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negative Schufa auskunft (Gelesen: 17.156 mal)
Tay
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16.06.2007 um 13:07:51
 
Hallo nochmal ,
also ich will meine freundin nach deutschland holen .
habe auch schon fast alles zusammen jetzt will das amt von mir u.a. eine schufa selbstauskunft haben . da stehen aber noch 2 sachen (die zwar beglichen sind) drinne. ich habe einen festen job und auch genug monatliches einkommen.
ich habe befürchtung das jetzt der antrag abgelehnt werden könnte.
weis jemand rat wie ich da vorgehen kann , habe jetzt 3 monate gebraucht um alle papiere zusammenzukriegen kann mich irgendwie nicht abfinden das es jetzt an einer sache scheitern soll die 2-3 jahre zurück liegt
SOS bitte helfen Zwinkernd)))
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trixie
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Antwort #1 - 16.06.2007 um 13:21:42
 
Tay schrieb am 16.06.2007 um 13:07:51:
habe auch schon fast alles zusammen jetzt will das amt von mir u.a. eine schufa selbstauskunft haben . da stehen aber noch 2 sachen (die zwar beglichen sind) drinne.

Das höre ich zum ersten Mal. Das ist ja der Hammer. Ich würde nach der Rechtsgrundlage fragen, nach der eine Schufa Selbstauskunft verlangt wird.

trixie
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Antwort #2 - 16.06.2007 um 13:32:23
 
trixie schrieb am 16.06.2007 um 13:21:42:

Das höre ich zum ersten Mal. Das ist ja der Hammer. Ich würde nach der Rechtsgrundlage fragen, nach der eine Schufa Selbstauskunft verlangt wird.

trixie


Es wird immer lustiger  Zwinkernd, bald kommt wahrscheinlich noch DNA Probe, Zeugungsfähigkeitsnachweis etc. Laut lachend, mann oh mann.
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Antwort #3 - 16.06.2007 um 13:56:07
 
Aber scheinbar hat man bei der ABH die Erfahrung gemacht, dass ein Gehaltsnachweis über die Bonität nur bedingt etwas aussagt. Es könnten ja Pfändungen vorhanden sein, oder eine Überschuldung vorliegen, die eine VE wertlos erscheinen lassen. Nur so wäre die Sache logisch zu erklären.

trixie
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Antwort #4 - 16.06.2007 um 14:04:30
 
ich wäre ja bereit DNA und geruchsproben abzugeben , aber leider wollen die das nicht .........
wenn wir das jetzt weiterspinnen darf ich ja dann nicht mehr heiraten oder was??
ich weis nicht ich weis es nicht ........ verzweifelung kommt langsam bei mir hoch!
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Antwort #5 - 16.06.2007 um 14:12:21
 
Tay schrieb am 16.06.2007 um 14:04:30:
wenn wir das jetzt weiterspinnen darf ich ja dann nicht mehr heiraten oder was??  

Um das ging es ja nicht, sondern um deine Bonität, wenn deine Verlobte nach Deutschland kommt.

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Antwort #6 - 16.06.2007 um 14:13:56
 
Warte  mal ab  Zwinkernd, bekommst du wahrscheinlich Rat von @mick.
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Antwort #7 - 16.06.2007 um 15:32:04
 
Das ist wirklich nicht zu fassen, wie trixi schon sagt würde ich mal nach der Rechtsgrundlage fragen.

Woher kommst du denn? also bei mir haben sie nur nach den Arbeitsvertrag und Gehaltsabrechnung der 3 Monate und Mietvertrag gefragt, nicht mal wie wir uns kennengelernt haben oder sonst was, aber das mit der Bonität kann ich mir nicht vorstellen das es dazu Gestze gibt

Ich kann nur sagen, das man hier wirklich gut beraten wird habe es selber am eigenenen Leib erfahren, wir werden eine Lösung finden, brauchst keine Panik bekommen....

Denn mal gnaz ehrlich, wer hat keine Schulden?????

Liebe Grüße und viel Kraft wünscht
Srcemoje
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Antwort #8 - 16.06.2007 um 15:38:47
 
Tay,

darf man fragen wie lange hast du diesen festen Job schon und was hast du davor gemacht?
Stand etwas davon auf deiner Lohnabrechnung (Pfändung etc.)?

Mich würde interessieren, wieso eine Schufa Auskunft eingeholt wird.

srcemoje schrieb am 16.06.2007 um 15:32:04:
Denn mal gnaz ehrlich, wer hat keine Schulden????? 

