit findet er wohl keine Zeit diesen Kurs zu besuchen und ohne Nachweis dessen will ihm offenbar seine Ausländerbehörde keine NE geben.

Deshalb haben wir dann in dem anderen Forum darüber diskutiert, ob dies lt. Gesetz so richtig ist oder nicht. Ich war der Meinung ja, habe mich aber inzwischen eines Besseren belehren lassen.
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Antwort #12 - 08.07.2007 um 15:53:39
 
Muyiwa schrieb am 08.07.2007 um 15:44:22:
Wegen seiner Berufstätigkeit findet er wohl keine Zeit diesen Kurs zu besuchen und ohne Nachweis dessen will ihm offenbar seine Ausländerbehörde keine NE geben.  


Hat er darüber einen Ablehnungsbescheid erhalten?

Ich kann mir nicht so recht vorstellen, dass ihm die Ausstellung einer NE wegen eines nicht wahrgenommenen IK verweigert wurde, weil für einen solchen als deutsch-verheirateter kein Anlass bestand.

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Antwort #13 - 08.07.2007 um 17:27:13
 
Ich habe der "Betroffenen" jetzt geraten, selbst mal hier nachzufragen und dann auch die Fakten zu schildern.

Ich kann ja nur wiedergeben, was sie bisher "erzählt" hat. Und danach bekommt ihr jetziger Ehemann seit 2002 immer nur 1 Jahr (ich vermute eine AE) aufgrund des gemeinsamen Kindes. Seit 2005 sind sie wohl auch verheiratet. Vorige Woche hat man ihm seinen Aufenthaltstitel gerade mal um ein halbes Jahr verlängert, weil er keinen Nachweis für den Integrationskurs beibringen konnte.

Vielleicht meldet sich die Posterin des anderen Forum ja mal selber hier und erzählt es genauer.
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