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Heiratstipps für Vietnamesische Studentin mit Deutschem Freund - Bitte um Hilfe! (Gelesen: 11.536 mal)
trixie
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Antwort #30 - 09.07.2007 um 12:13:55
 
Muleta schrieb am 09.07.2007 um 11:59:38:
Entscheidend ist insofern also, was im letzten Aufenthaltstitel stand.  


biggy, was steht bei dir im letzten Aufenthaltstitel? Ist dort die gleiche Nebenbestimmung vermerkt, wie in der Friktionsbescheinigung?

trixie
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Antwort #31 - 09.07.2007 um 12:22:58
 
Hallo trixie und Muleta,

ja, in meinem Visum steht auch "Aufenthaltstitel zum studim, FR : GEr. Ling."

Die Uni und das KVR arbeiten nicht Hand in Hand, wie ich mir ganz "naiv" dachte. Das KVR wusste bis vor kurzem nichts von meinem Fachwechsel vom Sep. 06. Das war und bleibt mein einziges, aber "lebensgefährliches" Problem.


biggy & co.
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thom
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Antwort #32 - 09.07.2007 um 12:37:01
 
Dies: "Der Aufenthaltstitel erlischt mit dem Fachrichtungswechsel" stand dann also nicht dabei in der AE? insofern wäre das eben gerade nicht die gleiche Nebenbestimmung (mit auflösender Bedingung) wie in der Fiktionsbescheinigung.

Dann sollte gelten: Muleta schrieb am 09.07.2007 um 11:59:38:
Sofern also in der Fikitionsbescheinigung eine auflösende Bedingung steht, die sich nicht auch im ursprünglichen Aufenthaltstitel findet, könnte bedenkenlos nach Dänemark gereist und geheiratet werden.
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1biggy
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Antwort #33 - 09.07.2007 um 13:03:01
 
doch, thom, es steht leider auch dabei. Was auf der FB steht, steht exakt so im AE. Habe inz. nicht mehr Germanistin, sondern Pädagogin werden wollen. Das Leben kann manchmal so hart sein  Smiley.

biggy & Co.
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ronny
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Antwort #34 - 09.07.2007 um 13:11:57
 
Hi,

so ganz erschließt sich mir hier die Vorgehensweise des KVR nicht ??

Einerseits (was richtig und logisch wäre) wird der AT als erloschen angesehen, weil die auflösende Bedingung (erlischt bei Fachrichtungswechsel) eingetreten ist.

Dann erschließt sich mir allerdings nicht wieso eine Bescheinigung nach§ 81 Abs. 4 ausgestellt wird  unentschlossen

(Folge-)Richtig und logisch wäre in diesem Fall dann eine Bescheinigung nach § 81 Abs. 3 gewesen, denn ein Titel der erloschen ist kann nicht fortbestehen.

Grüße
Ronny Zwinkernd
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Mick
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Antwort #35 - 09.07.2007 um 13:31:16
 
ronny schrieb am 09.07.2007 um 13:11:57:
(Folge-)Richtig und logisch wäre in diesem Fall dann eine Bescheinigung nach § 81 Abs. 3 gewesen, denn ein Titel der erloschen ist kann nicht fortbestehen. 

Hi,
keine Bescheinigung wäre die richtige Entscheidung,
wenn kein Titel vorhanden ist. § 81 Abs. 3 AufenthG
ist für Positiv-Staater, die nach der Einreise einen
Titel beantragen.
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Muleta
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Antwort #36 - 09.07.2007 um 13:56:00
 
Mick schrieb am 09.07.2007 um 13:31:16:
keine Bescheinigung wäre die richtige Entscheidung,
wenn kein Titel vorhanden ist. § 81 Abs. 3 AufenthG
ist für Positiv-Staater, die nach der Einreise einen
Titel beantragen.


das ist doch der Murks an diesen auflösenden Bedingungen - es herrscht Unklarheit auf allen Seiten. Ggf. wäre ja auch wirklich eine Duldungsfiktion (nach 81 Abs. 4) ausgelöst worden (dass das geht, ist unumstritten, nur wann es geht, ist im Einzelfall u.U. schwierig zu beurteilen. Aber wie soll der Sachbearbeiter das sofort entscheiden können?) Insofern muss sich die ABH aber die Probleme selbst zuschreiben, denn die auflösende Bedingung ist nicht die Erfindung der Antragsteller (und noch dazu in den meisten Fällen auch nicht angemessen).

