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Aufenthalt für die Kinder (Gelesen: 4.228 mal)
mona68
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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19.06.2007 um 13:51:25
 
Hallo, ich habe eine Frage. Was passiert, wenn ein Kind mit befristetem Aufenthalt 16 wird und die Befristung abläuft bzw. der Elternteil mit unbefristetem Aufenthalt sich weigert, mit zur ABH zu gehen und zu unterschreiben?

Theoretisch wäre das Kind dann ja ab dem 16 Geburtstag illegal hier?
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sunnysunshine
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 19.06.2007 um 14:03:51
 
das Kind könnte allein zur ABH gehen und den Antrag stellen, da es nach § 80 Abs. 1 AufenthG entsprechend handlungsfähig ist
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mona68
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #2 - 19.06.2007 um 14:09:11
 
Und bekommt dann eine unbefristete Aufenthaltsgenehmigung?

Der Elternteil möchte nämlich nicht, dass das Kind hierbleibt.

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Julana016
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: An den EU-Außengrenzen
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Antwort #3 - 19.06.2007 um 14:30:04
 
                                                                                                                  
   Liebe Mona,                                                                                                
                                                                                                                 
entschuldige bitte, dass gerade ich als Laiin mich in dieses Thema einmische...   
aber, um dir zu helfen, brauchen wir alle ein paar zusätzliche Infos:                
                                                                                                                  
- besucht das betroffene Kind in Deutschland noch eine weiterführende Schule, 
oder hat es schon vielleicht eine Berufsausbildung begonnen?                           
                                                                                                                 
- Staatsangehörigkeit des Kindes und seines sorgeberechtigten Elternteils?       
                                                                                                                  
- Wo ist das andere Elternteil???                                                                   
                                                                                                                 
- Hat das Kind sonstige Verwandten in der Bundesrepublik?                              
                                                                                                                  
                             Vielen Dank im Voraus für die Konkretisierung!
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Ulf
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 19.06.2007 um 14:32:25
 
mona68 schrieb am 19.06.2007 um 14:09:11:
Der Elternteil möchte nämlich nicht, dass das Kind hierbleibt.


Warum dieser Verstoßungswunsch?

Gruß, ULF
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mona68
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #5 - 19.06.2007 um 14:47:22
 
Zu den Fragen:

Ja, zur Zeit in der 9. Klasse, bald mit Abschluss, evtl. noch ein Jahr länger dann mit erweitertem Abschluss.

Staatsangehörigkeit beider ist nigerianisch.

Der andere Elternteil ist im Heimatland und hat die Sorgeberechtigung auf den hier lebenden Elternteil übertragen.

Soweit mir bekannt, leben wohl noch ein paar Onkel und Tanten in D, deren Aufenthaltsstatus ist mir aber nicht bekannt.

Es gibt schwerwiegende Probleme zwischen Kind und Elternteil. So weit, dass ein Zusammenleben fast unmöglich ist bzw. das Kind zeitweise schon beim JA (Wohnheim?) und derzeit bei einer Freundin wohnt.
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ronny
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
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Antwort #6 - 19.06.2007 um 15:44:30
 
Was ich jetzt nicht ganz verstehe :

Sollen die Kinder gegen den Willen des hier lebenden (unterstellt) allein sorgeberechtigten Elternteils eine NE bekommen ?

Wenn ja , warum und mit welchem Hintergrund ?

Tags drauf verbringt er sie ins Heimatland und die NE ist erledigt ?

Ich mag jetzt blond erscheinen, aber ich verstehe das Problem nicht Zwinkernd

Grüße
Ronny Zwinkernd
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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Antwort #7 - 19.06.2007 um 15:54:57
 
Möglicherweise möchte Elternteil mit Kind zurück in die Heimat, Kind (16, wahrscheinlich integriert) möchte aber lieber weiter hier leben?!
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thom
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #8 - 19.06.2007 um 16:35:45
 
entweder
der Elternteil hier lässt anfragen, wie das mißratene (? mit 16 HA immerhin) Kind am schnellsten illegal und abschiebbar gemacht werden kann...bliebe unklar: wer von beiden ist mißratener?
oder aber
mona68 macht sich Sorgen um das Kind, was mit ihm bei der AE-Verlängerung passiert, wenn der Elternteil nicht mitspielt.
Besitzt das Kind schon 5 Jahre eine AE?
Welcher Tipp ist richtig, mona68?
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mona68
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #9 - 19.06.2007 um 17:25:10
 
Hmm, die Frage ist eben, was passiert mit dem Kind, wenn der Elternteil den Aufenthalt nicht befürwortet. Kann es trotzdem in D bleiben, auch ohne ständigen Wohnsitz bei dem sorgeberechtigten Elternteil. Das Kind WILL ja auch nicht bei dem Elternteil wohnen bleiben. Der Elternteil will natürlich aber auch nicht eine auswärtige Unterkunft finanzieren.