Leider haben viel zu viele Schulden heutzutage, aber längst nicht alle.

Gruß,

maki
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Tay
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Antwort #9 - 16.06.2007 um 15:45:07
 
ich habe seid 13 jahren einen festen job. habe noch nie eine pfändung oder so auf meiner abrechung gehabt. vor der arbeit war ich schüler. um vielleicht ein paar fragen vorab wegzunehmen : ich bin auch nicht vorbestraft oder so . es handelt sich um ein heiratsvisum.
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Antwort #10 - 16.06.2007 um 15:47:13
 
So abwegig ist das Verlangen der ABH nicht, auch wenn es ungewöhnlich erscheinen mag oder ist.

Die ABH muß nun einmal prüfen, ob die Voprausetzung des §5,1,1 AufenthG gegeben ist.

Eine Schufa-Auskunft gibt u.a. über laufende Belastungen aus Dralehensrückführungen Aufschluß. Nur das sollte für die ABH von Interesse sein.
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Antwort #11 - 16.06.2007 um 15:48:59
 
Danke für die Antwort Tay,

wollte nichts unterstellen, nur wissen ob es vielleicht besonderheiten gibt oder ähnliches...

Vielleicht kann einer der Experten sagen, ob Schufa Auskünfte regelmässig bei einer VE angefordert werden.
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Antwort #12 - 17.06.2007 um 08:57:08
 
Hallo Maki,

sicher hast du Recht das nicht jeder Schulden hat, aber wer sich ein Auto kauft auf Raten oder sonstwas dürfte dann nicht heiraten mit einem der im Ausland lebt weil der Satz der Berechnung vielleicht überschritten wird? Das fände ich schon sehr Makaber oder?

Ich hoffe Tay, das für eurer Hochzeitsvisum alles glatt läuft, vielleicht ist es aber auch von Kommune zu Kommune unterschiedlich?

Liebe Grüße
Srcemoje
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Antwort #13 - 17.06.2007 um 09:18:58
 
Ich kann mir nicht vorstellen das dies Rechtens ist. Von daher würde ich da nochmal nachhaken.
Allerdings ist es richtig, das ein Gehaltsnachweis und ein Mietvertrag wenig bis gar nichts über die Bonität aussagt.

Zitat:
Denn mal gnaz ehrlich, wer hat keine Schulden?????

ich, in 44 Jahren auch noch nie gehabt.  Smiley
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Was du für richtig hältst, sage klar und ruhig &&und höre auch anderen zu,&&selbst den Einfältigen, auch sie haben ihre Geschichte.&&La-otse
 
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trixie
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Antwort #14 - 17.06.2007 um 09:45:54
 
srcemoje schrieb am 17.06.2007 um 08:57:08:
Sicher hast du Recht das nicht jeder Schulden hat, aber wer sich ein Auto kauft auf Raten oder sonstwas dürfte dann nicht heiraten mit einem der im Ausland lebt weil der Satz der Berechnung vielleicht überschritten wird? Das fände ich schon sehr Makaber oder?  


Hier geht es nicht um das "Heiraten dürfen", sondern um die Finanzierungslücke, die zwischen der Einreise und der Heirat besteht. Das sog. Heiratsvisum berechtigt zwar zur Eheschließung, es mag aber schon vorgekommen sein, dass sich beide Partner dann doch nicht für die Ehe entschieden haben und der Ausländer dann spätestens nach drei Monaten hätte wieder ausreisen müssen. Wenn der das dann nicht tut, muß jemand für ihn haften und entstehende Abschiebekosten übernehmen. Normalerweise derjenige der die VE abgegeben hat. Wenn aber aufgrund einer Schufaauskunft eine schlechte Bonität feststellbar ist, dann dürfte die VE wohl nicht das Papier wert sein, auf dem es geschrieben ist. Ist in der Schufa z. B. noch eine EV eingetragen, dann dürfte auch bei einem Gehaltsnachweis es nur eine Frage der Zeit sein, bis das Gehalt gepfändet. So ist es durchaus verständlich, dass sich die ABH - evtl. durch negative Erfahrungen der Vergangenheit - einfach besser absichern möchte.

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Antwort #15 - 17.06.2007 um 21:30:15
 
Liebe leute,
wenn es sich doch um die verzichtserklärung geht , habe ich gelesen das es möglich ist das jemand anderes diese erklärung für mich abgibt. ist das richtig?
weis jemand was darüber?
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Antwort #16 - 17.06.2007 um 21:50:58
 
Tay schrieb am 17.06.2007 um 21:30:15:
wenn es sich doch um die verzichtserklärung geht , habe ich gelesen das es möglich ist das jemand anderes diese erklärung für mich abgibt. ist das richtig?  


