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AE für Ehefrau und Sohn (Gelesen: 5.548 mal)
Ufuk26
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05.07.2007 um 20:11:49
 
Hallo alle zusammen! Smiley

Bin neu hier und habe sofort einpaar Fragen:

Ich bin verheiratet und habe einen Sohn, meine Frau kommt aus der Ukraine. Wir studieren beide. Ich bin vor 3 Monaten eingebürgert worden und jetzt möchten wir eine neue AE für die Frau und den Sohn beantragen.

Was müssen wir dabei beachten? Sind unser Einkommen und die Wohnfläche wichtig?
Dürfen wir gleich auch eine NE beantragen (Ehefrau hat schon seit 4 Jahren eine AE fürs Studium)?
Haben sie nachher einen Anspruch auf Wohngeld? Und wäre der Bezug für die AE schädlich?

Viele Frage, aber ich hoffe doch auf Eure Vorschläge!

Danke im Voraus  Smiley
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Antwort #1 - 05.07.2007 um 20:30:54
 
Guten Abend,

ich gehe mal davon aus, dass der Sohn Euer gemeinsamer Sohn ist und dass beide, Frau und Sohn bereits in Deutschland leben.

Wenn dem so ist könnte Deine Frau nunmehr eine AE gemäß § 28 (1) Nr. 1 AufenthG beantragen und erhalten, Euer Sohn eine nach § 28 (1) Nr. 2 AufenthG . Einkommen und Wohnfläche sind dafür unwichtig. Die Erteilung einer NE kommt (noch) nicht in Betracht - dazu müsste der Lebensunterhalt der Familie gesichert sein. -

Wenn das der Fall sein sollte und die Ehe bereits drei Jahre in D rechtmäßig bestand könnte m.E. die NE erfolgreich beantragt werden, das die Frau ja offensichtlich seit mindestens drei Jahren im Besitz einer AE ist - (siehe § 28 (2) AufenthG  - dort ist nicht näher gesagt, dass das eine betimmte AE gewesen sein muss.)


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Antwort #2 - 05.07.2007 um 20:43:10
 
Zitat:
Haben sie nachher einen Anspruch auf Wohngeld?


Die Frage läßt sich hier gut beantworten:

http://www.wohngeldantrag.de/geld/bafog.htm

trixie
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Antwort #3 - 05.07.2007 um 20:45:41
 
Vielen vielen Dank für die schnelle Antwort!

Und wie wäre es mit Wohngeld?
Haben sie nachher einen Anspruch auf Wohngeld bzw ALG-2 für den Sohn? Und wäre der Bezug für die AE schädlich?

Denn wir haben vor, bald in eine größere Wohnung umzuziehen, und da wäre das Wohngeld bzw. ALG-2 für den Sohn nicht verkehrt.

Danke
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Antwort #4 - 05.07.2007 um 20:55:23
 
Ufuk26 schrieb am 05.07.2007 um 20:45:41:
Denn wir haben vor, bald in eine größere Wohnung umzuziehen, und da wäre das Wohngeld bzw. ALG-2 für den Sohn nicht verkehrt.  


Als Studierende habt ihr ja keinen Anspruch an ALG II Leistungen. Die gesamten Mietkosten (Kaltmiete+Nebenkosten) werden durch alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft geteilt. Euer Mietkostenanteil fällt unter den Tisch. So bliebe nur noch für den Sohn etwas übrig. Das Kindergeld wird bei ihm als Einkommen gerechnet und wieder abgezogen. Da aber euer BAFÖG, das über den Mietkostenanteil liegt, auf den Bedarf des Sohnes angerechnet wird, kann es natürlich sein, dass kein ALG II-Anspruch mehr besteht.

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Antwort #5 - 05.07.2007 um 21:07:38
 
trixie schrieb am 05.07.2007 um 20:55:23:


Als Studierende habt ihr ja keinen Anspruch an ALG II Leistungen. Die gesamten Mietkosten (Kaltmiete+Nebenkosten) werden durch alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft geteilt. Euer Mietkostenanteil fällt unter den Tisch. So bliebe nur noch für den Sohn etwas übrig. Das Kindergeld wird bei ihm als Einkommen gerechnet und wieder abgezogen. Da aber euer BAFÖG, das über den Mietkostenanteil liegt, auf den Bedarf des Sohnes angerechnet wird, kann es natürlich sein, dass kein ALG II-Anspruch mehr besteht.

trixie


Danke für die Antwort!


