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Kindernachzug Probleme (Gelesen: 4.616 mal)
hadibey
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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04.07.2007 um 20:06:57
 
Hallo liebe Info4alien-Gemeinde,

wir haben Probleme mit unserer ABH. Meine Freundin war auf der Botschaft in Moskau und hat alle geforderten Dokumente für die Einreise nach Deutschland vorgelegt. Ihrem Visumantrag wurde bereits durch die ABH zugestimmt, allerdings gibt es Schwierigkeiten mit der 7-jährigen Tochter. Es liegt eine notariell beglaubigte Einverständniserklärung des Vaters vor, das er zustimmt, das seine Tochter dauerhaft Deutschland verläßt.
Die ABH will dem aber (noch) nicht zustimmen und beruft sich auf §32 Aufenthaltsgesetz und will den Nachweis am besten per Gerichtsbeschluß oder Scheidungsurteil, das sie die allein sorgeberechtigte Person ist. Dieses Dokument hat sich auch nicht, sondern nur ein normales Scheidungsurteil, in welchem Ihr aber nicht das alleinige Sorgerecht zugesprochen ist. Moskau hat diese Dokumente bei Antragsstellung nicht gefordert.

Kann mir jemand einen Rat geben, wie ich gegenüber der ABH argumentieren kann, da alles gut zureden bis jetzt (auch beim Leiter der Abteilung) nichts geholfen hat. Oder wie ist überhaupt das weitere Vorgehen der ABH?

Vielen Dank für Eure Mithilfe!
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edge
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in ABH/EBH
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Antwort #1 - 04.07.2007 um 20:43:02
 
Zunächst ist es nicht ratsam gleich beim Leiter vorzusprechen, dieser ändert das Recht auch nicht!

Davon abgesehen wird es wahrscheinlich um das alleinige Sorgerecht gehen. Hiervon sind m.E. Ausnahmen zulässig, wenn das Recht des Herkunftsstaates dies nicht vorsieht oder es auf eine geringe Zahl von Fällen beschränkt ist.

Soweit mir bekannt ist (bin kein Experte im russischen Recht) bekommt man in Russland nur in Extremfällen wie Drogensucht oder Misshandlung das alleinige Sorgerecht. Dies würde ich an Ihrer Stelle nochmals klären und dann erneut, beim zuständigen Sachbearbeiter, vorsprechen.
Die ABH wird im Weiteren eine Stellungnahme an die Auslandsvertretung schicken. Dort könnte im Falle einer negativen Entscheidung (die die Botschaft erlässt) zunächst remonstriert werden.
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Sondra
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 05.07.2007 um 07:40:13
 
Zitat:
Die ABH will dem aber (noch) nicht zustimmen und beruft sich auf §32 Aufenthaltsgesetz und will den Nachweis am besten per Gerichtsbeschluß oder Scheidungsurteil, das sie die allein sorgeberechtigte Person ist.

Wenn sich die ABH auf § 32 AufenthG beruft, dann sollte sie auch den Umstand berücksichtigen, dass

Zitat:
Das Kindeswohl und die familiäre Situation können eine Ausnahme von dem nach Absatz 1 oder 2 bestehenden Erfordernis des Aufenthaltes beider personensorgeberechtigter Eltern in Deutschland rechtfertigen. Dies ist der Fall wenn zwar nach wie vor beide Eltern rein rechtlich personensorgeberechtigt sind, jedoch ein im Ausland lebender Elternteil die Personensorge tatsächlich längerfristig nicht in einem Maße ausübt, das über gelegentliche Begegnungen hinausgeht.
Dies gilt insbesondere, wenn das ausländische Recht oder die im betreffenden Staat bestehende Entscheidungspraxis schematisch eine gemeinsame Personensorge getrennter Eltern anordnet.
Der im Ausland verbleibende Elternteil muss in jedem Falle dem Umzug nach Deutschland schriftlich zustimmen.
Zur Vermeidung von Kindesentziehungen ist die Echtheit der Erklärung regelmäßig intensiv zu prüfen.

