@Trixie:
Vorsicht! Urteil BOT beachten. "Wiedereinreise" ist SO einfach nicht definiert. Lt. Vorschrift gibt es nur eine "Erste Einreise" die bei der Berechnung des Bezugszeitraums zu beachten ist.
Nach meiner Rechnung (ich unterschlag die mal ...) dürfte das Problem evtl schon bei der fehlenden "Ersten Einreise" liegen, die am oder nach dem 23.6. erfolgen müsste (weil die letzte "erste" einreise am 23.12. war).
Ich persönlich halt mich da aber lieber erstmal zurück. Vlt opfert sich ja einer unser BPols ... ?
Nachtrag:
Nur mal als Versuch zu werten, um die Komplexität zu zeigen:
EUGH, Urteil Bot
Zitat:Folglich ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Artikel 20 Absatz 1 des Durchführungsübereinkommens dahin auszulegen ist, dass der
Begriffe "erste Einreise" im Sinne dieser Bestimmung außer der zeitlich ersten Einreise in den Schengen-Raum auch die erste Einreise
dorthin nach Ablauf einer Frist von sechs Monaten ab dieser zeitlich ersten Einreise sowie jede weitere erste Einreise umfasst, die nach
Ablauf jeder neuen Frist von sechs Monaten ab einem vorangegangenen Datum der ersten Einreise erfolgt.
theoretisch (!) und ohne Gewähr:
Erste Einreise (EE) 3.6, Bezugszeitraum (BZ) 4.6 - 3.12.
Also neue EE am 23.12.06 (weil alter BZ abgelaufen), BZ 24.12. - 23.06.
18 + 11 + 26 = 45 -> OK (wobei ich mir bei Berechnung der Tage nicht sicher bin)
ABER! Jetz erfolgte ja keine Ausreise und damit keine neue EE. Der EUGH hat DAS nicht beschieden! Hier wird evtl bereits angenommen, dass
es einen "erweiterten" BZ gibt
Also vom akutellen Daten 180 Tage zurück (nehmen wir mal an, wir betrachen 1.1 - 30.6)
10 + 11 + 33 => 55
Wäre also auch noch OK.
So oder so wäre sie nach meiner Rechnung nicht über 90 Tage.