Meine FRau ist nicht Bafög berechtigt, weil sie schon ein Studium abgeschlossen hat, sie könnte aber theoretisch einen Antrag auf Wohngeld stellen. Der Sohn hätte Ansprüche sowohl auf ALG als auch auf Wohngeld.
Es geht aber darum, ob der Antrag auf Wohngeld oder ALG 2 negative Konsequenzen auf sich ziehen wird, sprich Ungültigkeit der AE..
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Antwort #6 - 05.07.2007 um 21:10:28
 
Zitat:
Als Studierende habt ihr ja keinen Anspruch an ALG II Leistungen.


Richtig.

Zitat:
Da aber euer BAFÖG, das über den Mietkostenanteil liegt, auf den Bedarf des Sohnes angerechnet wird, kann es natürlich sein, dass kein ALG II-Anspruch mehr besteht.


IMHO nicht richtig, was die gesetzliche Grundlage betrifft. - Wenn nur der Sohn allein Anspruch auf Leistungen geltend machen kann, fällt er doch wohl, weil (noch) nicht erwerbsfähig, unter das SGB XII.

@ ufuk -

Bei den AE nach § 28 AufenthG ist jeglicher Leistungsbezug (auch Wohngeld) unschädlich, weil auf diese AE bei Vorliegen der in der Vorschrift genannten Voraussetzungen ein Anspruch besteht.

=schweitzer=

Änderung:
Habe gerade gelesen, dass Deine Frau das Studium schón beendet hat. Dann könnte für sie und den Sohn allerdings ALG- II - Anspruch bestehen
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Antwort #7 - 05.07.2007 um 21:26:22
 
schweitzer schrieb am 05.07.2007 um 21:10:28:
Änderung:
Habe gerade gelesen, dass Deine Frau das Studium schón beendet hat. Dann könnte für sie und den Sohn allerdings ALG- II - Anspruch bestehen


@ schweitzer:

Ja, sie hat schon ein Studium abgeschlossen, aber sie studiert jetzt ein anderes Fach, deswegen besteht auch kein Anspruch auf ALG-2, wohl aber auf Wohngeld, da kein Anspruch auf Bafög (habe gerade nachgelesen Zwinkernd Danke trixie)

Bist Du Dir da sicher, dass die AE nicht weg genommen wird??? Ich habe da große Angst, lieber bleibe ich in der alten Wohnung, als meine Familie abgeschoben wird...
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Antwort #8 - 05.07.2007 um 21:36:35
 
Zitat:
Bist Du Dir da sicher, dass die AE nicht weg genommen wird???


Ja, bin ich.

Als Ehegattin eines Deutschen hat sie Anspruch auf die AE nach § 28 AufenthG solange Eure Ehe rechtmäßig in Deutschland in familiärer Gemeinschaft gelebt wird. Alles andere ist nicht von Belang.

Wenn Du das von einem Moderator/Experten hier bestätigt haben möchtest, hab ein wenig Geduld - die lesen (fast alle) Postings und könnten dann noch mal ein Schlusswort posten ...


=schweitzer=

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Antwort #9 - 05.07.2007 um 21:39:09
 
Danke Dir! Zwinkernd
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Antwort #10 - 05.07.2007 um 21:52:40
 
Zitat:
IMHO nicht richtig, was die gesetzliche Grundlage betrifft. - Wenn nur der Sohn allein Anspruch auf Leistungen geltend machen kann, fällt er doch wohl, weil (noch) nicht erwerbsfähig, unter das SGB XII


Der Sohn fällt nicht unter SGB XII, da er nicht über 18 Jahre alt ist und medizinisch nicht dauerhauft erwerbsgemindert.

http://www.bmas.bund.de/BMAS/Navigation/Soziale-Sicherung/Sozialhilfe/grundsiche...

