Mick schrieb am 09.07.2007 um 14:05:43:Aber eigentlich ging es in meiner Antwort nur darum, die Angaben zu § 81 Abs. 3 richtig zu stellen.
Nun, kann es sich in dem Fall nur um Abs. 4 handeln, richtig? Und wenn ich lese, dass
Zitat:81.4.2.4 In den Fällen, in denen der Antrag zwar rechtzeitig gestellt wird, die Voraussetzungen für eine Verlängerung des Aufenthaltstitels oder die den Aufenthaltstitel zugrunde liegende Erwerbstätigkeit aber offenkundig nicht vorliegen (z. B. zeitlicher Ablauf bei Au-pair- Aufenthalten, Spezialitätenköchen) ist der Antrag unverzüglich abzulehnen. Eine Fiktionsbescheinigung, etwa mit der Auflage „Erwerbstätigkeit nicht gestattet“, ist nicht zu erteilen.
hier aber eine erteilt wurde, dann ist anzunehmen, dass die SB entsprechend
Zitat:81.4.1 In Fällen der Verlängerung eines Aufenthaltstitels oder der Beantragung eines anderen Aufenthaltstitels ... gilt der bisherige Aufenthaltstitel mit allen sich daran anschließenden Wirkungen bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend, wenn der Antrag rechtzeitig - d.h. vor Ablauf der Geltungsdauer des bestehenden
Aufenthaltstitels - gestellt wird.
ausgegangen ist von der Beantragung eines neuen Aufenthaltstitels - für ein anderes Studium - und darüber noch entscheiden will. Oder?
Die für mich interessante Antwort wäre:
1. ist dennoch die "alte"
AE als fortgeltend gültig bis zum 24.07. anzusehen und damit eine Eheschließung in DK legal möglich?
2. könnte die Betroffene das zuerst angefangene Studium forsetzen? Schließlich ist ihr nur ein Semester "verloren gegangen"?