Und was ist damit gemeint, dass der Aufenthalt des Kindes mit Verbringung ins Heimatland erlischt? Das Kind könnte doch über die Botschaft zurückkommen, oder geht das auch nicht? Nur ist dann ja die Frage wohin.....   hä?
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Antwort #10 - 19.06.2007 um 17:37:15
 
Da die Situation bei uns "ähnlich" ist ...

Es kommt auch auf die Aufenthaltszeiten des Kindes an - wie lange schon hier mit AE?
Ggfs kann es auch elternunabhängig nach §35 hier bleiben, sobald es 16 ist.

Rückkehr wäre ggfs über 37 möglich (auch hier wieder abh. von den vorh. Aufenthaltszeiten)
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Antwort #11 - 19.06.2007 um 17:43:04
 
mona68 schrieb am 19.06.2007 um 17:25:10:
Und was ist damit gemeint, dass der Aufenthalt des Kindes mit Verbringung ins Heimatland erlischt? Das Kind könnte doch über die Botschaft zurückkommen, oder geht das auch nicht? Nur ist dann ja die Frage wohin.....

Falls überhaupt, dann wahrscheinlich nur über den §37 AufenthG:

Zitat:
§ 37 Recht auf Wiederkehr


(1) Einem Ausländer, der als Minderjähriger rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hatte, ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn

   1. der Ausländer sich vor seiner Ausreise acht Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten und sechs Jahre im Bundesgebiet eine Schule besucht hat,
     
   2. sein Lebensunterhalt aus eigener Erwerbstätigkeit oder durch eine Unterhaltsverpflichtung gesichert ist, die ein Dritter für die Dauer von fünf Jahren übernommen hat, und
     
   3. der Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach Vollendung des 15. und vor Vollendung des 21. Lebensjahres sowie vor Ablauf von fünf Jahren seit der Ausreise gestellt wird.

Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.
...


IMHO, wenn er zurückgeht und seine AE/NE deswegen erlischt, wird es nicht einfach wiederzukommen, falls es überhaupt klappt.

Frage an die Experten: Können Eltern ihre Kinder in diesem Alter "zwingen" auszureisen?
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Antwort #12 - 19.06.2007 um 17:48:40
 
Zitat:
Können Eltern ihre Kinder in diesem Alter "zwingen" auszureisen?

Ja.
Bis 18 Jahren liegt das Aufenthaltsbestimmungsrecht bei den Eltern. Das Kind könnte sich dann allerdings an's Jugendamt wenden, die es dann ggfs erstmal in Obhut nehmen würden. Stimmen die Eltern der Inobhutnahme nicht zu, müsste sich das JA an's Familiengericht wenden, dass dann zB (wenn es zum Wohle des Kindes nötig ist) das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf's JA überträgt.
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mona68
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Antwort #13 - 19.06.2007 um 18:01:04
 
Das Kind ist seit ca. 4 Jahren hier.

Rückkehr über § 37 scheint in diesem Fall wegzufallen.

Wenn es elternunabhängig hier bleibt, WER finanziert das? Wenn das JA es in Obhut nimmt, wird es dem Elternteil ja wohl wieder in Rechnung gestellt, was diesem arge Probleme bringen würde.

Welche Variante jetzt zum Wohle des Kindes dienen würde, bleibt wohl die große Preisfrage.
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Antwort #14 - 19.06.2007 um 18:09:27
 
Zitat:
Das Kind ist seit ca. 4 Jahren hier

Dann wäre noch zu klären, wie lange es hier gewesen sein wird, wenn es 16 wird ... Zwinkernd
Wenn eine NE nach 35 nicht möglich wäre, bliebe ja nur noch Verlängerung der AE nach 34.3
Eine Ausweisung dürfte aber nach 56.2 nicht möglich sein, da es ja nur einen Erziehungsberechtigten gibt, der sich in D aufhält.

Zitat:
wird es dem Elternteil ja wohl wieder in Rechnung gestellt, was diesem arge Probleme bringen würde.

Warum?
Heranziehung zu den Kosten einer Jugendhilfemaßnahme hält sich in Grenzen (geht nach Tabelle, hab ich gerade nicht zur Hand). Man wird nämlich nicht zu den tatsächlichen Kosten herangezogen, sondern muss (von der Idee her) nur das zahlen, was man dadurch spart, dass das Kind nicht bei einem lebt.
Bei geringen Einkommen trifft es meist nur das Kindergeld und das wäre ja auch weg, wenn das Kind nicht mehr in D wäre.

Nachtrag:
Die Tabelle hier:
http://www.blja.bayern.de/textoffice/gesetze/textsammlung_sgb_viii/Kostenbeitrag...
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