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ALG2 und Single-Mama (Gelesen: 4.220 mal)
Stromer65
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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04.07.2007 um 01:09:48
 
Hallo,
ich beziehe ALG2.
Ich werde demnächst im Nicht-EU Ausland eine Single-Mama mit einem 4j.Kind heiraten.
Habe ich eine Chance, daß sie mit dem Kind zu mir nach Deutschland ziehen darf, oder muß sie daß Kind im Heimatland bei irgendwelch Verwandten belassen? (Kindsvater unauffindbar)
Ich denke mal dass uns von der Ausländerbehörde die allergrößten Steine in den Weg geworfen werden, denn das Kind würde ja ebenso wie die frau in meine Bedarfsgemeinschaft fallen ... ?!
Gibt es irgendetwas besonderes zu beachten?
Danke schonmal, hoffe wir machen mit der Heirat keinen großen Fehler.
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DonCamillo
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 04.07.2007 um 07:20:00
 
Stromer65 schrieb am 04.07.2007 um 01:09:48:
Ich denke mal dass uns von der Ausländerbehörde die allergrößten Steine in den Weg geworfen werden, denn das Kind würde ja ebenso wie die frau in meine Bedarfsgemeinschaft fallen ... ?! 


Nicht die ABH, sondern der Gesetzgeber  Zwinkernd

DC
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Mick
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Antwort #2 - 04.07.2007 um 07:34:36
 
Hi,

der Lebensunterhalt des Kindes muss sichergestellt
sein. Z.B. durch die Verpflichtungserklärung eines
Dritten. Ist im Einzelfall mit der ABH zu klären, wie
das geregelt werden kann.
Gibt es bezüglich des Kindes irgendwelche Unterlagen,
die belegen, dass der Vater nicht auffindbar ist? Die
gehören dann zum Visumsantrag. Gibt es vielleicht eine
Sorgerechtsentscheidung o.ä.?
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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Antwort #3 - 04.07.2007 um 08:16:02
 
Immer wieder erstaunlich, wie es selbst Alg II-Empfängern möglich zu sein scheint, (erneut) in´s Nicht-EU-Ausland zu reisen, dort zu heiraten, wieder zurückzukehren, die Reisekosten für die FZF (Ehefrau + Kind!) aufzubringen u. s. w. Ich dachte, mit Alg II kann man selbst kaum zurecht kommen?
Und kaum wieder zurück in Deutschland wird sich dann schnell wieder auf das Bestehen einer Bedarfgemeinschaft berufen, Rechte eingefordert sowie der Vorwurf laut, Steine würden einem in den Weg gelegt werden ...
Wie gut, daß wir in einem Sozialstaat leben, wo "Grundsicherung" offenbar nicht nur dazu dient, die Zeit zu überbrücken, bis wieder eine Perspektive da ist!
Aber was ich eigentlich damit sagen möchte:
Ist Dir eigentlich klar, daß Du die Verantwortung für eine Familie trägst?
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Antwort #4 - 04.07.2007 um 08:36:15
 
Zitat:
Single-Mama
[...]
(Kindsvater unauffindbar)

Single = geschieden oder nie verheiratet?
Üblicherweise verlangt die Botschaft schon mal einen Nachweis über das alleinige Sorgerecht. Das hängt häufig ja auch davon ab, ob das Kind ehelich oder nicht geboren wurde. Ansonsten muss auf jeden Fall eine Erklärung des Vaters her, dass er mit dem dauerhaften Umzug des Kindes ins Ausland einverstanden ist.

Grundsätzlich muss bei einem Familiennachzug eines Ausländers zu einem Ausländer (das Kind zieht zur Mutter, nicht zu DIR) der Lebensunterhalt des Ausländers gesichert sein.

Sind also schonmal zwei Hürden, die es zu überspringen gilt, bevor irgendwas geht.
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Stromer65
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Antwort #5 - 04.07.2007 um 12:45:19
 
Ja, "Single" heißt in diesem Fall nach Landesrecht "alleiniges Sorgerecht" der Mutter, sie war nie verheiratet, Vater hatte sich bei Bekanntwerden der Schwangerschaft aus dem Staub gemacht.

So, dann sehe ich zwei eventuelle Möglichkeiten, da ich keine drittperson für eine Verpflichtungserklärung habe:
1. Wäre es eventuell möglich einen Antrag auf humanitärer Basis zu stellen, da man doch schlechterdings nicht ein so kleines Kind von der Mutter trennen und zu entfernt verwandten zwingen kann (Es gibt da nur noch Geschwister und eine 70 jährige Oma die selber Hilfe bedarf ...)
2. Wäre es mir möglich das Kind rechtlich zu "adoptieren", auch wenn ich selbst nicht die finanziellen Unterhaltsmittel verdiene?

