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Räumliche Trennung bei Einwohnermeldeamt und ABH anzeigen? (Gelesen: 11.455 mal)
maki
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Antwort #15 - 21.06.2007 um 10:44:56
 
Yobo schrieb am 21.06.2007 um 08:07:39:
Hallo Maki, ja, das weiss ich, das ist auch nicht so schlimm.

Na dann Smiley
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Yobo
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Antwort #16 - 21.06.2007 um 11:15:32
 
maki schrieb am 21.06.2007 um 10:44:56:

Na dann Smiley



...weil wir sowieso die meiste Zeit im Ausland leben, und falls wir wieder einmal nach D kommen sollten, mein Mann immer ein Recht auf Aufenthalt haben wird, als Ehemann einer Deutschen.
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trixie
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Antwort #17 - 21.06.2007 um 11:23:55
 
Yobo schrieb am 21.06.2007 um 11:15:32:
...weil wir sowieso die meiste Zeit im Ausland leben, und falls wir wieder einmal nach D kommen sollten, mein Mann immer ein Recht auf Aufenthalt haben wird, als Ehemann einer Deutschen.


Nach der Gesetzesänderung ist das nicht automatisch so. Da wird sehr genau geprüft. Besonders wenn der LU nicht gesichert ist, könnten Probleme auftreten.

trixie
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Yobo
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Antwort #18 - 22.06.2007 um 07:52:35
 
So, ich war gestern beim Bürgeramt. Die Mitarbeiterin gab mir einen grünen Abmeldezettel und sagte, es wäre besser, wenn mein Mann unterschreibt. Wenn ich das für ihn mache, würde er "von Amts wegen" abgemeldet, das würde nicht schön aussehen. Der korrekte Weg wäre, dass er sich selbst abmeldet.
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DonCamillo
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Antwort #19 - 22.06.2007 um 08:26:06
 
Yobo schrieb am 22.06.2007 um 07:52:35:
Der korrekte Weg wäre, dass er sich selbst abmeldet. 


Dagegen spricht doch auch nichts. Es íst doch völlig normal, dass man sich beim
EMA abmeldet, wenn man nicht oder für längere Zeit nicht mehr in D leben möchte.

DC
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Yobo
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Antwort #20 - 22.06.2007 um 08:30:11
 
Zitat:


Dagegen spricht doch auch nichts. Es íst doch völlig normal, dass man sich beim
EMA abmeldet, wenn man nicht oder für längere Zeit nicht mehr in D leben möchte.

DC



Ja klar, das werden wir ja auch so machen. Ich wollte euch nur darüber informieren.
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trixie
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Antwort #21 - 22.06.2007 um 08:33:40
 
Es besteht auch noch die Möglichkeit, dass er bei dir mit einem Zweitwohnsitz gemeldet ist. Ich habe dir eine PN geschickt.

trixie
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Antwort #22 - 22.06.2007 um 08:39:28
 
trixie schrieb am 22.06.2007 um 08:33:40:
Es besteht auch noch die Möglichkeit, dass er bei dir mit einem Zweitwohnsitz gemeldet ist. Ich habe dir eine PN geschickt.

trixie

Hi trixie,

lass uns alle profitieren. Nach meiner Kenntnis ist eine
Nebenwohnsitzanmeldung in D. nur möglich, wenn auch
in D. die Hauptwohnung angemeldet ist.

Edit:
Mal ganz abgesehen davon, dass eine Nebenwohnung
ausländerrechtlich irrelevant ist. Deutlicher kann man
nicht dokumentieren, dass der gewöhnliche Aufenthalt
woanders ist.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
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Muleta
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Antwort #23 - 22.06.2007 um 09:14:57
 
Yobo schrieb am 22.06.2007 um 07:52:35:
So, ich war gestern beim Bürgeramt. Die Mitarbeiterin gab mir einen grünen Abmeldezettel und sagte, es wäre besser, wenn mein Mann unterschreibt. Wenn ich das für ihn mache, würde er "von Amts wegen" abgemeldet, das würde nicht schön aussehen. Der korrekte Weg wäre, dass er sich selbst abmeldet.


