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Kindernachzug zum Vater, Mutter bleibt in der TR (Gelesen: 2.547 mal)
Cosmo76
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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29.06.2007 um 10:41:33
 
Hallo Forumsmitglieder und Gäste
Vater V hat vor 11 Jahren eine Eheähnliches Verhältnis mit einer Frau F in der TR gehabt. V und F sind beides TR. V ist in Deutschland verheitratet. Aus der Beziehung zur F ist ein Sohn S entstanden und lebt in der TR bei der Mutter F. S ist aber in Deutschland geboren. V möchte nun seinen S zu sich nach Deutschland bringen. Er ist der Ansicht, dass die F ihn nicht ausreichend versorgen kann. Bislang konnte V seinen S nur zwei Mal im Jahr sehen (URlaub). Die Personensorge hat die F, daher sehe ich Schwierigkeiten beim Kindernachzug nach § 32 Abs. 3 AufenthG. Was wenn aber die Personensorge auf V übergeben wird, ändert sich was? V besitzt im übrigen eine aufenthaltsberechtigung also somit wohl eine NE.
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edge
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in ABH/EBH
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Antwort #1 - 30.06.2007 um 10:43:05
 
Sofern der hier lebende Ausländer das alleinige Sorgerecht besitzt, und die weiteren Voraussetzungen des § 32 und § 5 AufenthG gegeben sind, sehe ich keine großen Probleme. Die Frage ist bei diesen Anträgen nur (nicht Prüfungserheblich) ob man dem Kind wirklich einen gefallen damit tut, wenn er in Deutschland lebt. Die Frage ist aber letztlich keine, die die ABH zu prüfen hat!
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Ein Handtuch ist so ungefähr das Nützlichste, was der
interstellare Anhalter besitzen kann.
 
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Cosmo76
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #2 - 03.07.2007 um 09:43:51
 
Das alleinige Sorgerecht hat er nicht. Er wird es aber in der Türkei beantragen und auch bekommen. Ich habe aber gehört, dass die AHB dann davon ausgeht, dass das alleinige Sorgerecht nur für den deutschen Aufenthalt sozusagen übernommen wird.
Das Kind kann in der TR von der Mutter nciht mehr ausreichend versorgt werden. Daher soll es nach D, es geht um das Wohl des Kindes.
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Cosmo76
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #3 - 04.07.2007 um 14:17:23
 
Wenn ich hierzu noch was fragen darf?:
Wenn der Vater das alleinige sorgerecht erst beantragen muss kann es sein, dass die abh meint, der kindernachzug ist nicht möglich? Weil das sorgerecht nur in anbetracht des kindernachzuges erlangt worden ist.
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Antwort #4 - 04.07.2007 um 14:22:35
 
Zitat:
Weil das sorgerecht nur in anbetracht des kindernachzuges erlangt worden ist.

biddä?

Sorgerecht (inkl. Begründung etc) scheint ja wohl allein türkisches Recht zu sein.
WENN er das alleinige Sorgerecht hat, interessiert sich die ABH nur dafür DASS er es hat, nicht WARUM (warum sollte die ABH ein Urteil - insbesondere ein ausländisches - irgendwie "interpretieren"?).
Falls das TR Gericht, das Sorgerecht nur dann dem Vater zusprechen würde, falls der so eine Art "Zuzugszusicherung" vorlegt, wäre das was anderes ... aber sowas kommt ja wohl nicht vor. Falls er das Sorgerecht bekommt, weil er sagt, dass er das Kind nach D bringen will ... ist das immer noch eine rein türkische Kiste.
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Cosmo76
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #5 - 06.07.2007 um 11:36:38
 
Ich habe mittlerweile weiter geforscht und versucht das alles zu verstehen. wenn ich mich nicht täusche, wird das vorhandensein des (alleinigen-) sorgerechts, lediglich als indiz dafür genommen, ob es dem kindeswohl dient, nach Deutschland einzureisen. Diese sorgerechtsentscheidung ist zu beachten, ist jedoch nicht allein entscheidungserheblich (OVG Koblenz in NVwZ-RR1994, S. 692).
Oder mach ich mir zu viel gedanken? aber wenn ich es richtig verstehe, regelt § 32 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG den NACHZUG zu beiden Eltern.
Abs. 1 Nr. 2 den ZUZUG auch zu einem Elternteil.
Bei mir wäre doch dann ABs. 3 einschlägig, der NACHZUG oder ZUZUG zu einem Elternteil, welcher allein personenberechtigt ist?
Zumindest verstehe ich so die Unterschiede hier.
Oder ist hier nur aufgrund besonderer Härte ein Aufenthaltstitel möglich (Abs. 4)? ABer dies wäre doch nur der Fall, wenn eine der Voraussetzungen der anderen Möglichkeiten nciht erfüllt wären.
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Cosmo76
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #6 - 06.07.2007 um 12:37:22
 