Und was wäre eine intensive Prüfung, wenn, wie du sagst, bereits
Zitat:
Es liegt eine notariell beglaubigte Einverständniserklärung des Vaters vor, das er zustimmt, das seine Tochter dauerhaft Deutschland ? (vermutlich Russland) verläßt.

Die ABH kann - eventuell - verlangen, dass die Einverständniserklärung auch noch von der Botschaft "beglaubigt" wird. Auf einem "Nachweis am besten per Gerichtsbeschluß oder Scheidungsurteil" kann sie IMHO nicht bestehen, wenn dies im Rechtssystem des Herkunftsstaates nicht vorgesehen ist.
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hadibey
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 05.07.2007 um 09:10:01
 
Vielen Dank schon einmal für diese Informationen.

Mir wurde von der ABH mitgeteilt, das eine Anfrage an die Botschaft in Moskau gemacht wurde, ob das Scheidungsurteil vorliegt und ob die Einverständniserkläung ausreichend zur Begründung der alleinigen Sorge ist.
Das Scheidungsurteil liegt bei der Botschaft in Moskau nicht vor. Es wurde ausdrücklich nicht verlangt.

Meine Frage lautet jetzt: Wer entscheidet letztendlich, ob die vorgelegten Dokumente ausreichend sind und ob eine Zustimmung zur Visumserteilung gegeben wird? Wenn Moskau der ABH sagen wird, das die vorliegenden Dokumente ausreichend zur Begründung der alleinigen Sorge sind, wird die ABH voraussichtlich zustimmen?

Vielen Dank für Eure Mithilfe!
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inge
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Antwort #4 - 05.07.2007 um 09:19:10
 
Grundsätzlich ist die alleinige Sorge schon mal nicht notwendig. Allerdings müsste die AE dann im Ermessen erteilt werden. Erlaubnis des Vaters muss aber vorliegen.

Interessant dazu die VAA Berlin:
Zitat:
Merke: Besitzt der hier allein aufhältliche Elternteil nicht das alleinige Personensorgerecht, so ist in analoger Anwendung der § 32 Abs. 1 bis 3 entgegen unserer bisherigen Verfahrenspraxis nach Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes, das alleinige Personensorgerecht als gegeben zu unterstelllen, wenn
• der im Ausland aufhältliche Elternteil sein Einverständnis mit dem Nachzug erklärt, und
• feststeht, dass das maßgebliche Heimatrecht eine vollständige Übertragung des alleinigen Sorgerechts auf einen Elternteil nicht vorsieht (so OVG Berlin, Urteile vom 25.04.2007 OVG 12 B 2.05, 19.06 und 16.07.).

Die Urteile selbst habe ich nicht gefunden, aber ne Pressemeldung dazu:
http://www.jusline.de/index.php?cpid=0920e51183510618590069d5c148aec4&feed=8825

Die VAA Berlin helfen natürlich nicht direkt, wenn man nicht in Berlin wohnt, aber vlt kommt man mit dem OVG Urteil etwas weiter.

Die Berliner haben sich die notwendigen Infos offenbar von der dt. Botschaft in Nowosibirsk geben lassen und extra nochmal in den Anahng gepackt:
Zitat:
Nach russischem Familienrecht ist es in Scheidungsfällen nicht vorgesehen, das Sorgerecht für ein eheliches Kind auf nur einen Elternteil zu übertragen. Auch der freiwillige Verzicht auf das Sorgerecht durch einen Elternteil ist nicht möglich.
Dies bedeutet in der Praxis, dass die Einwilligung eines Elternteils zur ständigen Ausreise des gemeinsamen minderjährigen Kindes als ausreichend anzusehen ist.
(Information des Deutschen Generalkonsulats Nowosibirsk vom Juli 2003).
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hadibey
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Antwort #5 - 05.07.2007 um 12:24:29
 
Vielen Dank schon einmal für diese Informationen. Ich habe heute ein Fax an die ABH geschickt mit einer Zusammenstellung dieser Informationen.