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Antwort #11 - 05.07.2007 um 22:26:27
 
Das Ganze hängt ja nur noch bedingt mit der Ausgangsfragestellung zusammen, aber ich muss Dich doch korrigieren trixie:

Der link, den Du gesetzt hast bezieht sich lediglich auf Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung laut Kapitel IV SGB XII. Im SGB XII gibt es aber nicht nur die Grundsicherung sondern auch Sozialhilfe bzw. Hilfe zum Lebensunterhalt (Kapitel III)  - siehe :
hier


bzw.

hier


Als bedürftiger Nichterwerbsfähiger hätte der Sohn Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach Kapitel III SGB XII. - Habe gerade den Fall eines 10- jährigen Mädchens bei mir in der Beratung  Zwinkernd

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Antwort #12 - 05.07.2007 um 22:51:51
 
schweitzer schrieb am 05.07.2007 um 22:26:27:
Als bedürftiger Nichterwerbsfähiger hätte der Sohn Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach Kapitel III SGB XII.


Aber die finanzielle Hilfe bewegt sich im gleichen Rahmen und die Einkünfte der Eltern werden angerechnet. Unter dem Strich dürfte das aufs gleiche hinauslaufen.

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Antwort #13 - 05.07.2007 um 22:56:00
 
Da gebe ich Dir nun Recht - ich hatte ja auch nur Einwände, was die von Dir genannten gesetzlichen Grundlagen betraf.

Nun dürfte hier alles geklärt sein.

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Antwort #14 - 06.07.2007 um 15:41:47
 
Hallo alle zusammen!

Ich wollte noch gern von den Experten wissen, ob der Antrag auf Wohngeld oder ALG 2 wirklich keine negativen Konsequenzen auf sich ziehen wird, sprich Ungültigkeit der AE..

@ schweitzer: nicht beleidigt sein Zwinkernd

Vielen Dank
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Antwort #15 - 06.07.2007 um 20:26:30
 
Bitte bitte bitte, kann mir jemand die Aussage von schweitzer bestätigen, ist sehr sehr wichtig!!!
Danke
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Antwort #16 - 07.07.2007 um 02:25:02
 
Ufuk26 schrieb am 06.07.2007 um 15:41:47:
Ich wollte noch gern von den Experten wissen, ob der Antrag auf Wohngeld oder ALG 2 wirklich keine negativen Konsequenzen auf sich ziehen wird, sprich Ungültigkeit der AE..

Wieviele "Experten" hast Du per PN angeschrieben,
damit die Frage auch von diesen beantwortet wird?

Ich bestätige das, was schweitzer gesagt hat, ok?

Bei den aufmerksamen Usern hier kannste eh sicher
sein, dass da Protest käme, wenn etwas falsch ist.
Jedenfalls relativ sicher...
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
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Antwort #17 - 07.07.2007 um 11:09:23
 
Hallo Mick, Du mußt mich auch verstehen. Das Thema ist sehr sehr wichtig für mich, entschuldige für die Störung.

Und vielen Dank für Deine Mühe

Gruß

Ufuk
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Antwort #18 - 07.07.2007 um 12:48:49
 
schweitzer schrieb am 05.07.2007 um 22:26:27:
Als bedürftiger Nichterwerbsfähiger hätte der Sohn Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach Kapitel III SGB XII. - Habe gerade den Fall eines 10- jährigen Mädchens bei mir in der Beratung  Zwinkernd



Was spricht denn da gegen Sozialgeld nach SGB II? Kommt es bei dem Alter schon auf künftige Erwerbsunfähigkeit an?

Gruß, ULF
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Antwort #19 - 07.07.2007 um 13:07:30
 
ulf schrieb am 07.07.2007 um 12:48:49:
Was spricht denn da gegen Sozialgeld nach SGB II?


Wäre das nicht eine verfahrensrechtliche Frage, wer Antragssteller sein muß?

Würde einer der Eltern einen Antrag nach SGB II stellen, würde dieser abgelehnt werden, nachdem für sie als Studenten kein Anspruch besteht. Würde der Sohn einen Antrag stellen, wäre dieser evtl. nach SGB XII zu behandeln.

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Antwort #20 - 07.07.2007 um 13:24:22
 
schweitzer schrieb am 05.07.2007 um 20:30:54:
Die Erteilung einer NE kommt (noch) nicht in Betracht - dazu müsste der Lebensunterhalt der Familie gesichert sein. -

Wenn das der Fall sein sollte und die Ehe bereits drei Jahre in D rechtmäßig bestand könnte m.E. die NE erfolgreich beantragt werden, das die Frau ja offensichtlich seit mindestens drei Jahren im Besitz einer AE ist - (siehe § 28 (2) AufenthG  - dort ist nicht näher gesagt, dass das eine betimmte AE gewesen sein muss.)