@Wassermann: Ich bedanke mich im Übrigen beim deutschen Staat, daß mir die Ausländerbehörde ganz klar gesagt hat, daß aufgrund nicht möglicher Verpflichtungserklärung ein Heiratsvisa für das Mädel und Heirat in Deutschland für mich als ALG2 nicht erteilt werden wird und ich doch im Ausland heiraten müsse, um ein Visaanrecht für Sie entstehen zu lassen. So zwingt mich der Staat meine letzten Ersparnisse für die Flüge ect. aufzubrauchen statt zum Beispiel für ein Auto zu erwerben, um aus meinem Dorf zu einer möglichen Arbeit zu kommen, ... aber was erzähle ich das hier, ich glaub das ist wie Perlen vor die Sä....
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Antwort #6 - 04.07.2007 um 12:56:18
 
Stromer65 schrieb am 04.07.2007 um 12:45:19:
@Wassermann: Ich bedanke mich im Übrigen beim deutschen Staat, daß mir die Ausländerbehörde ganz klar gesagt hat, daß aufgrund nicht möglicher Verpflichtungserklärung ein Heiratsvisa für das Mädel und Heirat in Deutschland für mich als ALG2 nicht erteilt werden wird und ich doch im Ausland heiraten müsse, um ein Visaanrecht für Sie entstehen zu lassen. So zwingt mich der Staat meine letzten Ersparnisse für die Flüge ect. aufzubrauchen statt zum Beispiel für ein Auto zu erwerben, um aus meinem Dorf zu einer möglichen Arbeit zu kommen, ... aber was erzähle ich das hier, ich glaub das ist wie Perlen vor die Sä....  

Hi,

klar, Du hast nur reagiert. Ich bitte darum, diese
Diskussion ggf. per PN zu führen.

@wassermann: Halte Dich bitte an die Forenregeln.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
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Antwort #7 - 04.07.2007 um 12:59:25
 
Zitat:
Wäre es eventuell möglich einen Antrag auf humanitärer Basis zu stellen

Es wäre sicher möglich, dass eine AE trotz nicht vorhandener Sicherung des LU erteilt wird. Grundsätzlich würde ich da aber die Haltung der ABH (die müssen ja zustimmen) vorher herausfinden. Falls das ganze nur über den Gerichtsweg zu erreichen wäre, würde sich das voraussichtlich ziemlich hinziehen.
Im Zweifel wird die ABH als "Gegenargument" auch immer anführen, dass die Situation freiwillig herbeigeführt wurde.
Hier stehen sich halt "Regel" und "Anspruch" etwas gegenüber. k.A. wie das im Einzelfall jeweils gehandhabt wird, da der "Anspruch" ja erst nach Erfüllung der "Regel" eintritt, gleichzeitig aber evtl bei Versagung der AE eine besondere Härte auftreten KÖNNTE.

Zitat:
Wäre es mir möglich das Kind rechtlich zu "adoptieren",

Grundätzlich ja. Praktisch dauert sowas (weil's auch nach dt. Recht gültig sein muss) meist ziemlich lange.

Zitat:
Ich bedanke mich im Übrigen beim deutschen Staat

Das solltest du auch tun! Wenn du zB Däne, Österreicher oder auch Holländer wärst, wäre man da nämlich viel weniger "großzügig". Selbst NACH Heirat!
Grundsätzlich ist nur bei wenigen Ländern, der besondere Schutz von Ehe und Familie so tief in der Verfassung verankert wie bei uns.
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Antwort #8 - 05.07.2007 um 09:31:08
 
In der Ausgangsfrage wurde die Hoffnung geäußert, mit der Heirat keinen großen Fehler zu begehen, daher mein Hinweis an stromer65, was noch für eine Verantwortung und zusätzliche Kosten hinzukommen, die als Alg II-Empfänger sicherlich nicht leicht zu schultern sind!
Ich sehe das wie inge, daß hier bereits bessere Möglichkeiten bestehen als anderswo. Und der Staat "zwingt" sicherlich keinen zur Heirat im Ausland (wie sollte er das auch tun?), sondern stellt nur noch mal die vorhandenen Regeln klar. Für Dein weiteres Vorgehen bist allein Du selbst verantwortlich.
Wünsche Euch trotzdem alles Gute.
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Antwort #9 - 07.07.2007 um 13:00:16
 
Stromer65 schrieb am 04.07.2007 um 12:45:19:
Ja, "Single" heißt in diesem Fall nach Landesrecht "alleiniges Sorgerecht" der Mutter, sie war nie verheiratet, Vater hatte sich bei Bekanntwerden der Schwangerschaft aus dem Staub gemacht.