Wenn du meinst "Verpflichtungserklärung", dann ist es richtig, dass diese jemand anderes abgeben kann.

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Antwort #17 - 18.06.2007 um 06:56:17
 
wie ich es hier so rauslese sieht es schlecht aus -(

wenn die bonität wichtig für die VE ist habe ich gelesen das jemand anderes diese abgeben kann. ist das möhlich.

fragen fragen fragen
ich werd jetzt gleich erstmal zu abh gehen .
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DonCamillo
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Antwort #18 - 18.06.2007 um 07:34:52
 
maki schrieb am 16.06.2007 um 15:48:59:
ob Schufa Auskünfte regelmässig bei einer VE angefordert werden. 


eigentlich nicht


Tay schrieb am 18.06.2007 um 06:56:17:
wenn die bonität wichtig für die VE ist habe ich gelesen das jemand anderes diese abgeben kann. ist das möhlich. 


jepp, in Deinem Fall scheint das sogar notwendig !

Die VE ist eine Verpflichtungserklärung über die Zahlung von evtl. notwendig werdende Kosten. Der Verpflichtungsgeber muss natürlich leistungsfähig sein, da ansonsten die
VE nichts Wert ist. Die VE ist keine bloße Notwendigkeit für eine Besuchseinladung oder für ein Heiratsvisum, sondern hat weitreichende rechtliche Folgen bei Eintritt eines
Leistungsfalles. Da hat die ABH vorher zu prüfen, oob jemanf leistungsfähig ist !
Hier sichert sich der STaat ähnllich ab, wie z.B. die Versandhäuser, Banken etc., und dagegen haben die meisten ASt. nichts.


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yasara
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Antwort #19 - 22.06.2007 um 13:51:43
 
hallo tay,

wenn du fragen hast bzgl schufa u den speicherfristen, dann melde dich, ich arbeite dort  Zwinkernd

eine frechheit, eine selbstauskunft von dir zu verlangen, um über das visum zu entscheiden, unbedingt prüfen lassen, ob das rechtens ist!

lg, yasara  Cool
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Antwort #20 - 22.06.2007 um 14:12:22
 
yasara schrieb am 22.06.2007 um 13:51:43:
eine frechheit, eine selbstauskunft von dir zu verlangen, um über das visum zu entscheiden, unbedingt prüfen lassen, ob das rechtens  


Die ABH entscheidet nicht über das Visum, sondern prüft nur die Bonität und bedient sich einer Schufa-Auskunft. Ich hatte zwar anfangs diese Vorgehensweise kritisiert, kann sie aber mittlerweile durchaus nachvollziehen. Jemand, der einen OE hat, bei dem dürfte wohl auch die VE nichts wert sein. Auch wenn es nicht gängige Praxis ist, sehe ich mittlerweile keinen Rechtsverstoß mehr.

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Antwort #21 - 22.06.2007 um 14:29:46
 
yasara schrieb am 22.06.2007 um 13:51:43:
eine frechheit, eine selbstauskunft von dir zu verlangen, um über das visum zu entscheiden, unbedingt prüfen lassen, ob das rechtens ist! 

Wie kommst denn denn darauf, dass es eine Frechtheit und unrechtmäßig wäre ?
Kannst du das beurteilen ?

Auf eien VE gibt es keinen Anspruch. Sie dient dazu, dem VE-Geber in die Tasche zu greifen, damit der Staat nicht auf evtl. Kosten sitzen bleibt. Also muss er die Leistungsfähigkeit prüfen.

Keinem anderen Zweck dient die Schufa: sie soll potentiellen Gläubigern Einblick in die Bonität eines Kunden geben.

Mit solchen Äußerungen von dir schmeisst du dich selbst aus deinem Job !

Zudem scheint es ja bei tay angebracht, weil er Einträge hat.
Und wenn die getilgt sind, kann er diese ja mit entsprechenden Nachweisen löschen lassen. Wo ist das Problem ? Dann kann er ja auch einen jungfräulichen Ausdruck vorlegen. Oder hat er noch was anderes zu verbergen ?

Also mit oben zitierten Äußerungen m.E. vorsichtiger umgehen.