Wir sind erst seit 1 Jahr verheiratet, aber meine Frau ist schon seit 4 Jahren in Deutschland.

Zitat:
(2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu/quote] erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsgrund vorliegt und er sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen kann. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.


Im Gesetz steht nichts wegen 3 Jahre Ehe oder Lebensunterhalt gesichert...
Oder verstehe ich etwas falsch.  hä?
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Antwort #21 - 07.07.2007 um 13:31:34
 
Hallo ufuk,

sieh mal in den § 28 (2) AufenthG - dort findest Du die Regelung mit den drei Jahren.

Und für eine NE - Erteilung muss der Lebensunterhalt in der Regel immer gesichert sein (eine Ausnahme - die nach § 23 (2) für Jüdische Emigranten) - siehe dazu die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 9 AufenthG. Ehegatten Deutscher sind hinsichtlich der NE - Erteilung nur insoweit privilegiert, als das sie sie eben schon nach drei Jahren AE und nicht erst nach 5 Jahren erhalten können, wenn die anderen.

=schweitzer=
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Antwort #22 - 07.07.2007 um 13:32:14
 
Zitat:
Oder verstehe ich etwas falsch

Ja.

wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist
heißt: 3 Jahre Besitz einer AE nach §28 Abs 1

Zitat:
Lebensunterhalt gesichert

Regelvoraussetzung des §5 Abs 1 Nr. 1. Nur ausgeschlossen bei der AE, aber NICHT ausgeschlossen bei der NE nach 28.2!

Zitat:
28.2.1 Die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach Absatz 2 Satz 1 setzt das Fortbestehen der
familiären Lebensgemeinschaft voraus. Sie ist ausgeschlossen, wenn einer der zwingenden
Versagungsgründe nach § 5 Abs. 4 vorliegt. Liegt ein Regelversagungsgrund nach § 5
Abs. 1 vor, hat diese Regel Vorrang vor § 28 Abs. 2 mit der Folge, dass die Erteilung einer
Niederlassungserlaubnis in der Regel zu versagen ist.

[...]
28.2.3 Die dreijährige Frist beginnt mit der erstmaligen Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur
Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft.

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Antwort #23 - 07.07.2007 um 13:42:25
 
schweitzer schrieb am 07.07.2007 um 13:31:34:
siehe dazu die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 9 AufenthG. Ehegatten Deutscher sind hinsichtlich der NE Erteilung nur insoweit privilegiert, als das sie sie eben schon nach drei Jahren AE und nicht erst nach 5 Jahren erhalten können, 


schweitzer jetzt verwirrst du mich etwas. inge hat in folgendem Beitrag etwas anderes erklärt. In Bezug auf die Sicherung des LU macht es keinen Unterschied, da diese Voraussetzung sowohl in § 5.1 steht, als in § 9. Du beziehst dich aber bei den Vorraussetzungen auf den gesamten § 9, während inge ihn außen vor lässt.

http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1183747488/6#8

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Antwort #24 - 07.07.2007 um 13:45:06
 
Zitat:
während inge ihn außen vor lässt.

Tu ich nicht!
Der Gesetzgeber und das BMI läßt ihn außen vor. Ich bin keiner von beiden Zwinkernd

http://www.golyr.de/songtext_388140.htm  Durchgedreht
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Antwort #25 - 07.07.2007 um 13:56:25
 
@ trixie

Zitat:
Du beziehst dich aber bei den Vorraussetzungen auf den gesamten § 9


Nö, wo denn? - Ich habe mich hinsichtlich der LU - Sicherung auf die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen für die NE - Erteilung (in § 9) berufen, nicht auf den ganzen § 9.

Möglicherweise hat Dich das ein wenig irritiert:

Zitat:
Ehegatten Deutscher sind hinsichtlich der NE - Erteilung nur insoweit privilegiert, als das sie sie eben schon nach drei Jahren AE und nicht erst nach 5 Jahren erhalten können, wenn die anderen.



Da hätte statt des "nur" korrekterweise "unter anderem" stehen müssen. Das sehe ich ein!