Es wurde keine Vaterschaft festgestellt?

Gruß, ULF
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Antwort #10 - 07.07.2007 um 13:06:32
 
Zitat:
Es wurde keine Vaterschaft festgestellt?

Auch ne Möglichkeit Zwinkernd
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #11 - 07.07.2007 um 13:21:10
 
inge schrieb am 07.07.2007 um 13:06:32:
Auch ne Möglichkeit Zwinkernd


Eigentlich ging es mir darum, zu klären, ob kein zweiter Elternteil in eine mögliche Ausreise hineinreden kann.

Gruß, ULF
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Antwort #12 - 07.07.2007 um 14:04:40
 
Danke @all, - Nein, kann niemand reinreden, kein Papa eingetragen, ist nur das Problem der Verpflichtungserklärung für das Kind, weil ich auch noch andere Unterhaltsverpflichtungen aus Exehe habe, verbessert da auch eine schnelle Arbeit für wenig Geld nichts an meiner Verpflichtungsfähigkeit.
Ich tendiere jetzt dahin, eventuell gleich nach der Heirat eine Adoption zu beginnen, weiß aber nicht wie das dort geht, was ich brauch, wie lange es dauern wird, ob für mich überhaupt finanziell leistbar (da eventuell längerer Aufenthalt oder mehrere Reisen erforderlich, ect.).
Denk mal, daß ich schon weis was Verantwortung bedeutet; meine Angst ist halt auch, daß es nach einer Hochzeit die großen Tränen auf allen Seiten gibt, wenn das Kind nicht mit her darf. Totz aller Armut der Mutter hat sie aber zu dem Kind gestanden, nicht wie unzählige andere die dann den "leichten" Weg der Abtreibung gehen, das ist für mich nämlich echte Verantwortung.

"Gezwungen" ist das schon irgendwie, denn mit der mir gegenüber geäußerten generellen Versagung der Heiratsvisa an ALG2 ohne Verpflichtungserklärung und der dann "nötigen" Hochzeit im Ausland für zwei Liebende, wird dem ausländischen Partner nämlich auch die Chance genommen, erstmal hier vor Ort das künftige Lebensumfeld (Kultur/Örtlichkeit/Verwandte) vor einer Entscheidung selbst zu erleben.
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Antwort #13 - 07.07.2007 um 14:28:46
 
Stromer65 schrieb am 07.07.2007 um 14:04:40:
Ich tendiere jetzt dahin, eventuell gleich nach der Heirat eine Adoption zu beginnen, weiß aber nicht wie das dort geht, was ich brauch, wie lange es dauern wird, ob für mich überhaupt finanziell leistbar (da eventuell längerer Aufenthalt oder mehrere Reisen erforderlich, ect.).  


Für eine Adoption in Deutschland muß IMHO eine Bindung zwischen Kind und Adoptivvater/-mutter voraussetzen. Dazu wird in der Regel das Jugendamt mit eingebunden. Das Jugendamt gibt aber erst dann eine Stellungnahme ab, wenn die Kind-Vater-Mutter-Beziehung mindestens ein Jahr in Deutschland gelebt wurde. Und da beißt sich die Katze wieder in den Schwanz.

Sind aus früheren Ehen Kinder da, bzw. hat der Adoptivvater weitere Kinder werden diese über die angestrebte Adoption informiert. Eine Adoption kann u. U. auch dadurch scheitern, dass rückständige Unterhaltsverpflichtungen zu verzeichnen sind.

Eine Adoption im Ausland, die grundsätzlich möglich wäre, muß aber den deutschen Anforderungen entsprechen.

Aber für das Kind könnte eine dritte Person eine VE abgeben um es nach Deutschland zu holen.

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Antwort #14 - 07.07.2007 um 14:35:08
 
Adoption:
Das kind hat derzeit (offensichtlich) KEINEN rechtlichen (!) Vater! Statt einer (immer wieder komplizierten) Adoption, wäre eine einfache ANERKENNUNG DER VATERSCHAFT ausreichend!
Die Vaterscahft kann man in D anerkennen und die Mutter kann bei der Botschaft zustimmen (afaik!). Dann wäre das Visum-Problem für das Kind recht schnell gelöst. Deutsche brauchen nämlich kein Visum für D. Ebenso wäre damit der Nachzug der Mutter sowohl zum Kind (Kind siedelt nach D über) als auch zum Ehemann möglich. Bei Nachzug zum Kind werden auch im neuen Gesetz KEINE Deutschkenntnisse gefordert! Überdies kann die Mutter dann natürlich auch schon VOR Heirat und OHNE gesicherten LU hierherkommen.

