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Räumliche Trennung bei Einwohnermeldeamt und ABH anzeigen? (Gelesen: 11.325 mal)
Yobo
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20.06.2007 um 15:42:43
 
Hallo ihr lieben Hilfsbereiten,

mein Mann konnte hier in D keinen Job finden und ist deshalb in sein Heimatland zurück gegangen, wo er zur Zeit recht erfolgreich ein Unternehmen aufbaut.

Aufgrund der räumlichen Trennung müsste ich ihn doch beim Einwohnermeldeamt und bei der ABH abmelden, oder? Und dies auch meinem Arbeitgeber bzw. dem Finanzamt mitteilen? Dass der Ehegatten-Steuervorteil erst zu Beginn des Jahres nach der Trennung entfällt, weiss ich.

Wir wissen noch nicht, wie lange wir getrennt sein werden. Es ist möglich, dass wir aus beruflichen Gründen im nächsten Jahr wieder zusammen ziehen. Aber das steht noch in den Sternen.  Wahrsagerin

Gruß
Yobo, die heute gerne einen  Ventilator hätte

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Antwort #1 - 20.06.2007 um 15:54:01
 
Yobo schrieb am 20.06.2007 um 15:42:43:
Aufgrund der räumlichen Trennung müsste ich ihn doch beim Einwohnermeldeamt und bei der ABH abmelden, oder? 


jepp, bevor es möglicherweise später Probleme geben sollte, allerdings reicht das EMA aus, denn die geben die Veränderung an die ABH weiter  Zwinkernd


DC
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Muleta
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Antwort #2 - 20.06.2007 um 15:56:47
 
Yobo schrieb am 20.06.2007 um 15:42:43:
mein Mann konnte hier in D keinen Job finden und ist deshalb in sein Heimatland zurück gegangen, wo er zur Zeit recht erfolgreich ein Unternehmen aufbaut.

Aufgrund der räumlichen Trennung müsste ich ihn doch beim Einwohnermeldeamt und bei der ABH abmelden, oder? Und dies auch meinem Arbeitgeber bzw. dem Finanzamt mitteilen?


Da ihr nicht i.S.v. § 1567 BGB "getrennt" lebt, ist fraglich, ob überhaupt etwas gemacht werden muss. Hinsichtlich der Steuerklasse und der Meldebehörde will ich mich aber nicht festlegen.

Die ABH muss aber keinesfalls informiert werden, und von Dir schon gar nicht.

Muleta
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Antwort #3 - 20.06.2007 um 15:56:55
 
Hallo Yobo,

nur für den Fall:
Wenn er länger als 6 Monate wegbleibt aus D, ist seine AE futsch.

Gruß,

maki
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Yobo
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Antwort #4 - 21.06.2007 um 08:07:39
 
maki schrieb am 20.06.2007 um 15:56:55:
Hallo Yobo,

nur für den Fall:
Wenn er länger als 6 Monate wegbleibt aus D, ist seine AE futsch.

Gruß,

maki


Hallo Maki, ja, das weiss ich, das ist auch nicht so schlimm.

Ich gehe heute zum Einwohnermeldeamt und erkundige micht mal. Auf deren Homepage steht, dass man eine Trennung anzeigen muss, aber auch: "Die eheliche Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft ist jedoch im allgemeinen nicht aufgehoben, wenn sich die Ehegatten nur vorübergehend räumlich trennen, z. B. aus beruflichen Gründen".
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DonCamillo
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Antwort #5 - 21.06.2007 um 08:16:40
 
Yobo schrieb am 21.06.2007 um 08:07:39:
"Die eheliche Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft ist jedoch im allgemeinen nicht aufgehoben


Das zweifelt auch keiner an. Es geht nur um die melderechtlichen und steuerechtlichen
Pflichten. Die ABH wird durch das EMA beteiligt. Es ist nicht notwendig, diese selbst zu informieren.


DC
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Antwort #6 - 21.06.2007 um 08:21:41
 
Zitat:
[keine Trennung i.S.v. 1567 BGB]
Es geht nur um die melderechtlichen und steuerechtlichen
Pflichten.


was willst Du denn jetzt damit sagen? Muss sie jetzt melden oder nicht? Oder wolltest Du dazu gar nichts sagen?

