Grundsätzlich ist die alleinige Sorge schon mal nicht notwendig. Allerdings müsste die
AE dann im Ermessen erteilt werden. Erlaubnis des Vaters muss aber vorliegen.
Interessant dazu die VAA Berlin:
Zitat:Merke: Besitzt der hier allein aufhältliche Elternteil nicht das alleinige Personensorgerecht, so ist in analoger Anwendung der § 32 Abs. 1 bis 3 entgegen unserer bisherigen Verfahrenspraxis nach Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes, das alleinige Personensorgerecht als gegeben zu unterstelllen, wenn
• der im Ausland aufhältliche Elternteil sein Einverständnis mit dem Nachzug erklärt, und
• feststeht, dass das maßgebliche Heimatrecht eine vollständige Übertragung des alleinigen Sorgerechts auf einen Elternteil nicht vorsieht (so OVG Berlin, Urteile vom 25.04.2007 OVG 12 B 2.05, 19.06 und 16.07.).
Die Urteile selbst habe ich nicht gefunden, aber ne Pressemeldung dazu:
http://www.jusline.de/index.php?cpid=0920e51183510618590069d5c148aec4&feed=8825Die VAA Berlin helfen natürlich nicht direkt, wenn man nicht in Berlin wohnt, aber vlt kommt man mit dem OVG Urteil etwas weiter.
Die Berliner haben sich die notwendigen Infos offenbar von der dt. Botschaft in Nowosibirsk geben lassen und extra nochmal in den Anahng gepackt:
Zitat:Nach russischem Familienrecht ist es in Scheidungsfällen nicht vorgesehen, das Sorgerecht für ein eheliches Kind auf nur einen Elternteil zu übertragen. Auch der freiwillige Verzicht auf das Sorgerecht durch einen Elternteil ist nicht möglich.
Dies bedeutet in der Praxis, dass die Einwilligung eines Elternteils zur ständigen Ausreise des gemeinsamen minderjährigen Kindes als ausreichend anzusehen ist.
(Information des Deutschen Generalkonsulats Nowosibirsk vom Juli 2003).