Mir wurde von der ABH mitgeteilt, das eine Anfrage an die Botschaft in Moskau gemacht wurde, ob das Scheidungsurteil vorliegt und ob die Einverständniserkläung ausreichend zur Begründung der alleinigen Sorge ist.
Das Scheidungsurteil liegt bei der Botschaft in Moskau nicht vor. Es wurde ausdrücklich nicht verlangt.

Meine Frage lautet jetzt: Wer entscheidet letztendlich, ob die vorgelegten Dokumente ausreichend sind und ob eine Zustimmung zur Visumserteilung gegeben wird? Wenn Moskau der ABH sagen wird, das die vorliegenden Dokumente ausreichend zur Begründung der alleinigen Sorge sind, wird die ABH voraussichtlich zustimmen? 
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Antwort #6 - 05.07.2007 um 12:34:09
 
Zitat:
Das Scheidungsurteil liegt bei der Botschaft in Moskau nicht vor.

Bezüglich des Sorgerechts hätte dieses auch keinerlei Bewandtnis, da (meines Wissens ... afaik) das Eltern-Kind Verhältnis in RU bei Scheidungen grundsätzlich nicht angetastet wird. Eine Sorgerechtsentscheidung wäre dann eh' wieder extra.

Da ihr aber ja wohl heiraten wollt, sollte die Scheidung selbst natürlich nachgewiesen werden. Entweder direkt, oder über den Umweg der Vorlage der Befreiung vom EFZ ...

Zitat:
Mir wurde von der ABH mitgeteilt, das eine Anfrage an die Botschaft in Moskau gemacht wurde

Bei der Botschaft wird man sich dann ggfs fragen, warum man so viel Arbeit in die Merkblätter im Internet investiert, wenn nicht mal ne deutsche ABH in der Lage ist, die nötigen Informationen von dort zu entnehmen:
Zitat:
(Kindernachzug, Voraussetzungen)
Sorgerechtsentscheidung der russischen Behörden mit Apostille, falls diese nicht
vorhanden ist, notariell beglaubigte Einverständniserklärung des anderen Elternteils zur
ständigen Ausreise des Kindes oder Sterbeurkunde des anderen Elternteils mit Apostille
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hadibey
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Antwort #7 - 05.07.2007 um 13:11:13
 
Das Scheidungsurteil hat Sie ja auch, nur wurde es eben bezüglich des Visums für die Tochter nicht verlangt.

Ich habe auch gegenüber der ABH argumentiert, das doch im Internet die Merkblätter einzusehen sind, welche Dokumente benötigt werden. Mir wurde daraufhin vom Sachgebietsleiter geantwortet, das er nicht wisse und nicht dafür verantwortlich ist, welche Informationen die Botschaften ins Internet stellen und welche Auskünfte gegeben werden. Des weiteren meinte er, das die deutschen Botschaften es oft sowieso zu leicht mit den Dokumenten nehmen würden. Die ABH hat eine Prüfpflicht (er sprach etwas von internen und externen Prüfverfahren) und sie wollen nun mal ein Dokument zur Regelung der alleinigen Sorge sehen.

Wie verhält sich da jetzt eigentlich die deutsche Botschaft? Wird Sie die ABH eines besseren belehren?
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Muleta
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Antwort #8 - 05.07.2007 um 14:04:27
 
Zitat:
Wie verhält sich da jetzt eigentlich die deutsche Botschaft? Wird Sie die ABH eines besseren belehren?


nein, wenn die ABH keine Zustimmung sendet, dann wird die Botschaft kein Visum erteilen.

Da das alleinige Sorgerecht wohl auch nicht zu erhalten ist, dürfte dann die Frage des Kindeswohls im Raum stehen. Da wäre ggf. weiter zu begründen. Wenn die ABH aber auf der Vorlage eines Dokuments besteht, aus der das alleinige Sorgerecht hervorgeht, dann werdet Ihr ohne einen Anwalt und einen Trip nach Berlin wohl nicht auskommen.

Muleta
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Antwort #9 - 05.07.2007 um 14:24:35
 
Zitat:
nein, wenn die ABH keine Zustimmung sendet, dann wird die Botschaft kein Visum erteilen.