Muleta
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Antwort #7 - 21.06.2007 um 08:24:12
 
Muleta schrieb am 21.06.2007 um 08:21:41:
Oder wolltest Du dazu gar nichts sagen? 


was willst Du ? Hast Du Probleme mit den Buchstaben ?


DC
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Antwort #8 - 21.06.2007 um 08:33:58
 
Meeooow Zwinkernd

Da er ausgezogen ist, muss (mE) auch beim Einwohnermeldeamt abgemeldet werden. Melderecht halt.
Im Zweifel sind die Kommunen natürlich (aus fin. Gründen) eher hinter denen her, die sich nicht anmelden als hinter denen, die sich nicht abmelden Zwinkernd
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Antwort #9 - 21.06.2007 um 09:06:40
 
Meeooow

Hallo Inge, was meinst Du damit?
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Antwort #10 - 21.06.2007 um 09:40:14
 
inge schrieb am 21.06.2007 um 08:33:58:
Meeooow Zwinkernd

Da er ausgezogen ist, muss (mE) auch beim Einwohnermeldeamt abgemeldet werden. Melderecht halt.
Im Zweifel sind die Kommunen natürlich (aus fin. Gründen) eher hinter denen her, die sich nicht anmelden als hinter denen, die sich nicht abmelden Zwinkernd


ob er im melderechtlichen Sinne "ausgezogen" ist, ist zumindest sehr fraglich. Man darf die Wortwahl eines Laien bei der Schilderung des Sachverhalts nicht einfach im Sinne von Rechtstermini auslegen. Hat er also keine Kleidung und keine persönlichen Gegenstände mehr in der Wohnung und will er auch zukünftig keinesfalls mehr in der Wohnung übernachten? Klang für mich nicht so.

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Antwort #11 - 21.06.2007 um 09:50:27
 
Zitat:
was willst Du ? Hast Du Probleme mit den Buchstaben ?


DC


wenn schon keine substanzielle Antwort gewollt oder gekonnt war, hätte ein einfaches "ich hab keine Ahnung" eigentlich genügt.

Muleta
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Antwort #12 - 21.06.2007 um 10:16:26
 
Muleta schrieb am 21.06.2007 um 09:40:14:
ob er im melderechtlichen Sinne "ausgezogen" ist, ist zumindest sehr fraglich. Man darf die Wortwahl eines Laien bei der Schilderung des Sachverhalts nicht einfach im Sinne von Rechtstermini auslegen. Hat er also keine Kleidung und keine persönlichen Gegenstände mehr in der Wohnung und will er auch zukünftig keinesfalls mehr in der Wohnung übernachten? Klang für mich nicht so.

Muleta



Hallo Muleta, so ist es, er hat natürlich noch seinen Kleiderschrank und persönliche Dinge in der Wohnung. Was räts Du mir also, abmelden oder nicht? Bei der ABH muss ich es wohl anzeigen.
Gruß
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Antwort #13 - 21.06.2007 um 10:17:18
 
Muleta schrieb am 21.06.2007 um 09:40:14:
ob er im melderechtlichen Sinne "ausgezogen" ist, ist zumindest sehr fraglich. Man darf die Wortwahl eines Laien bei der Schilderung des Sachverhalts nicht einfach im Sinne von Rechtstermini auslegen. Hat er also keine Kleidung und keine persönlichen Gegenstände mehr in der Wohnung und will er auch zukünftig keinesfalls mehr in der Wohnung übernachten? Klang für mich nicht so.

Muleta


Hallo Muleta,

wie kommst du eigentlich dazu mit solcher provozierender Überheblichkeit zu Antworten? (Man verzeihe mir die etwas harsche Kritik).

