Willkommen Gast.
Wenn dies Dein erster Besuch hier ist, lies bitte zuerst die Hilfe - Häufig gestellte Fragen durch. Du musst Dich vermutlich Einloggen oder Registrieren, bevor Du Beiträge verfassen kannst. Klicke auf den "Registrieren" Link, um den Registrierungsprozess zu starten. Du kannst aber auch jetzt schon Beiträge lesen. Suche Dir einfach das Forum aus, das Dich am meisten interessiert.

info4alien.de
 

  ÜbersichtHilfeSuchenEinloggenRegistrierenKontakt Spenden  
 
Seiten: 1 2 3 4 
Thema versenden Drucken
AE für Ehefrau und Sohn (Gelesen: 5.582 mal)
Ufuk26
Themenstarter Themenstarter
Junior Member
**
Offline


I love i4a


Beiträge: 21
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: AE für Ehefrau und Sohn
Antwort #30 - 07.07.2007 um 17:51:14
 
Zitat:
8.2.1 Die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach Absatz 2 Satz 1 setzt das Fortbestehen der
familiären Lebensgemeinschaft voraus. Sie ist ausgeschlossen, wenn einer der zwingenden
Versagungsgründe nach § 5 Abs. 4 vorliegt. Liegt ein Regelversagungsgrund nach § 5
Abs. 1 vor, hat diese Regel Vorrang vor § 28 Abs. 2 mit der Folge, dass die Erteilung einer
Niederlassungserlaubnis in der Regel zu versagen ist.
[...]


Hallo inge!

Darf ich fragen, wo Du so ausführliche Gesetzestexte her hast? Zwinkernd
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
sunnysunshine
Ex-Mitglied




Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: AE für Ehefrau und Sohn
Antwort #31 - 07.07.2007 um 18:36:40
 
Ufuk26 schrieb am 07.07.2007 um 17:51:14:
ausführliche Gesetzestexte

dabei handelt es sich nicht um Gesetzestext sondern um einen Auszug aus den Verwaltungsvorschriften (z.B. VAH Bund oder VV Niedersachsen) Zwinkernd
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Ufuk26
Themenstarter Themenstarter
Junior Member
**
Offline


I love i4a


Beiträge: 21
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: AE für Ehefrau und Sohn
Antwort #32 - 07.07.2007 um 21:40:29
 
Spielt bei der AE-Beantragung eine Rolle, dass ich doppelte Staatsangehörigkeit habe, nämlich deutsch/uzbekisch. Meine Frau kommt aus Russland.

Danke
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
schweitzer
Global Moderator
i4a-Ehrenmitglied
****
Offline


Das Herz hat Gründe, die
der Verstand nicht kennt.


Beiträge: 9.269

***, Mecklenburg-Vorpommern, Germany
***
Mecklenburg-Vorpommern
Germany
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Bundesrepublik Deutschland
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: AE für Ehefrau und Sohn
Antwort #33 - 07.07.2007 um 21:49:42
 
Nein, das spielt keine Rolle. Du bist (auch) Deutscher, damit gilt alles, was ich/wir hier für Deinen/Euren Fall zum Thema AE gesagt haben unverändert.

Sei mal ein bisschen optimistisch!  Zwinkernd

=schweitzer=

Zum Seitenanfang
  

"Das Reich der Freiheit beginnt dort, wo man für das Zurückstellen seines Egoismus nicht mehr bestraft wird."  -Daniela Dahn- "Ich bin mit meinem Menschsein derart ausgelastet, dass ich nur ganz selten dazu komme, Deutscher zu sein." -Volker Pispers-  +++  Mehr über mich erfährt man hier:
über schweitzer
Homepage  
IP gespeichert
 
Ufuk26
Themenstarter Themenstarter
Junior Member
**
Offline


I love i4a


Beiträge: 21
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: AE für Ehefrau und Sohn
Antwort #34 - 07.07.2007 um 21:56:04
 
Danke für die Aufmunterung, aber das ist alles so neu für mich.
Ich versuch's!

Vielen Dank Euch allen für die freundliche Hilfe, Erklärung und Geduld!

Besonderes Dank an schweitzer und trixie Zwinkernd
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Ufuk26
Themenstarter Themenstarter
Junior Member
**
Offline


I love i4a


Beiträge: 21
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: AE für Ehefrau und Sohn
Antwort #35 - 08.07.2007 um 13:41:30
 
Ich bin's schon wieder!

Ich habe die Verwaltungsvorschriften gelesen und kann mir jetzt jemand folgendes erklären:

Zitat:
Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 besteht ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, ohne dass die Sicherung des Lebensunterhalts (§ 5 Abs. 1 Nr. 1) des nachziehenden Auslanders eine Rolle spielt; (vgl. Nummer 27.3.1). Allerdings kann unter den Voraussetzungen des § 27 Abs. 3 trotz des grundsatzlich bestehenden Anspruchs die Aufenthaltserlaubnis verweigert werden.