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Antwort #22 - 22.06.2007 um 14:51:16
 
@Proll:
Geh mal zu 5 verschiedenen Banken und lass dir ein Kreditangebot für deinen neuen Porsche unterbreiten. Schwups sinkt deine Kreditwürdigkeit. Es sei denn du weist deinen Bankmenschen darauf hin, die notwendige Schufa-Anfrage ausdrücklich als "unverbindliche Kredit-Anfrage" machen und nicht als (wie teilweise üblich) normale "Kredit-Anfrage".
Wer nämlich zu häufig nach Krediten fragt (selbst ohne diese tatsächlich zu nehmen) kriegt automatisch Minus-Punkte!

Ich wäre deswegen äußerst vorsichtig, wenn ich "privatwirtschaftlich kreditwürdig" mit "rechtlich gesehen leistungsfähig" gleichsetzen würde!
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Antwort #23 - 22.06.2007 um 14:54:45
 
Meinen neuen Porsche bezahle ich jährlich aus meiner Portokasse Zwinkernd

Ich setzte Kreditwürdigkeit und Leistungsfähigkeit nicht gleich.
Aber ein Auszug gibt einen Hinweis auf Leistungsfähigkeit.

Übrigens: Ein Gehaltsnachweis ist auch kein absoluter Hinweis auf Leistungsfähigkeit, weil man die zu unterhaltenden Personen daraus nicht erkennen kann. Also auch hier wieder Zusatzfragen sind zu beantworten.

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Antwort #24 - 22.06.2007 um 15:04:02
 
inge schrieb am 22.06.2007 um 14:51:16:
Ich wäre deswegen äußerst vorsichtig, wenn ich "privatwirtschaftlich kreditwürdig" mit "rechtlich gesehen leistungsfähig" gleichsetzen würde!


Aber bei einer Selbstauskunft wird keine Bonitätsbeurteilung vorgenommen, sondern nur aufgezeigt, ob negative Auffälligkeiten zu verzeichnen waren. Wie schon gesagt, wer ständig Mahnbescheide bekommt oder einen OE geleistet hat, der dürfte wohl auch bei der ABH nicht sehr hoch im Kurs stehen.

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Antwort #25 - 22.06.2007 um 15:13:27
 
@ proll

....mit entsprechenden Nachweisen kann man also einfach die erledigten Forderungen bei uns löschen lassen?  hä?

Wie ich sehe, kennst Du Dich hervorragend mit unseren Speicherfristen aus  Laut lachend

Und das ich es als Frechheit bezeichne, ist meine ganz persönliche Meinung, die mir frei steht.

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Antwort #26 - 22.06.2007 um 15:31:21
 
trixie schrieb am 22.06.2007 um 15:04:02:
Wie ich sehe, kennst Du Dich hervorragend mit unseren Speicherfristen aus   

Aha, Speicherfristen ?????

Um das mal mit dem Zitat eines Users zu belegen:

Zitat:
eine frechheit, ...... unbedingt prüfen lassen, ob das rechtens ist!


Siehst du: du sagst -vielleicht zu Recht- dass ich keine Ahnung von der Schufa habe, aber hast du Ahnung vom Ausländerrecht ? Deshalb sagte ich auch: Vorsicht mit solchen Auskünften.

Und: nicht nur du hast deine Meinung, ich auch !

Gruß an die/den Schufa-MitrbeiterIn
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Antwort #27 - 22.06.2007 um 15:45:49
 
Zitat:
Zitat von trixie am Heute um 15:04:02:
Wie ich sehe, kennst Du Dich hervorragend mit unseren Speicherfristen aus 


Sorry Proll! Das Zitat ist aber nicht von mir, sondern von yasara.

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Antwort #28 - 22.06.2007 um 15:51:04
 
Zitat:
[Schufa-Auskunft für VE]
Wie kommst denn denn darauf, dass es eine Frechtheit und unrechtmäßig wäre ?
Kannst du das beurteilen ?


es ist jedenfalls kein berechtigtes Interesse an der Vorlage einer Schufa-Selbstauskunft erkennbar. Eine Verweigerung der VE wegen einer Weigerung, eine Schufa-Selbstauskunft einzuholen, dürfte daher keinen Bestand haben.

Die Schufa-Selbstauskunft enthält eine Reihe von detaillierten Daten, die die Behörde schlichtweg nichts angehen (z.B. Handyverträge, Bankverbindungen, Kreditkarten, Otto- und Quelle-Konten etc.) und deren Richtigkeit nicht überprüft ist. Im Übrigen führt (oder führte?) die Einholung einer Selbstauskunft zu Minderungen im Score-Wert.