M.E. wäre das ein klares Indiz für § 55 Abs. 1 Nr. 6 AufenhtG, was dann viel Mühe machen wird, das wieder gerade zu biegen.

Im Übrigen noch folgende Anmerkungen: die Verbindung zwischen Steuerrecht und Melderecht existiert nur sehr begrenzt hinsichtlich einer indiziellen Wirkung. Die Voraussetzungen für eine steuerrechtliche Beurteilung sind insofern anders (vgl. § 1 EStG mit der Alternative "Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt" und § 8 AO) als die melderechtlichen. Für die letzteren kann wohl als Auslegungshilfe § 16 des jeweiligen Landesmeldegesetzes hinzugezogen werden.

Muleta
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DonCamillo
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Antwort #24 - 22.06.2007 um 09:18:27
 
Muleta schrieb am 22.06.2007 um 09:14:57:
M.E. wäre das ein klares Indiz für § 55 Abs. 1 Nr. 6 AufenhtG, was dann viel Mühe machen wird, das wieder gerade zu biegen.


§ 55 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG ?  aha !  hä?
Indiz also wofür ?

DC
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Mick
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Antwort #25 - 22.06.2007 um 09:23:26
 
Ok, er meint § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG. Dürfte
offensichtlich sein.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
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Antwort #26 - 22.06.2007 um 09:23:56
 
Muleta schrieb am 22.06.2007 um 09:14:57:
M.E. wäre das ein klares Indiz für § 55 Abs. 1 Nr. 6 AufenhtG, was dann viel Mühe machen wird, das wieder gerade zu biegen.

Im Übrigen noch folgende Anmerkungen: die Verbindung zwischen Steuerrecht und Melderecht existiert nur sehr begrenzt hinsichtlich einer indiziellen Wirkung. Die Voraussetzungen für eine steuerrechtliche Beurteilung sind insofern anders (vgl. § 1 EStG mit der Alternative "Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt" und § 8 AO) als die melderechtlichen. Für die letzteren kann wohl als Auslegungshilfe § 16 des jeweiligen Landesmeldegesetzes hinzugezogen werden.

Muleta



Jetzt bin ich komplett verwirrt!
:bhf
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Antwort #27 - 22.06.2007 um 09:37:38
 
trixie schrieb am 22.06.2007 um 08:33:40:
Es besteht auch noch die Möglichkeit, dass er bei dir mit einem Zweitwohnsitz gemeldet ist. Ich habe dir eine PN geschickt.

trixie



Es ist doch so, dass ich die (vorübergehende) Trennung der ABH anzeigen muss und mein Mann nach 6 Monaten Auslandsaufenthalt seine AE verliert. Setzt das nicht automatisch voraus, dass ich ihn/er sich abmelde/t? Könnte ich die ABH informieren, ohne ihn abzumelden? Oder könnte das Ärger geben?
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Antwort #28 - 22.06.2007 um 09:51:26
 
Yobo schrieb am 22.06.2007 um 09:23:56:
Jetzt bin ich komplett verwirrt! 

Ich ehrlich gesagt auch.

Muleta schrieb am 22.06.2007 um 09:14:57:
M.E. wäre das ein klares Indiz für § 55 Abs. 1 Nr. 6 AufenhtG, was dann viel Mühe machen wird, das wieder gerade zu biegen.

Wie meinst du das?

Yobo hat doch bereits gesagt, dass es ihnen nichts ausmacht wenn die AE ihres Mannes Aufgrund §51 1 Punkt 6 oder Punkt 7 erlischt.

Unabhängig davon, müssen Auslandsaufenthalte bei der Beantragung/Verlängerung der AE mitangegeben werden, also würde es doch so oder so dokumentiert werden.
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Antwort #29 - 22.06.2007 um 09:52:08
 
Zitat:
dass ich die (vorübergehende) Trennung der ABH anzeigen muss

Erstens musst du es der ABH nicht mitteilen und zweitens seid ihr nicht in dem Sinne "getrennt" wie es die ABH interessieren würde. Eure Ehe ist halt momentan (wegen des evtl geplanten Umzugs) nur eine "Fernehe".
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