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AE für Ehefrau und Sohn (Gelesen: 5.549 mal)
Ufuk26
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05.07.2007 um 20:11:49
 
Hallo alle zusammen! Smiley

Bin neu hier und habe sofort einpaar Fragen:

Ich bin verheiratet und habe einen Sohn, meine Frau kommt aus der Ukraine. Wir studieren beide. Ich bin vor 3 Monaten eingebürgert worden und jetzt möchten wir eine neue AE für die Frau und den Sohn beantragen.

Was müssen wir dabei beachten? Sind unser Einkommen und die Wohnfläche wichtig?
Dürfen wir gleich auch eine NE beantragen (Ehefrau hat schon seit 4 Jahren eine AE fürs Studium)?
Haben sie nachher einen Anspruch auf Wohngeld? Und wäre der Bezug für die AE schädlich?

Viele Frage, aber ich hoffe doch auf Eure Vorschläge!

Danke im Voraus  Smiley
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schweitzer
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Antwort #1 - 05.07.2007 um 20:30:54
 
Guten Abend,

ich gehe mal davon aus, dass der Sohn Euer gemeinsamer Sohn ist und dass beide, Frau und Sohn bereits in Deutschland leben.

Wenn dem so ist könnte Deine Frau nunmehr eine AE gemäß § 28 (1) Nr. 1 AufenthG beantragen und erhalten, Euer Sohn eine nach § 28 (1) Nr. 2 AufenthG . Einkommen und Wohnfläche sind dafür unwichtig. Die Erteilung einer NE kommt (noch) nicht in Betracht - dazu müsste der Lebensunterhalt der Familie gesichert sein. -

Wenn das der Fall sein sollte und die Ehe bereits drei Jahre in D rechtmäßig bestand könnte m.E. die NE erfolgreich beantragt werden, das die Frau ja offensichtlich seit mindestens drei Jahren im Besitz einer AE ist - (siehe § 28 (2) AufenthG  - dort ist nicht näher gesagt, dass das eine betimmte AE gewesen sein muss.)


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trixie
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Antwort #2 - 05.07.2007 um 20:43:10
 
Zitat:
Haben sie nachher einen Anspruch auf Wohngeld?


Die Frage läßt sich hier gut beantworten:

http://www.wohngeldantrag.de/geld/bafog.htm

trixie
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Ufuk26
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Antwort #3 - 05.07.2007 um 20:45:41
 
Vielen vielen Dank für die schnelle Antwort!

Und wie wäre es mit Wohngeld?
Haben sie nachher einen Anspruch auf Wohngeld bzw ALG-2 für den Sohn? Und wäre der Bezug für die AE schädlich?

Denn wir haben vor, bald in eine größere Wohnung umzuziehen, und da wäre das Wohngeld bzw. ALG-2 für den Sohn nicht verkehrt.

Danke
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Antwort #4 - 05.07.2007 um 20:55:23
 
Ufuk26 schrieb am 05.07.2007 um 20:45:41:
Denn wir haben vor, bald in eine größere Wohnung umzuziehen, und da wäre das Wohngeld bzw. ALG-2 für den Sohn nicht verkehrt.  


Als Studierende habt ihr ja keinen Anspruch an ALG II Leistungen. Die gesamten Mietkosten (Kaltmiete+Nebenkosten) werden durch alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft geteilt. Euer Mietkostenanteil fällt unter den Tisch. So bliebe nur noch für den Sohn etwas übrig. Das Kindergeld wird bei ihm als Einkommen gerechnet und wieder abgezogen. Da aber euer BAFÖG, das über den Mietkostenanteil liegt, auf den Bedarf des Sohnes angerechnet wird, kann es natürlich sein, dass kein ALG II-Anspruch mehr besteht.

trixie
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Antwort #5 - 05.07.2007 um 21:07:38
 
trixie schrieb am 05.07.2007 um 20:55:23:


Als Studierende habt ihr ja keinen Anspruch an ALG II Leistungen. Die gesamten Mietkosten (Kaltmiete+Nebenkosten) werden durch alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft geteilt. Euer Mietkostenanteil fällt unter den Tisch. So bliebe nur noch für den Sohn etwas übrig. Das Kindergeld wird bei ihm als Einkommen gerechnet und wieder abgezogen. Da aber euer BAFÖG, das über den Mietkostenanteil liegt, auf den Bedarf des Sohnes angerechnet wird, kann es natürlich sein, dass kein ALG II-Anspruch mehr besteht.

trixie


Danke für die Antwort!


Meine FRau ist nicht Bafög berechtigt, weil sie schon ein Studium abgeschlossen hat, sie könnte aber theoretisch einen Antrag auf Wohngeld stellen. Der Sohn hätte Ansprüche sowohl auf ALG als auch auf Wohngeld.
Es geht aber darum, ob der Antrag auf Wohngeld oder ALG 2 negative Konsequenzen auf sich ziehen wird, sprich Ungültigkeit der AE..
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Antwort #6 - 05.07.2007 um 21:10:28
 
Zitat:
Als Studierende habt ihr ja keinen Anspruch an ALG II Leistungen.