Melderechtlich ist das ganze auch in Verbindung mit dem Steuerrecht zu sehen. Gemeldet wird an der Wohnung wo der Lebensmittelpunkt der betreffenden Person liegt. Und wenn der guteste zum Arbeiten zurück in die Heimat ist, sich dort den überwiegenden Teil seiner Zeit aufhält (mehr als 6 Monate p.a.), erlischt damit seine AE, damit auch seine Meldung des Wohnorts [unabhängig davon ob die Gemeinde, ABH dies rechtzeitig bemerken].
Generell besteht sogar die Pflicht dem Einwohnermeldeamt die Abmeldung bekanntzugeben.
Für Yobo bedeutet die Abmeldung, Verlust der AE (des Mannes) und daß Sie die günstige Steuerklasse verliert (nächstes Jahr) und wieder wie ein "Single" besteuert wird, aber da bin ich mir auch nicht 100% sicher.

Just my few pence  Zwinkernd
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Antwort #14 - 21.06.2007 um 10:31:00
 
Alles klar, danke euch allen!

[fahne=weiss] :donq :kuh:
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Antwort #15 - 21.06.2007 um 10:44:56
 
Yobo schrieb am 21.06.2007 um 08:07:39:
Hallo Maki, ja, das weiss ich, das ist auch nicht so schlimm.

Na dann Smiley
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Antwort #16 - 21.06.2007 um 11:15:32
 
maki schrieb am 21.06.2007 um 10:44:56:

Na dann Smiley



...weil wir sowieso die meiste Zeit im Ausland leben, und falls wir wieder einmal nach D kommen sollten, mein Mann immer ein Recht auf Aufenthalt haben wird, als Ehemann einer Deutschen.
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Antwort #17 - 21.06.2007 um 11:23:55
 
Yobo schrieb am 21.06.2007 um 11:15:32:
...weil wir sowieso die meiste Zeit im Ausland leben, und falls wir wieder einmal nach D kommen sollten, mein Mann immer ein Recht auf Aufenthalt haben wird, als Ehemann einer Deutschen.


Nach der Gesetzesänderung ist das nicht automatisch so. Da wird sehr genau geprüft. Besonders wenn der LU nicht gesichert ist, könnten Probleme auftreten.

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Antwort #18 - 22.06.2007 um 07:52:35
 
So, ich war gestern beim Bürgeramt. Die Mitarbeiterin gab mir einen grünen Abmeldezettel und sagte, es wäre besser, wenn mein Mann unterschreibt. Wenn ich das für ihn mache, würde er "von Amts wegen" abgemeldet, das würde nicht schön aussehen. Der korrekte Weg wäre, dass er sich selbst abmeldet.
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Antwort #19 - 22.06.2007 um 08:26:06
 
Yobo schrieb am 22.06.2007 um 07:52:35:
Der korrekte Weg wäre, dass er sich selbst abmeldet. 


Dagegen spricht doch auch nichts. Es íst doch völlig normal, dass man sich beim
EMA abmeldet, wenn man nicht oder für längere Zeit nicht mehr in D leben möchte.

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Antwort #20 - 22.06.2007 um 08:30:11
 
Zitat:


Dagegen spricht doch auch nichts. Es íst doch völlig normal, dass man sich beim
EMA abmeldet, wenn man nicht oder für längere Zeit nicht mehr in D leben möchte.

DC



Ja klar, das werden wir ja auch so machen. Ich wollte euch nur darüber informieren.
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Antwort #21 - 22.06.2007 um 08:33:40
 
Es besteht auch noch die Möglichkeit, dass er bei dir mit einem Zweitwohnsitz gemeldet ist. Ich habe dir eine PN geschickt.

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Antwort #22 - 22.06.2007 um 08:39:28
 
trixie schrieb am 22.06.2007 um 08:33:40:
Es besteht auch noch die Möglichkeit, dass er bei dir mit einem Zweitwohnsitz gemeldet ist. Ich habe dir eine PN geschickt.

trixie

Hi trixie,

lass uns alle profitieren. Nach meiner Kenntnis ist eine
Nebenwohnsitzanmeldung in D. nur möglich, wenn auch
in D. die Hauptwohnung angemeldet ist.