Ich weise allerdings darauf hin: Nach Adoption (oder hier günstiger: Vaterschaftsanerkennung), ist das Kind ein Kind von Stromer65. Für immer. Auch (!) nach Scheidung!
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Antwort #15 - 07.07.2007 um 16:03:06
 
Bei der Vaterschaftsanerkennung (ist das überhaupt legal?) könnte er das irgendwann anfechten und die Nicht-Vaterschaft durch einen entsprechenden Test beweisen. Die Adoption wäre dauerhaft.

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Antwort #16 - 07.07.2007 um 18:25:16
 
Lisette schrieb am 07.07.2007 um 16:03:06:
Bei der Vaterschaftsanerkennung (ist das überhaupt legal?) könnte er das irgendwann anfechten und die Nicht-Vaterschaft durch einen entsprechenden Test beweisen.


Bei einer Vaterschaftsanerkennung gibt es Fristen, in denen die Vaterschaft angefochten werden kann.

Aber in diesem Fall dürfte eine spätere Anfechtung schwierig sein, weil er im Bewußtsein, dass er nicht der biologische Vater ist, eine Vaterschaftsanerkennung vornimmt.

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Antwort #17 - 07.07.2007 um 18:46:40
 
Ab dem Moment, in dem bei ihm der Verdacht entsteht, dass das Kind doch nicht seines ist, hat er zwei Jahre Zeit......

Wenn er bereit ist, bei der Anerkennung der Vaterschaft falsche Angaben zu machen, dann doch sicher auch später. Insofern meine Frage, ob so etwas überhaupt legal ist.

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Antwort #18 - 07.07.2007 um 19:22:15
 
Ich muß meinen Beitrag # 16 dahingegen korrigieren, dass eine Anfechtung auch bei Anerkennung einer Vaterschaft, obwohl man weiß, dass man nicht der biologische Vater ist, innerhalb von zwei Jahren möglich ist.

http://www.jurathek.de/showdocument.php?session=2016179212&ID=5880

Allerdings stellt die Anerkennung der Vaterschaft eines "biologisch fremden Kindes" keine Probleme dar.

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Antwort #19 - 17.07.2007 um 22:48:54
 
Danke nochmal für die Antworten. Würde solch Anerkennung denn beim ausländischen oder hiesigen Standesamt zuerst erfolgen müssen, oder wo sonst, hab da keine Ahnung wie/wo man das angehen müßte.
Lisettes Befürchtung teilte ich eigendlich bisher auch, weshalb das Thema für mich gar nicht zur Diskussion stand, denn da gabs ja mal Berichte in der Presse über jemand der das zigfach durchgeführt haben soll, worauf die Gesetze zur Anerkennung geändert werden sollten, hab ich aber dann auch nicht weiter verfolgt...
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Antwort #20 - 17.07.2007 um 23:01:47
 
Stromer65 schrieb am 17.07.2007 um 22:48:54:
da gabs ja mal Berichte in der Presse über jemand der das zigfach durchgeführt haben soll, worauf die Gesetze zur Anerkennung geändert werden sollten


Dieser Fall, wo ein im Ausland lebender Deutscher nur proforma für viele Kinder die Vaterschaft anerkannt hat, lag weder eine Heirat vor, noch war ein Bezug zu den anerkannten Kindern vorhanden. So denke ich, ist dieser Fall nicht mit deinem Fall vergleichbar.

Für die Anerkennung der Vaterschaft dürfte das Standesamt am Wohnort der Mutter vorrangig zuständig sein.

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Antwort #21 - 18.07.2007 um 08:02:42
 
Stromer65 schrieb am 17.07.2007 um 22:48:54:
Würde solch Anerkennung denn beim ausländischen oder hiesigen Standesamt zuerst erfolgen müssen,


das ist ein heikles Thema: VA in Deutschland nach deutschem Recht bei einem beliebigen Notar oder halt StA/JA. Dann Zustimmungserklärung der Mutter bei der deutschen Botschaft. Und/oder Vaterschaftsanerkennung im Heimatland der Mutter, sofern es dort sowas überhaupt gibt (setzt vermutlich die persönliche Anwesenheit des Anerkennenden voraus). Geänderte Geburtsurkunde dürfte dann weitere Probleme machen.

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