Richtig.

Zitat:
Da aber euer BAFÖG, das über den Mietkostenanteil liegt, auf den Bedarf des Sohnes angerechnet wird, kann es natürlich sein, dass kein ALG II-Anspruch mehr besteht.


IMHO nicht richtig, was die gesetzliche Grundlage betrifft. - Wenn nur der Sohn allein Anspruch auf Leistungen geltend machen kann, fällt er doch wohl, weil (noch) nicht erwerbsfähig, unter das SGB XII.

@ ufuk -

Bei den AE nach § 28 AufenthG ist jeglicher Leistungsbezug (auch Wohngeld) unschädlich, weil auf diese AE bei Vorliegen der in der Vorschrift genannten Voraussetzungen ein Anspruch besteht.

=schweitzer=

Änderung:
Habe gerade gelesen, dass Deine Frau das Studium schón beendet hat. Dann könnte für sie und den Sohn allerdings ALG- II - Anspruch bestehen
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Antwort #7 - 05.07.2007 um 21:26:22
 
schweitzer schrieb am 05.07.2007 um 21:10:28:
Änderung:
Habe gerade gelesen, dass Deine Frau das Studium schón beendet hat. Dann könnte für sie und den Sohn allerdings ALG- II - Anspruch bestehen


@ schweitzer:

Ja, sie hat schon ein Studium abgeschlossen, aber sie studiert jetzt ein anderes Fach, deswegen besteht auch kein Anspruch auf ALG-2, wohl aber auf Wohngeld, da kein Anspruch auf Bafög (habe gerade nachgelesen Zwinkernd Danke trixie)

Bist Du Dir da sicher, dass die AE nicht weg genommen wird??? Ich habe da große Angst, lieber bleibe ich in der alten Wohnung, als meine Familie abgeschoben wird...
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Antwort #8 - 05.07.2007 um 21:36:35
 
Zitat:
Bist Du Dir da sicher, dass die AE nicht weg genommen wird???


Ja, bin ich.

Als Ehegattin eines Deutschen hat sie Anspruch auf die AE nach § 28 AufenthG solange Eure Ehe rechtmäßig in Deutschland in familiärer Gemeinschaft gelebt wird. Alles andere ist nicht von Belang.

Wenn Du das von einem Moderator/Experten hier bestätigt haben möchtest, hab ein wenig Geduld - die lesen (fast alle) Postings und könnten dann noch mal ein Schlusswort posten ...


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Antwort #9 - 05.07.2007 um 21:39:09
 
Danke Dir! Zwinkernd
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Antwort #10 - 05.07.2007 um 21:52:40
 
Zitat:
IMHO nicht richtig, was die gesetzliche Grundlage betrifft. - Wenn nur der Sohn allein Anspruch auf Leistungen geltend machen kann, fällt er doch wohl, weil (noch) nicht erwerbsfähig, unter das SGB XII


Der Sohn fällt nicht unter SGB XII, da er nicht über 18 Jahre alt ist und medizinisch nicht dauerhauft erwerbsgemindert.

http://www.bmas.bund.de/BMAS/Navigation/Soziale-Sicherung/Sozialhilfe/grundsiche...

trixie
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Antwort #11 - 05.07.2007 um 22:26:27
 
Das Ganze hängt ja nur noch bedingt mit der Ausgangsfragestellung zusammen, aber ich muss Dich doch korrigieren trixie:

Der link, den Du gesetzt hast bezieht sich lediglich auf Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung laut Kapitel IV SGB XII. Im SGB XII gibt es aber nicht nur die Grundsicherung sondern auch Sozialhilfe bzw. Hilfe zum Lebensunterhalt (Kapitel III)  - siehe :
hier


bzw.

hier


Als bedürftiger Nichterwerbsfähiger hätte der Sohn Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach Kapitel III SGB XII. - Habe gerade den Fall eines 10- jährigen Mädchens bei mir in der Beratung  Zwinkernd

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Antwort #12 - 05.07.2007 um 22:51:51
 
schweitzer schrieb am 05.07.2007 um 22:26:27:
Als bedürftiger Nichterwerbsfähiger hätte der Sohn Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach Kapitel III SGB XII.


Aber die finanzielle Hilfe bewegt sich im gleichen Rahmen und die Einkünfte der Eltern werden angerechnet. Unter dem Strich dürfte das aufs gleiche hinauslaufen.

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Antwort #13 - 05.07.2007 um 22:56:00
 
Da gebe ich Dir nun Recht - ich hatte ja auch nur Einwände, was die von Dir genannten gesetzlichen Grundlagen betraf.

Nun dürfte hier alles geklärt sein.

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Antwort #14 - 06.07.2007 um 15:41:47
 
Hallo alle zusammen!

Ich wollte noch gern von den Experten wissen, ob der Antrag auf Wohngeld oder ALG 2 wirklich keine negativen Konsequenzen auf sich ziehen wird, sprich Ungültigkeit der AE..

@ schweitzer: nicht beleidigt sein Zwinkernd

Vielen Dank
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