Wobei man dazu sagen sollte, dass es hier dann nicht darum geht, ob das Kind grundsätzlich einreisen darf, sondern nur darum, ob die ABH die Einreise im Ermessen erlaubt, weil nicht BEIDE Sorgeberechtigten in D sind bzw nach D umsiedeln (also 32.4 statt 32.1.2).

Wenn kein gemeinsames Sorgerecht vorliegt, aber das Einverständnis des Vaters, KANN die ABH die AE erteilen; liegt das Einverständnis nicht vor, muss eigentlich schon die Botschaft verweigern, da es hier dann letztlich (rechtlich) um einen Kindesentzug gehen würde und die BRD hat ja einige Abkommen ratifiziert hat, die so etwas eben gerade ausschließen sollen. Und die spezielle Sachlage (wegen Landesgesetzen) kann die Botschaft dann immer besser beurteilen als die ABH (die haben es ja mit hunderten von Ländern zu tun und die Botschaft nur mit einem)
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #10 - 06.07.2007 um 10:24:57
 
Hier mein Vorschlag:

Am besten mit dem Vater nochmal in Russland zum Notar gehen und dort soll er deiner Frau das alleinige Sorgerecht übertragen. Die übersetzte notarielle Erklärung dann der Botschaft und der ABH in Deutschland vorlegen.
Vielleicht vor dem Gang zur ABH zu einem Anwalt (am besten eine Kanzlei, die sich mit dem Auslandsrecht und Familienrecht auskennt) gehen.
Dieser soll dann bei eurem zuständigen Familiengericht ein Sorgerechtsverfahren nach deutschem Familienrecht beantragen. D. h. die Mutter soll das alleinige Sorgerecht erhalten.
Dies sollte der ABH vorläufig reichen um die Zustimmung zur Einreise für das Kind zu geben. Wahrscheinlich erhält das Kind für die erste Zeit nur eine "Duldung", bis das Familiengericht entschieden hat. Jedenfalls würde ich der ABH versuchen, das zu erklären.
Wenn der leibliche Vater schon zugestimmt hat, erfolgt das Urteil nach ca. 4 - 6 Monaten ohne öffentliches Verfahren.

Sobald die Mutter das Sorgerecht hat, bekommt das Kind auch den richtigen Aufenthaltstatus.

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Antwort #11 - 06.07.2007 um 10:56:48
 
Zitat:
Am besten mit dem Vater nochmal in Russland zum Notar gehen und dort soll er deiner Frau das alleinige Sorgerecht übertragen

Du kennst dich mit russischem Familienrecht aus? Ich zB nicht.
In Deutschland ist eine "Übertragung" des alleinigen Sorgerechts jedenfalls nicht per "Erklärung" machbar. Darüber hat ein Gericht zu entscheiden ...

Zitat:
Dieser soll dann bei eurem zuständigen Familiengericht ein Sorgerechtsverfahren nach deutschem Familienrecht beantragen

Ah ja. Für zwei Russen mit einem russischen Kind, die beide in Russland leben.

Zitat:
Dies sollte der ABH vorläufig reichen um die Zustimmung zur Einreise für das Kind zu geben. Wahrscheinlich erhält das Kind für die erste Zeit nur eine "Duldung"

Hä? Wenn die ABH der Einreise zustimmt (!) gibt's im Anschluss ganz sicher keine Duldung!
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Antwort #12 - 08.07.2007 um 20:35:16
 
Hallo an alle!

Es hat geklappt. Ich habe mir einige Gesetzestexte rausgesucht, Verwaltungsanweisungen anderer Ausländerbehörden sowie einige Informationen der DB Moskau. Dieses 5 Seiten Fax habe ich an die zuständige Mitarbeiterin der ABH gefaxt. Genau 4 Stunden später kam der Anruf, das die ABH zustimmt, möchte aber, das meine Freundin bei der Botschaft bei Abgabe das Passes zur Visumserteilung noch das Original-Scheidungsurteil vorlegt. Das wiederum ist kein Problem und habe natürlich sofort zugestimmt.

Sie fliegt jetzt am Dienstag mit Tochter nach Moskau und am Donnerstag nach Deutschland.

Danke an alle, besonders an Inge und Sondra!
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