Es steht der Behörde m.E. jedoch frei, sich der Daten des Schuldnerverzeichnisses (915 ZPO) zu bedienen. Für weitergehende Auskunftsverlangen sehe ich, zumindest ohne konkrete Anhaltspunkte für die Notwendigkeit solcher Auskünfte, keine Grundlage.

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Antwort #29 - 22.06.2007 um 16:10:39
 
Muleta schrieb am 22.06.2007 um 15:51:04:
Es steht der Behörde m.E. jedoch frei, sich der Daten des Schuldnerverzeichnisses (915 ZPO) zu bedienen. Für weitergehende Auskunftsverlangen sehe ich, zumindest ohne konkrete Anhaltspunkte für die Notwendigkeit solcher Auskünfte, keine Grundlage.  


Was nützt der ABH Bremen ein Einblick in das dortige Schuldnerverzeichnis, wenn aber Einträge im Schuldnerverzeichnis im Stuttgart vorhanden sind?


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Antwort #30 - 22.06.2007 um 16:21:54
 
@ proll

Da hast Du mich missverstanden, ich sprach nicht davon, ob die Einträge bei uns rechtens sind sondern ob es rechtens sein kann, eine solche Auskunft in diesem Fall zu verlangen. Informationen zu vertragswidrigem Verhalten können aus vielerlei Gründen entstanden sein. Diese als Entscheidungshilfe hinzuzuziehen finde ich persönlich nicht gut.
Im Ausländerrecht kenne ich mich sehr schlecht aus, deswegen bin ich ja hier...

@ Muleta

Die Einholung einer Selbstauskunft hat absolut keinen Einfluss auf unseren Score! Sowas fliesst nicht mit in die Berechnung ein  Zwinkernd
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Antwort #31 - 22.06.2007 um 16:27:35
 
trixie schrieb am 22.06.2007 um 16:10:39:
Was nützt der ABH Bremen ein Einblick in das dortige Schuldnerverzeichnis, wenn aber Einträge im Schuldnerverzeichnis im Stuttgart vorhanden sind?


die Einträge sind immer am Vollstreckungsgericht des Wohnsitzes gespeichert. Die ABH muss sich also am Wohnsitzgericht des Verpflichtungsgebers informieren und ggf. nach früheren Wohnsitzen fragen. Die Tatsache, dass das Arbeit macht, rechtfertigt m.E. nicht die Anforderung einer Schufa-Auskunft.

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Antwort #32 - 22.06.2007 um 16:40:49
 
Muleta schrieb am 22.06.2007 um 16:27:35:
die Einträge sind immer am Vollstreckungsgericht des Wohnsitzes gespeichert. Die ABH muss sich also am Wohnsitzgericht des Verpflichtungsgebers informieren und ggf. nach früheren Wohnsitzen fragen.


Wenn die Anforderung einer Schufa-Auskunft nicht gerechtfertigt ist, dann kann es aber auch nicht gerechtfertigt sein, nach früheren Wohnsitzen zu fragen um an Schuldnerverzeichnisse zu kommen.

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Antwort #33 - 22.06.2007 um 16:52:22
 
trixie schrieb am 22.06.2007 um 16:40:49:
Wenn die Anforderung einer Schufa-Auskunft nicht gerechtfertigt ist, dann kann es aber auch nicht gerechtfertigt sein, nach früheren Wohnsitzen zu fragen um an Schuldnerverzeichnisse zu kommen.


ok. Dann soll die ABH halt nicht den Verpflichtungsgeber fragen, sondern gem. § 18 MRRG die Auskünfte über frühere Wohnsitze zulässigerweise direkt von der Meldestelle anfordern.

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Antwort #34 - 22.06.2007 um 17:04:04
 
Muleta schrieb am 22.06.2007 um 15:51:04:
Eine Verweigerung der VE wegen einer Weigerung, eine Schufa-Selbstauskunft einzuholen, dürfte daher keinen Bestand haben

Hi Muleta,

trotz intensiven Suchens kann ich die Rechtsgrundlage für einen Anspruch auf Ausstellung einer VE nicht finden. Kannst du mir da mal helfen ?

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Antwort #35 - 22.06.2007 um 17:52:11
 
Zitat von mick:

Zitat:
Antwort #2 - 19.06.2007 um 07:42:24        
Hi,
halte ich für einen schwachen Ablehnungsgrund, den ich
mir von der Behörde mal näher erläutern lassen würde. Über-
haupt stellt sich die Frage, mit welcher Begründung (mit  
welchem Recht) die ABH die Abgabe bzw. Annahme einer  
(Verpflichtungs-) Erklärung verweigern kann.  