Edit:
Mal ganz abgesehen davon, dass eine Nebenwohnung
ausländerrechtlich irrelevant ist. Deutlicher kann man
nicht dokumentieren, dass der gewöhnliche Aufenthalt
woanders ist.
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Antwort #23 - 22.06.2007 um 09:14:57
 
Yobo schrieb am 22.06.2007 um 07:52:35:
So, ich war gestern beim Bürgeramt. Die Mitarbeiterin gab mir einen grünen Abmeldezettel und sagte, es wäre besser, wenn mein Mann unterschreibt. Wenn ich das für ihn mache, würde er "von Amts wegen" abgemeldet, das würde nicht schön aussehen. Der korrekte Weg wäre, dass er sich selbst abmeldet.


M.E. wäre das ein klares Indiz für § 55 Abs. 1 Nr. 6 AufenhtG, was dann viel Mühe machen wird, das wieder gerade zu biegen.

Im Übrigen noch folgende Anmerkungen: die Verbindung zwischen Steuerrecht und Melderecht existiert nur sehr begrenzt hinsichtlich einer indiziellen Wirkung. Die Voraussetzungen für eine steuerrechtliche Beurteilung sind insofern anders (vgl. § 1 EStG mit der Alternative "Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt" und § 8 AO) als die melderechtlichen. Für die letzteren kann wohl als Auslegungshilfe § 16 des jeweiligen Landesmeldegesetzes hinzugezogen werden.

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Antwort #24 - 22.06.2007 um 09:18:27
 
Muleta schrieb am 22.06.2007 um 09:14:57:
M.E. wäre das ein klares Indiz für § 55 Abs. 1 Nr. 6 AufenhtG, was dann viel Mühe machen wird, das wieder gerade zu biegen.


§ 55 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG ?  aha !  hä?
Indiz also wofür ?

DC
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Antwort #25 - 22.06.2007 um 09:23:26
 
Ok, er meint § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG. Dürfte
offensichtlich sein.
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Antwort #26 - 22.06.2007 um 09:23:56
 
Muleta schrieb am 22.06.2007 um 09:14:57:
M.E. wäre das ein klares Indiz für § 55 Abs. 1 Nr. 6 AufenhtG, was dann viel Mühe machen wird, das wieder gerade zu biegen.

Im Übrigen noch folgende Anmerkungen: die Verbindung zwischen Steuerrecht und Melderecht existiert nur sehr begrenzt hinsichtlich einer indiziellen Wirkung. Die Voraussetzungen für eine steuerrechtliche Beurteilung sind insofern anders (vgl. § 1 EStG mit der Alternative "Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt" und § 8 AO) als die melderechtlichen. Für die letzteren kann wohl als Auslegungshilfe § 16 des jeweiligen Landesmeldegesetzes hinzugezogen werden.

Muleta



Jetzt bin ich komplett verwirrt!
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Antwort #27 - 22.06.2007 um 09:37:38
 
trixie schrieb am 22.06.2007 um 08:33:40:
Es besteht auch noch die Möglichkeit, dass er bei dir mit einem Zweitwohnsitz gemeldet ist. Ich habe dir eine PN geschickt.

trixie



Es ist doch so, dass ich die (vorübergehende) Trennung der ABH anzeigen muss und mein Mann nach 6 Monaten Auslandsaufenthalt seine AE verliert. Setzt das nicht automatisch voraus, dass ich ihn/er sich abmelde/t? Könnte ich die ABH informieren, ohne ihn abzumelden? Oder könnte das Ärger geben?
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Antwort #28 - 22.06.2007 um 09:51:26
 
Yobo schrieb am 22.06.2007 um 09:23:56:
Jetzt bin ich komplett verwirrt! 

Ich ehrlich gesagt auch.

Muleta schrieb am 22.06.2007 um 09:14:57:
M.E. wäre das ein klares Indiz für § 55 Abs. 1 Nr. 6 AufenhtG, was dann viel Mühe machen wird, das wieder gerade zu biegen.

Wie meinst du das?

Yobo hat doch bereits gesagt, dass es ihnen nichts ausmacht wenn die AE ihres Mannes Aufgrund §51 1 Punkt 6 oder Punkt 7 erlischt.