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Antwort #26 - 07.07.2007 um 13:57:27
 
Zitat:
Der Gesetzgeber und das BMI läßt ihn außen vor. Ich bin keiner von beiden


Ich wollte deine Kompetenz doch nur etwas heben, da diese schon gesetzgeberische Konturen angenommen hat.  Zwinkernd

Aber was hat die Sache mit dem Link zu tun?   hä?

trixie
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Antwort #27 - 07.07.2007 um 14:14:12
 
schweitzer schrieb am 07.07.2007 um 13:56:25:
Ich habe mich hinsichtlich der LU - Sicherung auf die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen für die NE - Erteilung (in § 9) berufen, nicht auf den ganzen § 9.
 


Aber § 9 kommt doch für deutsch-verheiratete nicht in Betracht?

Zitat:
Nein.
Wird auch in den VAH extra drauf hingewiesen. Es gelten die "allgemeinen" Voraussetzungen für Erteilung eines Aufenthaltstitels, aber nicht die "speziellen" Voraussetzungen aus §9.
Zitat:

28.2.1 [...] Liegt ein Regelversagungsgrund nach § 5 Abs. 1 vor, hat diese Regel Vorrang vor § 28 Abs. 2 mit der Folge, dass die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis in der Regel zu versagen ist. [...]
Hinsichtlich der Erteilung der Niederlassungserlaubnis nach Absatz 2 Satz 1 findet § 9 keine Anwendung.


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Antwort #28 - 07.07.2007 um 14:15:05
 
noch mal @ trixie:

Dein Einwand hat mich bis eben beschäftigt, und er ist doch noch weitergehender richtig als ich in meinem letzten Post eingestanden habe.
In den VAH - BMI steht nämlich (wie ich eben "ausgeblendet" hatte):

Zitat:
Hinsichtlich der Erteilung
der Niederlassungserlaubnis nach Absatz 2 Satz 1 findet § 9 keine Anwendung.


Insoweit war auch mein teilweiser Bezug auf § 9 nicht richtig. Hinsichtlich der LU - Sicherung laufen die Aussagen dort und im § 5 zwar konform - aber der korrekte Bezug mit Blick auf die Vorschrift des § 28 (2) Satz 1 ist der auf § 5 AufenthG, wie inge ihn hergestellt hat.

Er ist eben doch der wahre "König von Deutschland" - jedenfalls bei i4a, aber, wenn Du, trixie ihm weiter "gesetzgeberische Konturen" zusprichst, wird er Dich wohl bald um Überweisung eines entsprechenden "Nebenverdienstes" ersuchen  Laut lachend

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Antwort #29 - 07.07.2007 um 14:36:12
 
schweitzer schrieb am 07.07.2007 um 14:15:05:
wenn Du, trixie ihm weiter "gesetzgeberische Konturen" zusprichst, wird er Dich wohl bald um Überweisung eines entsprechenden "Nebenverdienstes" ersuchen


Aber du glaubst doch nicht im Ernst, dass ich als sein Manager und Wegbereiter auf den Weg dorthin, davon nicht profitiere.  Laut lachend

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Antwort #30 - 07.07.2007 um 17:51:14
 
Zitat:
8.2.1 Die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach Absatz 2 Satz 1 setzt das Fortbestehen der
familiären Lebensgemeinschaft voraus. Sie ist ausgeschlossen, wenn einer der zwingenden
Versagungsgründe nach § 5 Abs. 4 vorliegt. Liegt ein Regelversagungsgrund nach § 5
Abs. 1 vor, hat diese Regel Vorrang vor § 28 Abs. 2 mit der Folge, dass die Erteilung einer
Niederlassungserlaubnis in der Regel zu versagen ist.
[...]


Hallo inge!

Darf ich fragen, wo Du so ausführliche Gesetzestexte her hast? Zwinkernd
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Antwort #31 - 07.07.2007 um 18:36:40
 
Ufuk26 schrieb am 07.07.2007 um 17:51:14:
ausführliche Gesetzestexte

dabei handelt es sich nicht um Gesetzestext sondern um einen Auszug aus den Verwaltungsvorschriften (z.B. VAH Bund oder VV Niedersachsen) Zwinkernd
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Antwort #32 - 07.07.2007 um 21:40:29
 
Spielt bei der AE-Beantragung eine Rolle, dass ich doppelte Staatsangehörigkeit habe, nämlich deutsch/uzbekisch. Meine Frau kommt aus Russland.