Zitat:
27.3  Versagung der Aufenthaltserlaubnis in Fallen des Bezugs von Leistungen nach dem SGB II oder XII


Heißt das, dass die ABH die Ausstellung der AE doch verweigern kann, wenn wir Wohngeld beziehen??

Zitat:
Auf den tatsachlichen Leistungsbezug kommt es nicht an; es
genugt der Anspruch. Der Versagungsgrund liegt auch vor, wenn der Anspruch
erst infolge des beantragten Familiennachzugs eintreten wird.


Heißt das, dass wenn wir sogar umziehen und das Geld knapp unter dem ALG2-minimum liegen wird, die Ausstellung der AE doch verweigert werden kann??
Hängt das alles nur von der Laune des ABH-Mitarbeiters ab??

Bin jetzt vollständig verwirrt, je mehr ich lese, desto unsicher werde ich..
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
trixie
Gold Member
****
Offline


I love i4a


Beiträge: 5.527
Geschlecht: female

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: AE für Ehefrau und Sohn
Antwort #36 - 08.07.2007 um 15:06:42
 
Ufuk26 schrieb am 08.07.2007 um 13:41:30:
Bin jetzt vollständig verwirrt, je mehr ich lese, desto unsicher werde ich..  


Der § 27.3 AufenthG ist sicherlich sehr irritierend. Ich würde ihn so interpretieren:

Der hier lebende Deutsche/Ausländer hat Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern und Ex-Ehegatte/gattin, denen er bisher nachkommt. Durch die neue Ehe und der damit verbundenen FZF von Frau/Mann und Kind würden die Kinder+Ex in ALG II-Bezug oder SGB XII Bezug fallen, weil er jetzt seinen Unterhaltsverpflichtungen nicht mehr nachkommen kann, kann die AE versagt werden.


trixie
Zum Seitenanfang
« Zuletzt geändert: 08.07.2007 um 15:19:35 von trixie »  
 
IP gespeichert
 
Ufuk26
Themenstarter Themenstarter
Junior Member
**
Offline


I love i4a


Beiträge: 21
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: AE für Ehefrau und Sohn
Antwort #37 - 08.07.2007 um 16:06:57
 
d.h. das hat mit der Sicherung der jetzigen Ehe gar nichts zu tun? Und wenn keine Unterhaltsverpflichtungen bestehen, kann die Ausstellung der AE praktisch nicht versagt werden?

Sorry für dumme Fragen  hä?
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
trixie
Gold Member
****
Offline


I love i4a


Beiträge: 5.527
Geschlecht: female

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: AE für Ehefrau und Sohn
Antwort #38 - 08.07.2007 um 17:24:03
 
Ufuk26 schrieb am 08.07.2007 um 16:06:57:
das hat mit der Sicherung der jetzigen Ehe gar nichts zu tun?  


Das ist richtig. § 27 bezieht sich auf die FZF, die bei euch ja nicht mehr notwendig ist, da ihr schon in Deutschland wohnt.

trixie
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Ufuk26
Themenstarter Themenstarter
Junior Member
**
Offline


I love i4a


Beiträge: 21
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: AE für Ehefrau und Sohn
Antwort #39 - 08.07.2007 um 20:30:44
 
Danke für die schnelle Antwort!

Die Gesetze sind halt für einen Laien zu unübersichtlich...  hä?
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Ufuk26
Themenstarter Themenstarter
Junior Member
**
Offline


I love i4a


Beiträge: 21
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: AE für Ehefrau und Sohn
Antwort #40 - 08.07.2007 um 20:42:21
 
Und so pauschal zu fragen, gibt es überhaupt Möglichkeiten, dass eine AE nicht erteilt wird?

PS: ich weiß, ich bin nervtötend..  Augenrollen
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
schweitzer
Global Moderator
i4a-Ehrenmitglied
****
Offline


Das Herz hat Gründe, die
der Verstand nicht kennt.


Beiträge: 9.269

***, Mecklenburg-Vorpommern, Germany
***
Mecklenburg-Vorpommern
Germany
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Bundesrepublik Deutschland
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: AE für Ehefrau und Sohn
Antwort #41 - 08.07.2007 um 21:18:59
 
Zitat:
gibt es überhaupt Möglichkeiten, dass eine AE nicht erteilt wird?


Natürlich gibt es die ufuk, sogar viele davon - aber wo sollte es hinführen, hier über alle irgendwie denkbaren Varianten zu spekulieren.

Für Dich/Euch ist wichtig, dass für Deine/Eure spezielle Fallkonstellation die Spezialvorschrift des § 28 AufenthG gilt und anzuwenden ist. Diese unterscheidet sich von anderen Vorschriften, für andere Konstellationen, die in den folgenden §§ beschrieben werden und weicht auch (im Gegensatz zu den genannten nachfolgenden BVorschriften) gesetzgeberisch gewollt von der Allgemeinvorschrift des § 27 ab. Dies ergibt sich aus der recht eindeutigen Diktion des § 28.