Unabhängig davon, müssen Auslandsaufenthalte bei der Beantragung/Verlängerung der AE mitangegeben werden, also würde es doch so oder so dokumentiert werden.
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Antwort #29 - 22.06.2007 um 09:52:08
 
Zitat:
dass ich die (vorübergehende) Trennung der ABH anzeigen muss

Erstens musst du es der ABH nicht mitteilen und zweitens seid ihr nicht in dem Sinne "getrennt" wie es die ABH interessieren würde. Eure Ehe ist halt momentan (wegen des evtl geplanten Umzugs) nur eine "Fernehe".
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Antwort #30 - 22.06.2007 um 10:50:03
 
maki schrieb am 22.06.2007 um 09:51:26:
[Allgemeine Verwirrung]
Ich ehrlich gesagt auch.
Yobo hat doch bereits gesagt, dass es ihnen nichts ausmacht wenn die AE ihres Mannes Aufgrund §51 1 Punkt 6 oder Punkt 7 erlischt.


wie ja schon festgestellt wurde, meinte ich § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG. Die Abmeldung wäre dann ein Indiz für ein bereits eingetretenes Erlöschen der AE.

Zwar schrieb Yobo zum Erlöschen der AE nach sechsmonatiger Abwesenheit
Zitat:
Hallo Maki, ja, das weiss ich, das ist auch nicht so schlimm.

ich bin mir aber nicht sicher, ob von dieser Sorglosigkeit auch das sofortige Erlöschen mitumfasst war, d.h. die Notwendigkeit, für jeden weiteren Besuch in D ein Visum beantragen zu müssen. Immer unter der Voraussetzung, dass er nicht visumsfrei einreisen dürfte (StA des Mannes ist wohl noch nicht genannt worden).

Zitat:
Unabhängig davon, müssen Auslandsaufenthalte bei der Beantragung/Verlängerung der AE mitangegeben werden, also würde es doch so oder so dokumentiert werden.


dazu wären m.E. drei Dinge zu sagen:

1.) Ich sehe keine Pflicht, ungefragt Auslandsaufenthalte bei Verlängerungsanträgen anzugeben. Die Formulare sehen das auch nicht vor.
2.) Der Auslandsaufenthalt ergibt sich i.d.R. sowieso aus dem Pass (Stempel)
3.) Bei 51 Abs. 1 Nr. 6 kommt es auf den Grund des Verlassens an, nicht auf die Dauer. Ein- und Ausreisestempel können über den Verlassensgrund nichts aussagen, eine Abmeldung könnte hingegen indiziell für eine nicht nur vorübergehend geplante Abwesenheit sprechen. Warum also mögliche Probleme ohne Not (und ohne Pflicht) provozieren?

In Anbetracht vom geradezu dringenden Mitteilungs- und Meldebedürfnis der Anfragerin ist das aber eine recht theoretische Diskussion.

Muleta
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Antwort #31 - 22.06.2007 um 10:52:53
 
inge schrieb am 22.06.2007 um 09:52:08:
Erstens musst du es der ABH nicht mitteilen und zweitens seid ihr nicht in dem Sinne "getrennt" wie es die ABH interessieren würde. Eure Ehe ist halt momentan (wegen des evtl geplanten Umzugs) nur eine "Fernehe".



o.k., aber trotzdem müsste er doch ein neues Visum beantragen bzw. neue AE, wenn er länger als 6 Monate wegbleibt, oder? Er ist Positivstaatler.
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Antwort #32 - 22.06.2007 um 11:05:15
 
Muleta schrieb am 22.06.2007 um 10:50:03:
1.) Ich sehe keine Pflicht, ungefragt Auslandsaufenthalte bei Verlängerungsanträgen anzugeben. Die Formulare sehen das auch nicht vor. 

Die AE Formulare die ich kenne, haben alle eine Abschnitt, in dem die Auslandsaufenthalte eingetragen werden müssen/sollen(?), mit Ausnahme von Kurzzeitauslandsaufenthalten.
Was wäre, wenn der Antragsteller Auslandsaufenthalte verschweigt?
Wären das nicht unvollständige Angaben, um einen Aufenthaltstitel zu bekommen?
Mit anderen Worten, wäre der Tatbestand des §55 2 Punkt 1 schon erfüllt?