Danke
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Antwort #33 - 07.07.2007 um 21:49:42
 
Nein, das spielt keine Rolle. Du bist (auch) Deutscher, damit gilt alles, was ich/wir hier für Deinen/Euren Fall zum Thema AE gesagt haben unverändert.

Sei mal ein bisschen optimistisch!  Zwinkernd

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Antwort #34 - 07.07.2007 um 21:56:04
 
Danke für die Aufmunterung, aber das ist alles so neu für mich.
Ich versuch's!

Vielen Dank Euch allen für die freundliche Hilfe, Erklärung und Geduld!

Besonderes Dank an schweitzer und trixie Zwinkernd
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Antwort #35 - 08.07.2007 um 13:41:30
 
Ich bin's schon wieder!

Ich habe die Verwaltungsvorschriften gelesen und kann mir jetzt jemand folgendes erklären:

Zitat:
Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 besteht ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, ohne dass die Sicherung des Lebensunterhalts (§ 5 Abs. 1 Nr. 1) des nachziehenden Auslanders eine Rolle spielt; (vgl. Nummer 27.3.1). Allerdings kann unter den Voraussetzungen des § 27 Abs. 3 trotz des grundsatzlich bestehenden Anspruchs die Aufenthaltserlaubnis verweigert werden.

Zitat:
27.3  Versagung der Aufenthaltserlaubnis in Fallen des Bezugs von Leistungen nach dem SGB II oder XII


Heißt das, dass die ABH die Ausstellung der AE doch verweigern kann, wenn wir Wohngeld beziehen??

Zitat:
Auf den tatsachlichen Leistungsbezug kommt es nicht an; es
genugt der Anspruch. Der Versagungsgrund liegt auch vor, wenn der Anspruch
erst infolge des beantragten Familiennachzugs eintreten wird.


Heißt das, dass wenn wir sogar umziehen und das Geld knapp unter dem ALG2-minimum liegen wird, die Ausstellung der AE doch verweigert werden kann??
Hängt das alles nur von der Laune des ABH-Mitarbeiters ab??

Bin jetzt vollständig verwirrt, je mehr ich lese, desto unsicher werde ich..
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Antwort #36 - 08.07.2007 um 15:06:42
 
Ufuk26 schrieb am 08.07.2007 um 13:41:30:
Bin jetzt vollständig verwirrt, je mehr ich lese, desto unsicher werde ich..  


Der § 27.3 AufenthG ist sicherlich sehr irritierend. Ich würde ihn so interpretieren:

Der hier lebende Deutsche/Ausländer hat Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern und Ex-Ehegatte/gattin, denen er bisher nachkommt. Durch die neue Ehe und der damit verbundenen FZF von Frau/Mann und Kind würden die Kinder+Ex in ALG II-Bezug oder SGB XII Bezug fallen, weil er jetzt seinen Unterhaltsverpflichtungen nicht mehr nachkommen kann, kann die AE versagt werden.


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« Zuletzt geändert: 08.07.2007 um 15:19:35 von trixie »  
 
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Antwort #37 - 08.07.2007 um 16:06:57
 
d.h. das hat mit der Sicherung der jetzigen Ehe gar nichts zu tun? Und wenn keine Unterhaltsverpflichtungen bestehen, kann die Ausstellung der AE praktisch nicht versagt werden?

Sorry für dumme Fragen  hä?
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Antwort #38 - 08.07.2007 um 17:24:03
 
Ufuk26 schrieb am 08.07.2007 um 16:06:57:
das hat mit der Sicherung der jetzigen Ehe gar nichts zu tun?  


Das ist richtig. § 27 bezieht sich auf die FZF, die bei euch ja nicht mehr notwendig ist, da ihr schon in Deutschland wohnt.

trixie
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Antwort #39 - 08.07.2007 um 20:30:44
 
Danke für die schnelle Antwort!

Die Gesetze sind halt für einen Laien zu unübersichtlich...  hä?
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Antwort #40 - 08.07.2007 um 20:42:21
 
Und so pauschal zu fragen, gibt es überhaupt Möglichkeiten, dass eine AE nicht erteilt wird?

PS: ich weiß, ich bin nervtötend..  Augenrollen
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Antwort #41 - 08.07.2007 um 21:18:59
 
Zitat:
gibt es überhaupt Möglichkeiten, dass eine AE nicht erteilt wird?


Natürlich gibt es die ufuk, sogar viele davon - aber wo sollte es hinführen, hier über alle irgendwie denkbaren Varianten zu spekulieren.