Deshalb noch einmal:

Der Bezug von Wohngeld schadet Euch nicht. Auch der Bezug von ALG II schadet Euch nicht - wichtig ist, dass Eure Ehe rechtmäßig als familiäre Lebensgemeinschaft in Deutschland gelebt wird. Nicht mehr und nicht weniger. Solange das so ist, nimmt in Eurem Fall niemand eine AE weg.

Bitte vertrau uns, dass es so ist!

=schweitzer=

Zum Seitenanfang
  

"Das Reich der Freiheit beginnt dort, wo man für das Zurückstellen seines Egoismus nicht mehr bestraft wird."  -Daniela Dahn- "Ich bin mit meinem Menschsein derart ausgelastet, dass ich nur ganz selten dazu komme, Deutscher zu sein." -Volker Pispers-  +++  Mehr über mich erfährt man hier:
über schweitzer
Homepage  
IP gespeichert
 
Ufuk26
Themenstarter Themenstarter
Junior Member
**
Offline


I love i4a


Beiträge: 21
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: AE für Ehefrau und Sohn
Antwort #42 - 08.07.2007 um 21:32:00
 
Danke, bin still..  Zwinkernd

Schöne Woche noch!
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Ufuk26
Themenstarter Themenstarter
Junior Member
**
Offline


I love i4a


Beiträge: 21
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: AE für Ehefrau und Sohn
Antwort #43 - 11.07.2007 um 12:41:26
 
schweitzer schrieb am 07.07.2007 um 21:49:42:
Nein, das spielt keine Rolle. Du bist (auch) Deutscher, damit gilt alles, was ich/wir hier für Deinen/Euren Fall zum Thema AE gesagt haben unverändert.


Ich habe mich ein bisschen im Forum umgeschaut und habe folgendes gelesen:

Zitat:
achdem du deutscher Staatsbürger bist, würde ich mir weniger den Kopf zerbrechen, wenngleich die neue Gesetzeslage bei nicht gesicherten LU bei einem Doppelstaatler eine Ablehnung zu läßt.


Was stimmt denn jetzt? Ist das wirklich so, dass man die AE wegen der doppelter Staatsangehörigkeit absagen kann? Ich durfte meine uzbekische Staatsangehörigkeit behalten, da ich als Kontingenflüchtling nach Deutschland kam.

Vielen Dank
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
schweitzer
Global Moderator
i4a-Ehrenmitglied
****
Offline


Das Herz hat Gründe, die
der Verstand nicht kennt.


Beiträge: 9.269

***, Mecklenburg-Vorpommern, Germany
***
Mecklenburg-Vorpommern
Germany
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Bundesrepublik Deutschland
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: AE für Ehefrau und Sohn
Antwort #44 - 11.07.2007 um 12:54:07
 
Hallo ufuk, da bist Du ja wieder  Zwinkernd ...


... und bist immer noch nicht optimistischer als vorige Woche.  Zwinkernd -

Das was Du gelesen hast, betrifft das noch nicht in-kraft getretene 2. Änderungsgesetz zum Zuwanderungsgesetz. Danach wird es in der tat bei einigen speziellen Konstellationen künftig so sein können, dass die Führung eine dt-ausländischen Ehe im Ausland als zumutbar angesehen wird, wenn in D der LU nicht gesichert ist. - So wie ich das sehe wird das nur wenige Fälle betreffen und insbesondere solche, bei denen der ausländische Partner sich noch nicht in D aufhält. (Und es wird, bis klarer wird, welche Fälle das letztlich wirklich sein dürfen, eine Menge Gerichtsentscheidungen geben müssen)

Deine Konstellation sieht, selbst unter Berücksichtigung Deiner doppelten Staatsangehörigkeit, anders aus ()auch aufgrund dessen dass Du hier in D als jüdischer Emigrant Aufnahme gefunden hast) und es wäre wirklich vermessen an dieser Stelle, wo es zumal mit dem neuen Gesetz überhaupt noch keine praktischen Erfahrungen gibt, die allerschlimmste anzunehmende Variante zu konstruieren und davon abgeleitet nun hier eine 1000% sichere Prognose zu erwarten.



Ich sage deshalb und unterschreibe das auch : Beantragt die AE, beantragt sie jetzt, und ihr werdet sie bekommen!

Ein nicht überheblicher oder verrückter aber "fundiert optimistischer" :

=schweitzer=



Zum Seitenanfang
  

"Das Reich der Freiheit beginnt dort, wo man für das Zurückstellen seines Egoismus nicht mehr bestraft wird."  -Daniela Dahn- "Ich bin mit meinem Menschsein derart ausgelastet, dass ich nur ganz selten dazu komme, Deutscher zu sein." -Volker Pispers-  +++  Mehr über mich erfährt man hier:
über schweitzer
Homepage  
IP gespeichert
 
Seiten: 1 2 3 4 
Thema versenden Drucken

Link zu diesem Thema