Muleta schrieb am 22.06.2007 um 10:50:03:
2.) Der Auslandsaufenthalt ergibt sich i.d.R. sowieso aus dem Pass (Stempel) 

Die BuPol stempelt keine Pässe von AE/NE Inhabern, dass Land in dem man einreist vielleicht schon.

Muleta schrieb am 22.06.2007 um 10:50:03:
3.) Bei 51 Abs. 1 Nr. 6 kommt es auf den Grund des Verlassens an, nicht auf die Dauer. Ein- und Ausreisestempel können über den Verlassensgrund nichts aussagen, eine Abmeldung könnte hingegen indiziell für eine nicht nur vorübergehend geplante Abwesenheit sprechen. Warum also mögliche Probleme ohne Not (und ohne Pflicht) provozieren? 

Ja, wenn man sich in D abmeldet und dann ausreist, geht man davon aus das es auf Dauer ist, somit wäre§51 1 Punkt 6 schon erfüllt(bei der Ausreise).

Wenn Yobos Mann vorhat lange wegzugehen, ist es doch richtig, dies auch zu melden.

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« Zuletzt geändert: 22.06.2007 um 11:18:10 von maki »  
 
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Antwort #33 - 22.06.2007 um 11:08:56
 
Yobo schrieb am 22.06.2007 um 10:52:53:
o.k., aber trotzdem müsste er doch ein neues Visum beantragen bzw. neue AE, wenn er länger als 6 Monate wegbleibt, oder?


Nicht unbedingt, wenn im nach § 51 Abs. 4 AufenthG eine längere Frist eingeräumt worden ist.

trixie
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Antwort #34 - 22.06.2007 um 11:09:26
 
Zitat:
aber trotzdem müsste er doch ein neues Visum beantragen bzw. neue AE, wenn er länger als 6 Monate wegbleibt

Das hat grundsätzlich nichts mit dem Abmelden zu tun.
Bleibt man länger als 6 Monate weg, erlischt die AE automatisch - egal ob man sich abmeldet oder nicht.
Wenn man sich abmeldet (obwohl man dass auch bei nicht dauerhafter Ausreise tun sollte), KÖNNTE die ABH meinen, dass er aus einem "nicht nur vorübergehenden" Grund ausgereist ist. Dann wäre seine AE schon am Tag der Ausreise erloschen.

WENN du ihn also abmeldest, wäre es wahrscheinlich am klügsten VORHER mit der ABH zu sprechen und die Situation zu erklären.
Wenn es von vornherein FESTSTEHT, dass ihr wegziehen werdet, dann IST es wohl ein nicht vorübergehender Grund der ausreise. Falls es quasi ein Test ist (läuft das Geschäft überhaupt an), würde ich das der ABH so auch mitteilen.

Wie bereits angemerkt, kann man anhand der Stempel im Pass sowieso sehen, DASS man im Ausland war. Grundsätzlich ist es besser wenn man mit offenen Karten, falls man später weniger Probleme beim Visum haben will.

Wenn dein Mann (erstmal) dauerhaft im Asuland lebt und du (erstmal) weiter hier, wäre es auch gut wenn ihr nicht immer "einfache" Visa beantragen müsstet, sondern ein (unechtes?) Jahres-Visum bekommen würdet.
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Antwort #35 - 22.06.2007 um 11:23:19
 
inge schrieb am 22.06.2007 um 11:09:26:
Grundsätzlich ist es besser wenn man mit offenen Karten, falls man später weniger Probleme beim Visum haben will.


Vielleicht liegt es an meinem, nicht mehr zeitgemäßen und etwas antiquitierten Rechtsverständnis aber ich glaube feststellen zu dürfen, daß man mit ehrlichen und offenen Umgang bei der ABH in all diesen Angelegenheiten besser fahren dürfte, als wenn man alle möglichen Gesetzeslücken versucht aufzuspüren und halblegale Tricks praktiziert.
In den 25 Jahren des Aufenthaltes meiner Frau hatten wir jedenfall noch niemals irgendwelche Probleme.
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Antwort #36 - 22.06.2007 um 11:30:49
 
inge schrieb am 22.06.2007 um 11:09:26:
Bleibt man länger als 6 Monate weg, erlischt die AE automatisch - egal ob man sich abmeldet oder nicht. 


man kann diese Frist auf Antrag verlängern lassen.