Für Dich/Euch ist wichtig, dass für Deine/Eure spezielle Fallkonstellation die Spezialvorschrift des § 28 AufenthG gilt und anzuwenden ist. Diese unterscheidet sich von anderen Vorschriften, für andere Konstellationen, die in den folgenden §§ beschrieben werden und weicht auch (im Gegensatz zu den genannten nachfolgenden BVorschriften) gesetzgeberisch gewollt von der Allgemeinvorschrift des § 27 ab. Dies ergibt sich aus der recht eindeutigen Diktion des § 28.

Deshalb noch einmal:

Der Bezug von Wohngeld schadet Euch nicht. Auch der Bezug von ALG II schadet Euch nicht - wichtig ist, dass Eure Ehe rechtmäßig als familiäre Lebensgemeinschaft in Deutschland gelebt wird. Nicht mehr und nicht weniger. Solange das so ist, nimmt in Eurem Fall niemand eine AE weg.

Bitte vertrau uns, dass es so ist!

=schweitzer=

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Antwort #42 - 08.07.2007 um 21:32:00
 
Danke, bin still..  Zwinkernd

Schöne Woche noch!
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Antwort #43 - 11.07.2007 um 12:41:26
 
schweitzer schrieb am 07.07.2007 um 21:49:42:
Nein, das spielt keine Rolle. Du bist (auch) Deutscher, damit gilt alles, was ich/wir hier für Deinen/Euren Fall zum Thema AE gesagt haben unverändert.


Ich habe mich ein bisschen im Forum umgeschaut und habe folgendes gelesen:

Zitat:
achdem du deutscher Staatsbürger bist, würde ich mir weniger den Kopf zerbrechen, wenngleich die neue Gesetzeslage bei nicht gesicherten LU bei einem Doppelstaatler eine Ablehnung zu läßt.


Was stimmt denn jetzt? Ist das wirklich so, dass man die AE wegen der doppelter Staatsangehörigkeit absagen kann? Ich durfte meine uzbekische Staatsangehörigkeit behalten, da ich als Kontingenflüchtling nach Deutschland kam.

Vielen Dank
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Antwort #44 - 11.07.2007 um 12:54:07
 
Hallo ufuk, da bist Du ja wieder  Zwinkernd ...


... und bist immer noch nicht optimistischer als vorige Woche.  Zwinkernd -

Das was Du gelesen hast, betrifft das noch nicht in-kraft getretene 2. Änderungsgesetz zum Zuwanderungsgesetz. Danach wird es in der tat bei einigen speziellen Konstellationen künftig so sein können, dass die Führung eine dt-ausländischen Ehe im Ausland als zumutbar angesehen wird, wenn in D der LU nicht gesichert ist. - So wie ich das sehe wird das nur wenige Fälle betreffen und insbesondere solche, bei denen der ausländische Partner sich noch nicht in D aufhält. (Und es wird, bis klarer wird, welche Fälle das letztlich wirklich sein dürfen, eine Menge Gerichtsentscheidungen geben müssen)

Deine Konstellation sieht, selbst unter Berücksichtigung Deiner doppelten Staatsangehörigkeit, anders aus ()auch aufgrund dessen dass Du hier in D als jüdischer Emigrant Aufnahme gefunden hast) und es wäre wirklich vermessen an dieser Stelle, wo es zumal mit dem neuen Gesetz überhaupt noch keine praktischen Erfahrungen gibt, die allerschlimmste anzunehmende Variante zu konstruieren und davon abgeleitet nun hier eine 1000% sichere Prognose zu erwarten.



Ich sage deshalb und unterschreibe das auch : Beantragt die AE, beantragt sie jetzt, und ihr werdet sie bekommen!

Ein nicht überheblicher oder verrückter aber "fundiert optimistischer" :

=schweitzer=



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Antwort #45 - 11.07.2007 um 12:59:16
 
Ich schäme mich jetzt  für mein Pessimismus.. Traurig

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Antwort #46 - 07.08.2007 um 18:03:52
 
Hallo alle zusammen!

Ich möchte mich bei allen Beteiligten bedanken! Wir waren letzte Woche bei der ABH und haben ohne Wenn und Aber eine AE für 3 Jahre bekommen!

Danke Euch herzlich!

Mit besten Grüßen

Ufuk
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