Habe jetzt ein Verständnisfehler bei mir gefunden:

§ 32 Abs. 1 Nr. 1 gilt in meinem Fall nicht, da keine AE nach § 25 Abs. 1 bzw. 2 und auch keine NE nach § 26 Abs. 3 gegeben ist.
§ 32 ABs. 1 Nr. 2 geht nicht, da der gemeinsame ("...zusammen...") Zuzug dort geregelt ist. Der Vater ist aber bereits hier.
§ 32 Abs. 2 geht nicht, da keine ausreichende Deutschkenntnisse vorhanden sind.
§ 32 ABs. 3 könnte möglich sein, wenn der Nachzug zu beiden Eltern oder zum allein personenberechtigten Elternteil vorgenommen werden soll. Ist hier weitere Voraussetzung, dass trotzdem beide Elternteile in D leben? Wenn nein, genügt die alleinige personenberechtigung oder muss hinzu kommen, dass der noch im Ausland verbleibende Elternteil nicht mehr in der Lage ist, das Kind zu betreuen? WEnn dem so ist, dann kommt diese Möglichkeit auch nicht mehr in Frage, es bleibt dann
§ 32 Abs. 4 wegen besonderer Härte.
Richtig so???
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Mick
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ex-Mitarbeiter ABH, Hobbyist
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Antwort #7 - 10.07.2007 um 01:37:17
 
Vom Thema abweichende Antworten wurden in dieses Thema verschoben.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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Sondra
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Antwort #8 - 10.07.2007 um 08:41:13
 
Cosmo76 schrieb am 06.07.2007 um 11:36:38:
Bei mir wäre doch dann Abs. 3 einschlägig, der NACHZUG oder ZUZUG zu einem Elternteil, welcher allein personenberechtigt ist?

Ja, bei dir ist Absatz 3 einschlägig, weil Sohn noch nicht 16 Jahre alt (im Absatz 2 geht es um über 16-jährige).

Cosmo76 schrieb am 06.07.2007 um 12:37:22:
Ist hier weitere Voraussetzung, dass trotzdem beide Elternteile in D leben?

Nein, ist es nicht. Außer dem Sorgerecht sind die zu erfüllende Voraussetzungen:

1. der Lebensunterhalt ist gesichert,
1a. die Identität und die Staatsangehörigkeit sind geklärt,
2. es liegt kein Ausweisungsgrund vor
3. es wird mit dem erforderlichen Visum eingereist
4. die maßgeblichen Angaben für die Erteilung wurden bereits im Visumantrag gemacht.
5. derjenige, zu dem der Familiennachzug stattfindet ist nicht  angewiesen auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch für den Unterhalt von anderen ausländischen Familienangehörigen oder anderen Haushaltsangehörigen
6. derjenige, zu dem der Familiennachzug stattfindet besitzt eine Niederlassungserlaubnis oder Aufenthaltserlaubnis und
7. es steht ausreichender Wohnraum zur Verfügung.


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Antwort #9 - 10.07.2007 um 09:40:25
 
Vielen Dank Sondra.
Zum Ablauf noch folgende Frage:
In der Türkei wird jetzt ein Visum beantragt, richtig? Ein Touristenvisum?

Danach wenn man dann in D ist, geht man zur ABH und beantragt ein Aufenthaltstitel.
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Saxonicus
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Antwort #10 - 10.07.2007 um 10:12:04
 
Cosmo76 schrieb am 10.07.2007 um 09:40:25:
In der Türkei wird jetzt ein Visum beantragt, richtig? Ein Touristenvisum?
 


Dafür wäre wohl eher ein Visum zur Familienzusammenführung erforderlich.
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Sondra
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Antwort #11 - 10.07.2007 um 10:40:40
 
Cosmo76 schrieb am 10.07.2007 um 09:40:25:
In der Türkei wird jetzt ein Visum beantragt, richtig? Ein Touristenvisum?

Nein! Ein FZF Visum mit allem Pipapo. Nennt sich Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis - siehe Formular (anklicken). Hier eine Sammlung von FAQs und von Merkblätter.
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Antwort #12 - 10.07.2007 um 10:58:04
 
Vielen, vielen, vielen Dank an Alle hier.
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