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AE für Ehefrau und Sohn (Gelesen: 5.585 mal)
Ufuk26
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Antwort #15 - 06.07.2007 um 20:26:30
 
Bitte bitte bitte, kann mir jemand die Aussage von schweitzer bestätigen, ist sehr sehr wichtig!!!
Danke
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Mick
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ex-Mitarbeiter ABH, Hobbyist
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Antwort #16 - 07.07.2007 um 02:25:02
 
Ufuk26 schrieb am 06.07.2007 um 15:41:47:
Ich wollte noch gern von den Experten wissen, ob der Antrag auf Wohngeld oder ALG 2 wirklich keine negativen Konsequenzen auf sich ziehen wird, sprich Ungültigkeit der AE..

Wieviele "Experten" hast Du per PN angeschrieben,
damit die Frage auch von diesen beantwortet wird?

Ich bestätige das, was schweitzer gesagt hat, ok?

Bei den aufmerksamen Usern hier kannste eh sicher
sein, dass da Protest käme, wenn etwas falsch ist.
Jedenfalls relativ sicher...
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
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Ufuk26
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Antwort #17 - 07.07.2007 um 11:09:23
 
Hallo Mick, Du mußt mich auch verstehen. Das Thema ist sehr sehr wichtig für mich, entschuldige für die Störung.

Und vielen Dank für Deine Mühe

Gruß

Ufuk
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Ulf
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Antwort #18 - 07.07.2007 um 12:48:49
 
schweitzer schrieb am 05.07.2007 um 22:26:27:
Als bedürftiger Nichterwerbsfähiger hätte der Sohn Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach Kapitel III SGB XII. - Habe gerade den Fall eines 10- jährigen Mädchens bei mir in der Beratung  Zwinkernd



Was spricht denn da gegen Sozialgeld nach SGB II? Kommt es bei dem Alter schon auf künftige Erwerbsunfähigkeit an?

Gruß, ULF
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trixie
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Antwort #19 - 07.07.2007 um 13:07:30
 
ulf schrieb am 07.07.2007 um 12:48:49:
Was spricht denn da gegen Sozialgeld nach SGB II?


Wäre das nicht eine verfahrensrechtliche Frage, wer Antragssteller sein muß?

Würde einer der Eltern einen Antrag nach SGB II stellen, würde dieser abgelehnt werden, nachdem für sie als Studenten kein Anspruch besteht. Würde der Sohn einen Antrag stellen, wäre dieser evtl. nach SGB XII zu behandeln.

trixie
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Ufuk26
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Antwort #20 - 07.07.2007 um 13:24:22
 
schweitzer schrieb am 05.07.2007 um 20:30:54:
Die Erteilung einer NE kommt (noch) nicht in Betracht - dazu müsste der Lebensunterhalt der Familie gesichert sein. -

Wenn das der Fall sein sollte und die Ehe bereits drei Jahre in D rechtmäßig bestand könnte m.E. die NE erfolgreich beantragt werden, das die Frau ja offensichtlich seit mindestens drei Jahren im Besitz einer AE ist - (siehe § 28 (2) AufenthG  - dort ist nicht näher gesagt, dass das eine betimmte AE gewesen sein muss.)



Wir sind erst seit 1 Jahr verheiratet, aber meine Frau ist schon seit 4 Jahren in Deutschland.

Zitat:
(2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu/quote] erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsgrund vorliegt und er sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen kann. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.


Im Gesetz steht nichts wegen 3 Jahre Ehe oder Lebensunterhalt gesichert...
Oder verstehe ich etwas falsch.  hä?
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schweitzer
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Antwort #21 - 07.07.2007 um 13:31:34
 
Hallo ufuk,

sieh mal in den § 28 (2) AufenthG - dort findest Du die Regelung mit den drei Jahren.

Und für eine NE - Erteilung muss der Lebensunterhalt in der Regel immer gesichert sein (eine Ausnahme - die nach § 23 (2) für Jüdische Emigranten) - siehe dazu die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 9 AufenthG. Ehegatten Deutscher sind hinsichtlich der NE - Erteilung nur insoweit privilegiert, als das sie sie eben schon nach drei Jahren AE und nicht erst nach 5 Jahren erhalten können, wenn die anderen.

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Antwort #22 - 07.07.2007 um 13:32:14
 
Zitat:
Oder verstehe ich etwas falsch

Ja.

wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist
heißt: 3 Jahre Besitz einer AE nach §28 Abs 1

Zitat:
Lebensunterhalt gesichert

Regelvoraussetzung des §5 Abs 1 Nr. 1. Nur ausgeschlossen bei der AE, aber NICHT ausgeschlossen bei der NE nach 28.2!

Zitat:
28.2.1 Die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach Absatz 2 Satz 1 setzt das Fortbestehen der
familiären Lebensgemeinschaft voraus. Sie ist ausgeschlossen, wenn einer der zwingenden
Versagungsgründe nach § 5 Abs. 4 vorliegt. Liegt ein Regelversagungsgrund nach § 5
Abs. 1 vor, hat diese Regel Vorrang vor § 28 Abs. 2 mit der Folge, dass die Erteilung einer
Niederlassungserlaubnis in der Regel zu versagen ist.