"Anspruch auf" ist m.E. hier der falsche Begriff. Ich verlange
von der ABH bei der Abgabe der Erklärung ja nicht z.B. den
Erlass eines begünstigenden VA, sondern es geht um die Ab-
gabe einer einseitigen Willenserklärung, die lediglich "empfangen"  
werden muss.


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Antwort #36 - 22.06.2007 um 19:05:00
 
Ich sehe eine VE etwas anders:

Eine VE ist ein verwaltungsinternes Instrument mit einem relativ hohem Beweiswert -insbesondere für die Auslandsvertretungen. Nirgendwo ist gesetzlich geregelt, dass man einen Anspruch auf Ausstellung einer VE und/oder Bonitätsprüfung.
Es ist lediglich geregelt, dass man eine Verpflichtung nach § 68 übernehmen kann.

Es ist wie im allgemeinen Rechtsverkehr:
Eine vom Notar beglaubigte Erklärung wird mehr Glauben geschenkt als einer selbst unterschriebenen Erklärung.

Da wir uns aber im öffentlichen Bereich bewegen, darf die Behörde keine völlig überzogenen Anforderungen stellen. Allein diese Diskussion hier zeigt, dass die Forderung einer Schufa Auskunft Sinn machen könnte und somit nicht völlig überzogen ist.

Ich kann mir auch nicht vorstellen, dass die Bestätigung einer VE und oder Bonitätsprüfung eingeklagt werden kann. Von entsprechenden Klagen habe ich auch noch nicht gehört.

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Antwort #37 - 22.06.2007 um 19:19:46
 
Zitat:
trotz intensiven Suchens kann ich die Rechtsgrundlage für einen Anspruch auf Ausstellung einer VE nicht finden. Kannst du mir da mal helfen ?


jaja, guter Punkt.  Vorläufig würde ich argumentieren, dass die ABH zur Entgegennahme aus § 68 Abs. 1 und 2 AufenthG verpflichtet ist, und zwar in genau der Form und Art und Weise, in der Verpflichtungserklärungen heute ausschließlich in Visaverfahren akzeptiert werden Denn wenn das Gesetz die Abgabe einer Verpflichtungserklärung zu Gunsten des Antragsstellers explizit vorsieht, dann muss dies den Verpflichtungswilligen auch ermöglicht werden.

Weiterhin handelt es sich, entgegen schon geäußerter Ansicht, nicht nur um die Abgabe einer Willenserklärung des VE-Gebers, sondern auch um eine Prüfung und Bestätigung der Leistungsfähigkeit durch die ABH. Das ist ein ganz wesentlicher Bestandteil der VE in der heutigen Ausprägung.

Rechtsschutz dürfte kompliziert werden, aber (letztlich) machbar sein.

Weiterhin könnte man noch mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz kommen und sich dann fragen, ob die Verweigerung der Schufa-Selbstauskunft ein sachliches Differenzierungskriterium ist.

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Antwort #38 - 22.06.2007 um 19:27:43
 
§ 68 Haftung für Lebensunterhalt

(1) Wer sich der Ausländerbehörde oder einer Auslandsvertretung gegenüber verpflichtet hat, die Kosten für den Lebensunterhalt eines Ausländers zu tragen, hat sämtliche öffentlichen Mittel zu erstatten, die für den Lebensunterhalt des Ausländers einschließlich der Versorgung mit Wohnraum und der Versorgung im Krankheitsfalle und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden, auch soweit die Aufwendungen auf einem gesetzlichen Anspruch des Ausländers beruhen. Aufwendungen, die auf einer Beitragsleistung beruhen, sind nicht zu erstatten.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 bedarf der Schriftform. Sie ist nach Maßgabe des Verwaltungs- Vollstreckungsgesetzes vollstreckbar. Der Erstattungsanspruch steht der öffentlichen Stelle zu, die die öffentlichen Mittel aufgewendet hat.

(3) Die Auslandsvertretung unterrichtet unverzüglich die Ausländerbehörde über eine Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1.