Muleta
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Mick
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Antwort #37 - 09.07.2007 um 14:05:43
 
Muleta schrieb am 09.07.2007 um 13:56:00:
das ist doch der Murks an diesen auflösenden Bedingungen - es herrscht Unklarheit auf allen Seiten.

Ich bin auch kein Freund von auflösenden Bedingungen,
glaube aber nicht, dass auf Seiten der ABH Unklarheit
besteht, wenn dann allenfalls deswegen, weil sie über
den Wechsel nicht informiert wurde.

Zitat:
Insofern muss sich die ABH aber die Probleme selbst zuschreiben, denn die auflösende Bedingung ist nicht die Erfindung der Antragsteller (und noch dazu in den meisten Fällen auch nicht angemessen).

Auch hier kann man geteilter Meinung sein. Die Probleme
könnten auch durch den Themenstarter dadurch ausge-
löst worden sein, dass er einen Fachrichtungswechsel vor-
genommen hat, ohne in seine Papiere zu gucken und ohne
mit der ABH zu sprechen.

Aber eigentlich ging es in meiner Antwort nur darum, die
Angaben zu § 81 Abs. 3 richtig zu stellen.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
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Sondra
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Antwort #38 - 09.07.2007 um 14:38:39
 
Mick schrieb am 09.07.2007 um 14:05:43:
Aber eigentlich ging es in meiner Antwort nur darum, die Angaben zu § 81 Abs. 3 richtig zu stellen.

Nun, kann es sich in dem Fall nur um Abs. 4 handeln, richtig? Und wenn ich lese, dass
Zitat:
81.4.2.4 In den Fällen, in denen der Antrag zwar rechtzeitig gestellt wird, die Voraussetzungen für eine Verlängerung des Aufenthaltstitels oder die den Aufenthaltstitel zugrunde liegende Erwerbstätigkeit aber offenkundig nicht vorliegen (z. B. zeitlicher Ablauf bei Au-pair- Aufenthalten, Spezialitätenköchen) ist der Antrag unverzüglich abzulehnen. Eine Fiktionsbescheinigung, etwa mit der Auflage „Erwerbstätigkeit nicht gestattet“, ist nicht zu erteilen.

hier aber eine erteilt wurde, dann ist anzunehmen, dass die SB entsprechend
Zitat:
81.4.1 In Fällen der Verlängerung eines Aufenthaltstitels oder der Beantragung eines anderen Aufenthaltstitels ... gilt der bisherige Aufenthaltstitel mit allen sich daran anschließenden Wirkungen bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend, wenn der Antrag rechtzeitig - d.h. vor Ablauf der Geltungsdauer des bestehenden
Aufenthaltstitels - gestellt wird.

ausgegangen ist von der Beantragung eines neuen Aufenthaltstitels - für ein anderes Studium - und darüber noch entscheiden will. Oder?

Die für mich interessante Antwort wäre:

1. ist dennoch die "alte" AE als fortgeltend gültig bis zum 24.07. anzusehen und damit eine Eheschließung in DK legal möglich?
2. könnte die Betroffene das zuerst angefangene Studium forsetzen? Schließlich ist ihr nur ein Semester "verloren gegangen"?
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Mick
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Antwort #39 - 09.07.2007 um 14:55:48
 
Sondra schrieb am 09.07.2007 um 14:38:39:
Und wenn ich lese, dass hier aber eine erteilt wurde, dann ist anzunehmen, dass die SB entsprechend ausgegangen ist von der Beantragung eines neuen Aufenthaltstitels - für ein anderes Studium - und darüber noch entscheiden will. Oder?

Hi Sondra,

gerade im Umgang mit 81er Bescheinigungen (und den
alten 69ern), würde ich gar nix annehmen wollen. Die
wurden und werden vermutlich noch vielfach falsch aus-
gestellt (z.B. 81 III bei verspäteter Antragstellung). Es ist
aber festzuhalten, dass eine falsch ausgestellte Bescheinigung
nicht zur Folge hat, dass ein nicht rechtmäßiger Aufenthalt
zum rechtmäßigen Aufenthalt mutiert. Es wird kein recht-
mäßiger Aufenthalt durch eine falsch ausgestellte Fiktions-
bescheinigung begründet.
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Antwort #40 - 09.07.2007 um 15:12:47
 
Mick schrieb am 09.07.2007 um 13:31:16:
keine Bescheinigung wäre die richtige Entscheidung,
wenn kein Titel vorhanden ist. 


Hi Mick,

das wars was mir nicht so recht über die Tippatur kommen wollte.