[...]
28.2.3 Die dreijährige Frist beginnt mit der erstmaligen Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur
Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft.

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trixie
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Antwort #23 - 07.07.2007 um 13:42:25
 
schweitzer schrieb am 07.07.2007 um 13:31:34:
siehe dazu die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 9 AufenthG. Ehegatten Deutscher sind hinsichtlich der NE Erteilung nur insoweit privilegiert, als das sie sie eben schon nach drei Jahren AE und nicht erst nach 5 Jahren erhalten können, 


schweitzer jetzt verwirrst du mich etwas. inge hat in folgendem Beitrag etwas anderes erklärt. In Bezug auf die Sicherung des LU macht es keinen Unterschied, da diese Voraussetzung sowohl in § 5.1 steht, als in § 9. Du beziehst dich aber bei den Vorraussetzungen auf den gesamten § 9, während inge ihn außen vor lässt.

http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1183747488/6#8

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Antwort #24 - 07.07.2007 um 13:45:06
 
Zitat:
während inge ihn außen vor lässt.

Tu ich nicht!
Der Gesetzgeber und das BMI läßt ihn außen vor. Ich bin keiner von beiden Zwinkernd

http://www.golyr.de/songtext_388140.htm  Durchgedreht
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Antwort #25 - 07.07.2007 um 13:56:25
 
@ trixie

Zitat:
Du beziehst dich aber bei den Vorraussetzungen auf den gesamten § 9


Nö, wo denn? - Ich habe mich hinsichtlich der LU - Sicherung auf die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen für die NE - Erteilung (in § 9) berufen, nicht auf den ganzen § 9.

Möglicherweise hat Dich das ein wenig irritiert:

Zitat:
Ehegatten Deutscher sind hinsichtlich der NE - Erteilung nur insoweit privilegiert, als das sie sie eben schon nach drei Jahren AE und nicht erst nach 5 Jahren erhalten können, wenn die anderen.



Da hätte statt des "nur" korrekterweise "unter anderem" stehen müssen. Das sehe ich ein!

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Antwort #26 - 07.07.2007 um 13:57:27
 
Zitat:
Der Gesetzgeber und das BMI läßt ihn außen vor. Ich bin keiner von beiden


Ich wollte deine Kompetenz doch nur etwas heben, da diese schon gesetzgeberische Konturen angenommen hat.  Zwinkernd

Aber was hat die Sache mit dem Link zu tun?   hä?

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Antwort #27 - 07.07.2007 um 14:14:12
 
schweitzer schrieb am 07.07.2007 um 13:56:25:
Ich habe mich hinsichtlich der LU - Sicherung auf die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen für die NE - Erteilung (in § 9) berufen, nicht auf den ganzen § 9.
 


Aber § 9 kommt doch für deutsch-verheiratete nicht in Betracht?

Zitat:
Nein.
Wird auch in den VAH extra drauf hingewiesen. Es gelten die "allgemeinen" Voraussetzungen für Erteilung eines Aufenthaltstitels, aber nicht die "speziellen" Voraussetzungen aus §9.
Zitat:

28.2.1 [...] Liegt ein Regelversagungsgrund nach § 5 Abs. 1 vor, hat diese Regel Vorrang vor § 28 Abs. 2 mit der Folge, dass die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis in der Regel zu versagen ist. [...]
Hinsichtlich der Erteilung der Niederlassungserlaubnis nach Absatz 2 Satz 1 findet § 9 keine Anwendung.


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Antwort #28 - 07.07.2007 um 14:15:05
 
noch mal @ trixie:

Dein Einwand hat mich bis eben beschäftigt, und er ist doch noch weitergehender richtig als ich in meinem letzten Post eingestanden habe.
In den VAH - BMI steht nämlich (wie ich eben "ausgeblendet" hatte):

Zitat:
Hinsichtlich der Erteilung
der Niederlassungserlaubnis nach Absatz 2 Satz 1 findet § 9 keine Anwendung.


Insoweit war auch mein teilweiser Bezug auf § 9 nicht richtig. Hinsichtlich der LU - Sicherung laufen die Aussagen dort und im § 5 zwar konform - aber der korrekte Bezug mit Blick auf die Vorschrift des § 28 (2) Satz 1 ist der auf § 5 AufenthG, wie inge ihn hergestellt hat.

Er ist eben doch der wahre "König von Deutschland" - jedenfalls bei i4a, aber, wenn Du, trixie ihm weiter "gesetzgeberische Konturen" zusprichst, wird er Dich wohl bald um Überweisung eines entsprechenden "Nebenverdienstes" ersuchen  Laut lachend

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Antwort #29 - 07.07.2007 um 14:36:12
 
schweitzer schrieb am 07.07.2007 um 14:15:05:
wenn Du, trixie ihm weiter "gesetzgeberische Konturen" zusprichst, wird er Dich wohl bald um Überweisung eines entsprechenden "Nebenverdienstes" ersuchen


Aber du glaubst doch nicht im Ernst, dass ich als sein Manager und Wegbereiter auf den Weg dorthin, davon nicht profitiere.  Laut lachend

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