(4) Die Ausländerbehörde unterrichtet, wenn sie Kenntnis von der Aufwendung nach Absatz 1 zu erstattender öffentlicher Mittel erlangt, unverzüglich die öffentliche Stelle, der der Erstattungsanspruch zusteht, über die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 und erteilt ihr alle für die Geltendmachung und Durchsetzung des Erstattungsanspruchs erforderlichen Auskünfte. Der Empfänger darf die Daten nur zum Zweck der Erstattung der für den Ausländer aufgewendeten öffentlichen Mittel sowie der Versagung weiterer Leistungen verwenden.


Wo steht hier, dass die ABH diese Verpflichtungserklärung beglaubigen oder prüfen muss ?
Allerdings allgemien anerkannt ist, dass der Beweiswert der gegenüber der ABH abgegeben VE höher ist, weil die Behörden neutral und deshalb glaubwürdiger sind.

Muleta schrieb am 22.06.2007 um 19:19:46:
Rechtsschutz dürfte kompliziert werden, aber (letztlich) machbar sein. 

Rechtsschutz kann man praktisch gegen alles und jeden beantragen, aber sehr wahrscheinlich nicht bekommen. Ich lasse mich aber gerne durch ein entsprechend vorgetragenes Urteil/einen Beschluss eines besseren belehren.

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Antwort #39 - 22.06.2007 um 19:29:39
 
Zitat:
Da wir uns aber im öffentlichen Bereich bewegen, darf die Behörde keine völlig überzogenen Anforderungen stellen. Allein diese Diskussion hier zeigt, dass die Forderung einer Schufa Auskunft Sinn machen könnte und somit nicht völlig überzogen ist.


ohne auf die Details Deiner Argumentation einzugehen: über welche Fallgruppen reden wir eigentlich? Ich habe zur Zeit einfach Schwierigkeiten mir einen Fall vorzustellen, in dem jemand ohne Prüfung der Schufa-Informationen eine VE als leistungsfähig abgeben könnte und (ausschließlich) die Schufa-Informationen zum gegenteiligen Ergebnis führen würden. Welche konkrete Information aus der Schufa-Auskunft könnte so einen Ausschlag geben?

Zitat:
Ich kann mir auch nicht vorstellen, dass die Bestätigung einer VE und oder Bonitätsprüfung eingeklagt werden kann. Von entsprechenden Klagen habe ich auch noch nicht gehört.


ich halte das für möglich, aber in der Praxis für völlig bedeutungslos (zu langwierig und risikoreich)

Muleta
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Antwort #40 - 22.06.2007 um 19:37:07
 
Muleta schrieb am 22.06.2007 um 19:29:39:
über welche Fallgruppen reden wir eigentlich?

Gute Frage. Bisher war es - zumindest von mir aus - eine sehr allgemeine Diskussion. Ich könnte mir vorstellen, das Schufa Auskünfte von ABH's wirklich nur in Einzelfällen eingeholt werden.

Im vorliegenden Fall sollten Tay sich mal äußern, ob "seine" ABH immer Schufa Auskünfte verlangt oder nur in seinem speziellen Fall und wenn ja, warum.

Vielleicht mal an ABH'ler:
Ist jemandem bekannt, dass eine ABH Schufa AUskünfte von VE-Gebern einholt ?

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Antwort #41 - 22.06.2007 um 20:07:49
 
Zitat:
Ist jemandem bekannt, dass eine ABH Schufa AUskünfte von VE-Gebern einholt ? 


bisher habe ich das nie gemacht und die umliegenden ABH's auch nicht, soweit ich weiß

Auch wenn es ungewöhnlich ist, es ist aussagekräftiger als das gesprochene Wort, was die Leistungsfähigkeit anbelangt.

DC
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DonCamillo
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Antwort #42 - 22.06.2007 um 20:11:56
 
Muleta schrieb am 22.06.2007 um 19:29:39:
Welche konkrete Information aus der Schufa-Auskunft könnte so einen Ausschlag geben? 


Höhe der Schuld und danach dann die Rückzahlungraten ?


DC
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si si


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Antwort #43 - 22.06.2007 um 20:53:12
 
die Schufa ist eine ganz normale Firma die Daten verkauft, wieso sollten diese korrekt und für Behörden verwertbar sein?
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Mick
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Antwort #44 - 22.06.2007 um 21:02:49
 
Zitat:
Vielleicht mal an ABH'ler:
Ist jemandem bekannt, dass eine ABH Schufa AUskünfte von VE-Gebern einholt ? 

Hi,
höre ich zum ersten Mal. Würde gerne mit der
betroffenen ABH Kontakt aufnehmen und nach
den Gründen fragen Zwinkernd
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
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Centurio
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #45 - 22.06.2007 um 21:15:02
 
Hat mich schon immer interessiert: Wo steht überhaupt, daß für eine VE unbedingt der amtliche Vordruck zu verwenden ist?