Dass eine Fiktionsbescheinigung Müll war war mir klar, aber nicht was stattdessen (nicht) ausgestellt werden könnte.

Damit dürfte die Einreise nach DK an dem Problem des fehlenden Titels scheitern, und selbst wenn die Dänen das nicht merken, käme eine unerlaubte (Wieder-) Einreise nach DE in Betracht.

Alles in allem keine guten (Ausgangs-)Karten für den weiteren Aufenthalt auch als Ehegatte eines Deutschen ...

Grüße
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Antwort #41 - 09.07.2007 um 15:14:12
 
Mick schrieb am 09.07.2007 um 14:55:48:
Es ist
aber festzuhalten, dass eine falsch ausgestellte Bescheinigung
nicht zur Folge hat, dass ein nicht rechtmäßiger Aufenthalt
zum rechtmäßigen Aufenthalt mutiert


Besteht hier nicht ein Vertrauensschutz gegenüber dem Ausländer, da er davon ausgehen muß, dass die getroffenen behördlichen Entscheidungen richtig sind und falsche Entscheidungen erhebliche Auswirkungen auf seine persönlichen Belange haben können?

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Antwort #42 - 09.07.2007 um 15:22:54
 
Sondra schrieb am 09.07.2007 um 14:38:39:
Die für mich interessante Antwort wäre:

1. ist dennoch die "alte" AE als fortgeltend gültig bis zum 24.07. anzusehen und damit eine Eheschließung in DK legal möglich?


wenn eine Erlaubnisfiktion eingetreten ist (insbes. also bei rechtzeitiger Antragstellung), dann ist der Aufenthalt weiterhin rechtmäßig und mit einer entsprechend ausgestellten Fiktionsbescheinigung (die nur deklaratorische Funktion hat) möglich. Fraglich ist aber, ob eine Erlaubnisfiktion eingetreten ist, da hier die Antragstellung (erheblich) verspätet gewesen sein könnte. Denn die AE ist wohl schon geraume Zeit vor dem Verlängerungsantrag erloschen. Ggf. wäre in diesem Fall nur eine Duldungsfiktion eingetreten (oder gar keine Fiktionswirkung), dann wäre die Eheschließung in DK nicht legal möglich - auch nicht mit Fiktionsbescheinigung.

Zitat:
2. könnte die Betroffene das zuerst angefangene Studium forsetzen? Schließlich ist ihr nur ein Semester "verloren gegangen"?


ein gnädiger Sachbearbeiter könnte das sicherlich tun. Für einklagbar halte ich das spontan nicht.

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Antwort #43 - 09.07.2007 um 15:27:04
 
trixie schrieb am 09.07.2007 um 15:14:12:
Besteht hier nicht ein Vertrauensschutz gegenüber dem Ausländer, da er davon ausgehen muß, dass die getroffenen behördlichen Entscheidungen richtig sind und falsche Entscheidungen erhebliche Auswirkungen auf seine persönlichen Belange haben können?  

Ist es eine Entscheidung der Behörde? Oder wird
nur eine Bescheinigung ausgestellt, die etwas be-
stätigt, was aufgrund einer gesetzlichen Regelung
so ist (oder eben nicht so ist)?
Zum § 69 AuslG gibt es da reichlich Rechtsprechung
die besagt, dass eine falsch ausgestellte Bescheini-
gung über die Erlaubnisfiktion keinerlei Einfluss auf
den Status des Betroffenen hat.
Heute könnte sich ein Problem dann ergeben, wenn
ein Verlängerungsantrag kurz nach Ablauf des Titels
gestellt wird. Aber ich glaube, das war nicht das
Thema hier.
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Antwort #44 - 09.07.2007 um 17:13:03
 
Was könnte man jetzt noch raten?
Mit der wohl sehr fiktiven Fiktionsbscheinigung zum Standesamt München gehen und die Heiratsabsicht dokumentieren (allein ihre Ledigkeitsbescheinigung würde dann wohl fehlen, die Prüfung der Dokumente durch Vertrauensanwalt könnte hier evtl entfallen? )?
Bei der ABH versuchen, mit dem Künftigen einen Termin beim Abteilungsleiter für die Erörterung der verfahrenen Lage zu vereinbaren und hoffen, dass er eine Duldung bis zur Eheschließung gewährt?
Andernfalls bei der ABH um eine Vorabzustimmung für ein Heiratsvisum bitten, Urlaubssemester beantragen und ausreisen?
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