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Ehegattennachzug zu Ausländern+Sicherung des LU (Gelesen: 1.633 mal)
trixie
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Ehegattennachzug zu Ausländern+Sicherung des LU
16.06.2007 um 18:40:40
 
Zu obiger Problemstellung steht in den  FAQ, dass der LU des nachziehenden Ausländers gesichert sein muß. Wenn der LU des hier lebenden Ausländers nicht gewährleistet ist, kann ein Dritter eine VE für den "Neubürger" abgeben. Heißt das, das der VE Geber und der nachziehende Ausländer eine sog. "Bedarfsgemeinschaft zur Ermittlung des notwendigen Nettoeinkommens" bilden. Der VE Geber z. B. ist alleinstehend; somit wäre der Bedarfssatz nach ALG II 622 Euro + Miete+NK (z. B. 400 Euro) +Sicherheitszuschlag. Könnte man da ein Nettoeinkommen von 1200 Euro zugrunde legen?  

Erweiterung der Frage:  
Wenn der VE Geber unterhaltspflichtige Personen hat (Ehefrau, Kinder), dann müßte sich der Satz, sprich das notwendige Nettoeinkommen, entsprechend erhöhen?  
 
trixie
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schweitzer
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Bundesrepublik Deutschland
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Antwort #1 - 17.06.2007 um 09:58:02
 
Zitat:
Wenn der LU des hier lebenden Ausländers nicht gewährleistet ist, kann ein Dritter eine VE für den "Neubürger" abgeben.


Das habe ich so noch nie gehört - woher hast Du das?

Ich kenne nur die Möglichkeit der Übernahme einer VE durch einen Dritten bei der Einreise eines ausländischen Partners zum Zwecke der Eheschließung mit einem Deutschen für die Zeit zwischen Einreise und Heirat.

Bei einer beabsichtigten Ehe zwischen ausländischen Partnern muss IMHO der hier lebende Partner vorab nachweisen, dass der LU für beide (übrigens durchaus auch mit Blick auf eine gewisse Nachhaltigkeit) gesichert ist - sonst gibt es kein Visum!

Ich kenne ungeachtet jahrelanger Praxis kein anderes Beispiel!

Würde für mich auch keinen Sinn machen, denn für wie lange sollte denn so eine VE gelten - auf Lebenszeit? - denn anders als bei dt.-ausl. Partnern ist für eine ausl.-ausl. Ehe die LU - Sicherung ja auch und insbesondere für die Zeit nach der Hochzeit nachzuweisen.


=schweitzer=

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Muleta
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Beiträge: 6.275

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: D
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Antwort #2 - 17.06.2007 um 14:31:43
 
trixie schrieb am 16.06.2007 um 18:40:40:
Zu obiger Problemstellung steht in den  FAQ, dass der LU des nachziehenden Ausländers gesichert sein muß. Wenn der LU des hier lebenden Ausländers nicht gewährleistet ist, kann ein Dritter eine VE für den "Neubürger" abgeben. Heißt das, das der VE Geber und der nachziehende Ausländer eine sog. "Bedarfsgemeinschaft zur Ermittlung des notwendigen Nettoeinkommens" bilden. Der VE Geber z. B. ist alleinstehend; somit wäre der Bedarfssatz nach ALG II 622 Euro + Miete+NK (z. B. 400 Euro) +Sicherheitszuschlag. Könnte man da ein Nettoeinkommen von 1200 Euro zugrunde legen? 

Erweiterung der Frage:   
Wenn der VE Geber unterhaltspflichtige Personen hat (Ehefrau, Kinder), dann müßte sich der Satz, sprich das notwendige Nettoeinkommen, entsprechend erhöhen? 


Grundsätzlich kann ein beliebiger Mensch eine VE abgeben - überhaupt kein Problem, solange der VE-Geber in Deutschland lebt und hier feste und regelmäßige Einkünfte oder ggf. Vermögen hat.

Bei kurzfristen Aufenthalten sollte es nur darauf ankommen, ob vom VE-Geber über einen angemessenen Zeitraum genug gepfändet werden könnte, um die evt. anfallenden Kosten wieder herein zu holen. Bei langfristen Aufenthalten wird man darauf schauen müssen, ob der VE-Geber tatsächlich dauerhaft in der Lage ist, die Verpflichtungen laufend zu erfüllen. Hat der VE-Geber zwar ein hohes Einkommen aber gleichzeitig eigene Familie/Unterhaltsverpflichtungen, so ist das bei der Bonitätsprüfung natürlich zu berücksichtigen.

Muleta
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