Der von Proll zitierte Paragraph gibt das nicht her. Ich hab' auch (vage) in Erinnerung, daß das bis vor ein paar Jahren noch anders war.

Gruß, Martin A
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Antwort #46 - 22.06.2007 um 21:27:55
 
Centurio schrieb am 22.06.2007 um 21:15:02:
Hat mich schon immer interessiert: Wo steht überhaupt, daß für eine VE unbedingt der amtliche Vordruck zu verwenden ist? 


Warum soll man jetzt darüber diskutieren, ob ein amtlicher Vordruck zu verwenden ist oder nicht.  Es sollte eben ein Gleichheitsgrundsatz eingehalten werden, der u.a. auch dann gewährleistet, wenn für alle die gleichen Vordrucke verwendet werden. Wenn  im Laufe der Zeit sich die Vordrucke verändern, dann aber auch wieder für alle.

trixie
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #47 - 22.06.2007 um 21:32:01
 
trixie schrieb am 22.06.2007 um 21:27:55:
Warum soll man jetzt darüber diskutieren, ob ein amtlicher Vordruck zu verwenden ist oder nicht.

Ich wollte das nicht diskutieren, ich hab' nur gefragt. Halt neugierig, ich.

Aber ich kann die Frage auch gern zurückziehen.

Gruß, Martin A


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Antwort #48 - 22.06.2007 um 21:34:05
 
Zitat:
Höhe der Schuld und danach dann die Rückzahlungraten ?


Der Ansatz ist ja naheliegend und erscheint logisch aber...

die Höhe der Schulden steht nicht (unmittelbar) drin. Ich frage mich da aber auch, ob denn ein Single mit 500.000 EUR Schulden und einem Monatseinkommen von netto 5.000 EUR dann noch eine Verpflichtungserklärung abgeben könnte?

die Höhe der Raten steht nur bei Ratenkrediten, aber schon nicht mehr bei Handelskonten (Otto etc.) drin. Ratenkredite können aber i.d.R. auf "Tilgungspause" gesetzt werden, so dass andere Gläubiger zwischenzeitlich bedient werden können, z.B. die Behörde.

Muleta
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Antwort #49 - 23.06.2007 um 16:03:50
 
HAllo Allerseits,
@proll also ich habe einen vordruck bekommen vom ausländeramt , so eine art laufzettel auf dem stand was ich alles mitzubringen habe.
es war ein vordruck auf dem auch die schufa selbstauskunft angekreutz war.
es war auch kontoauszüge usw. angekreutz.
ich habe jetzt die sachen zum ausländeramt gebracht.

ob das jetzt rechtens war oder nicht weis ich nicht , nur ist das problem einfach wenn die behörde was verlangt um über eine sache zu entscheiden werde ich ein teufel tun und die sachen da nicht hinbringen.
ich will noch eine sache klären  .also ich habe eine festen job und die einträge sind schon längere zeit zurück. ich habe momentan keinerlei schulden (werde sie auch nie wieder haben) .
ich wollte mit meiner betreuerin mal persönlich reden aber leider ist es nicht möglich diese person ans telefon zukriegen bzw. wenn man vorbeigeht lassen die netten leuten an dem meldeschalter einen noch nicht mal durch ohne termin. termin kriegt man nur am telefon . nasuper.
ich habe letzte woche alle sachen hingebracht und durfte noch nicht einmal sie persönlich reinbringen!!!
ich werd jetzt warten und gucken wann und wie sie sich melden.

ich möchte mich nochmals bei euch allen bedanken das ihr alle so an dem forum teilnimmt!



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Antwort #50 - 23.06.2007 um 16:09:58
 
Eigentlich ist es richtig, dass du die Unterlagen eingereicht hast, denn die ABH muss m.E. nicht unbedingt ein solches Dokument begleubigen. Wenn du also was erreichen willst, bist du auf die Spielregeln angewiesen.

Ich würde mal - nachdem du die VE hast - an den Leiter des Fachbereiches schreiben und fragen, wozu die Selbstauskunft gut sein soll.

Mehr kann ich dir da nicht raten.

proll
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Antwort #51 - 23.06.2007 um 18:22:29
 
Hi Muleta,

da ich so eine Schufa-Auskunft noch nie gesehen habe, war es nur eine Idee von mir gewesen.  Zwinkernd

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