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Antwort #37 - 22.06.2007 um 12:17:43
 
maki schrieb am 22.06.2007 um 11:05:15:
Die BuPol stempelt keine Pässe von AE/NE Inhabern, dass Land in dem man einreist vielleicht schon.


kann ich nicht bestätigen, es wird meines Wissens an den deutschen Schengen-Außengrenzen (insbes. Flughäfen) gestempelt.

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Antwort #38 - 22.06.2007 um 12:44:25
 
http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1177969994/15#15
Daddy schrieb am 24.05.2007 um 19:46:19:
Weder Pässe von AE- noch NE- Inhabern werden gestempelt ...


Aber zu der Frage wegen der Angabe der Auslandsaufenthalte Muleta, was wäre wenn das Formular einen solchen Abschnitt hat, dort aber trotz vorhergegangener langer Auslandsaufenthalte nichts eingetragen wird, kann es deswegen Probleme geben?
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Antwort #39 - 22.06.2007 um 14:20:08
 
inge schrieb am 22.06.2007 um 11:09:26:
Das hat grundsätzlich nichts mit dem Abmelden zu tun.
Bleibt man länger als 6 Monate weg, erlischt die AE automatisch - egal ob man sich abmeldet oder nicht.
Wenn man sich abmeldet (obwohl man dass auch bei nicht dauerhafter Ausreise tun sollte), KÖNNTE die ABH meinen, dass er aus einem "nicht nur vorübergehenden" Grund ausgereist ist. Dann wäre seine AE schon am Tag der Ausreise erloschen.

WENN du ihn also abmeldest, wäre es wahrscheinlich am klügsten VORHER mit der ABH zu sprechen und die Situation zu erklären.



Wenn es von vornherein FESTSTEHT, dass ihr wegziehen werdet, dann IST es wohl ein nicht vorübergehender Grund der ausreise. Falls es quasi ein Test ist (läuft das Geschäft überhaupt an), würde ich das der ABH so auch mitteilen.

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Genau so ist es: "Falls es quasi ein Test ist (läuft das Geschäft überhaupt an), würde ich das der ABH so auch mitteilen."

Mein Mann ist Positivstaatler, er könnte jederzeit ohne Visum einreisen.

Also nochmal: Ich werde ihn also beim Meldeamt NICHT abmelden, aber der ABH einen Brief schreiben, und den Sachverhalt so darstellen, da die 6 Monate im Ausland um sind?!?!
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Antwort #40 - 22.06.2007 um 15:19:18
 
Muleta schrieb am 22.06.2007 um 12:17:43:
kann ich nicht bestätigen, es wird meines Wissens an den deutschen Schengen-Außengrenzen (insbes. Flughäfen) gestempelt.


Das möchte ich bestätigen, da herrschen innerhalb der einzelnen Länder und auch unter den Grenzbeamten noch sehr unterschiedliche Verfahrensweisen.

Auch die Kenntnisse der dienstuenden Beamten an den EU-Außengrenzen, über die Wirksamkeit der verschiedenen deutschen Aufenhaltstitel, sollte man keinesfalls als umfassend voraussetzen.
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Antwort #41 - 22.06.2007 um 15:35:07
 
maki schrieb am 22.06.2007 um 12:44:25:
http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1177969994/15#15]
Aber zu der Frage wegen der Angabe der Auslandsaufenthalte Muleta, was wäre wenn das Formular einen solchen Abschnitt hat, dort aber trotz vorhergegangener langer Auslandsaufenthalte nichts eingetragen wird, kann es deswegen Probleme geben?


Falschangaben können immer Probleme geben. Wenn er danach gefragt wird, muss er auch (mit wenigen Ausnahmen) wahrheitsgemäß zu den Tatsachen antworten. Sollte die Aufenthaltserlaubnis zwischenzeitlich erloschen sein, kommt es auf Falschangaben wohl nicht mehr weiter an.

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