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negative Schufa auskunft (Gelesen: 17.290 mal)
yasara
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #30 - 22.06.2007 um 16:21:54
 
@ proll

Da hast Du mich missverstanden, ich sprach nicht davon, ob die Einträge bei uns rechtens sind sondern ob es rechtens sein kann, eine solche Auskunft in diesem Fall zu verlangen. Informationen zu vertragswidrigem Verhalten können aus vielerlei Gründen entstanden sein. Diese als Entscheidungshilfe hinzuzuziehen finde ich persönlich nicht gut.
Im Ausländerrecht kenne ich mich sehr schlecht aus, deswegen bin ich ja hier...

@ Muleta

Die Einholung einer Selbstauskunft hat absolut keinen Einfluss auf unseren Score! Sowas fliesst nicht mit in die Berechnung ein  Zwinkernd
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Muleta
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Antwort #31 - 22.06.2007 um 16:27:35
 
trixie schrieb am 22.06.2007 um 16:10:39:
Was nützt der ABH Bremen ein Einblick in das dortige Schuldnerverzeichnis, wenn aber Einträge im Schuldnerverzeichnis im Stuttgart vorhanden sind?


die Einträge sind immer am Vollstreckungsgericht des Wohnsitzes gespeichert. Die ABH muss sich also am Wohnsitzgericht des Verpflichtungsgebers informieren und ggf. nach früheren Wohnsitzen fragen. Die Tatsache, dass das Arbeit macht, rechtfertigt m.E. nicht die Anforderung einer Schufa-Auskunft.

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trixie
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Antwort #32 - 22.06.2007 um 16:40:49
 
Muleta schrieb am 22.06.2007 um 16:27:35:
die Einträge sind immer am Vollstreckungsgericht des Wohnsitzes gespeichert. Die ABH muss sich also am Wohnsitzgericht des Verpflichtungsgebers informieren und ggf. nach früheren Wohnsitzen fragen.


Wenn die Anforderung einer Schufa-Auskunft nicht gerechtfertigt ist, dann kann es aber auch nicht gerechtfertigt sein, nach früheren Wohnsitzen zu fragen um an Schuldnerverzeichnisse zu kommen.

trixie
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Antwort #33 - 22.06.2007 um 16:52:22
 
trixie schrieb am 22.06.2007 um 16:40:49:
Wenn die Anforderung einer Schufa-Auskunft nicht gerechtfertigt ist, dann kann es aber auch nicht gerechtfertigt sein, nach früheren Wohnsitzen zu fragen um an Schuldnerverzeichnisse zu kommen.


ok. Dann soll die ABH halt nicht den Verpflichtungsgeber fragen, sondern gem. § 18 MRRG die Auskünfte über frühere Wohnsitze zulässigerweise direkt von der Meldestelle anfordern.

Muleta
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #34 - 22.06.2007 um 17:04:04
 
Muleta schrieb am 22.06.2007 um 15:51:04:
Eine Verweigerung der VE wegen einer Weigerung, eine Schufa-Selbstauskunft einzuholen, dürfte daher keinen Bestand haben

Hi Muleta,

trotz intensiven Suchens kann ich die Rechtsgrundlage für einen Anspruch auf Ausstellung einer VE nicht finden. Kannst du mir da mal helfen ?

proll
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Antwort #35 - 22.06.2007 um 17:52:11
 
Zitat von mick:

Zitat:
Antwort #2 - 19.06.2007 um 07:42:24        
Hi,
halte ich für einen schwachen Ablehnungsgrund, den ich
mir von der Behörde mal näher erläutern lassen würde. Über-
haupt stellt sich die Frage, mit welcher Begründung (mit  
welchem Recht) die ABH die Abgabe bzw. Annahme einer  
(Verpflichtungs-) Erklärung verweigern kann.  

"Anspruch auf" ist m.E. hier der falsche Begriff. Ich verlange
von der ABH bei der Abgabe der Erklärung ja nicht z.B. den
Erlass eines begünstigenden VA, sondern es geht um die Ab-
gabe einer einseitigen Willenserklärung, die lediglich "empfangen"  
werden muss.


trixie
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proll
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #36 - 22.06.2007 um 19:05:00
 
Ich sehe eine VE etwas anders:

Eine VE ist ein verwaltungsinternes Instrument mit einem relativ hohem Beweiswert -insbesondere für die Auslandsvertretungen. Nirgendwo ist gesetzlich geregelt, dass man einen Anspruch auf Ausstellung einer VE und/oder Bonitätsprüfung.
Es ist lediglich geregelt, dass man eine Verpflichtung nach § 68 übernehmen kann.

Es ist wie im allgemeinen Rechtsverkehr:
Eine vom Notar beglaubigte Erklärung wird mehr Glauben geschenkt als einer selbst unterschriebenen Erklärung.

Da wir uns aber im öffentlichen Bereich bewegen, darf die Behörde keine völlig überzogenen Anforderungen stellen. Allein diese Diskussion hier zeigt, dass die Forderung einer Schufa Auskunft Sinn machen könnte und somit nicht völlig überzogen ist.

Ich kann mir auch nicht vorstellen, dass die Bestätigung einer VE und oder Bonitätsprüfung eingeklagt werden kann. Von entsprechenden Klagen habe ich auch noch nicht gehört.

proll
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Muleta
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Antwort #37 - 22.06.2007 um 19:19:46
 
Zitat:
trotz intensiven Suchens kann ich die Rechtsgrundlage für einen Anspruch auf Ausstellung einer VE nicht finden. Kannst du mir da mal helfen ?


jaja, guter Punkt.  Vorläufig würde ich argumentieren, dass die ABH zur Entgegennahme aus § 68 Abs. 1 und 2 AufenthG verpflichtet ist, und zwar in genau der Form und Art und Weise, in der Verpflichtungserklärungen heute ausschließlich in Visaverfahren akzeptiert werden Denn wenn das Gesetz die Abgabe einer Verpflichtungserklärung zu Gunsten des Antragsstellers explizit vorsieht, dann muss dies den Verpflichtungswilligen auch ermöglicht werden.

Weiterhin handelt es sich, entgegen schon geäußerter Ansicht, nicht nur um die Abgabe einer Willenserklärung des VE-Gebers, sondern auch um eine Prüfung und Bestätigung der Leistungsfähigkeit durch die ABH. Das ist ein ganz wesentlicher Bestandteil der VE in der heutigen Ausprägung.

Rechtsschutz dürfte kompliziert werden, aber (letztlich) machbar sein.

Weiterhin könnte man noch mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz kommen und sich dann fragen, ob die Verweigerung der Schufa-Selbstauskunft ein sachliches Differenzierungskriterium ist.

Muleta
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #38 - 22.06.2007 um 19:27:43
 
§ 68 Haftung für Lebensunterhalt

(1) Wer sich der Ausländerbehörde oder einer Auslandsvertretung gegenüber verpflichtet hat, die Kosten für den Lebensunterhalt eines Ausländers zu tragen, hat sämtliche öffentlichen Mittel zu erstatten, die für den Lebensunterhalt des Ausländers einschließlich der Versorgung mit Wohnraum und der Versorgung im Krankheitsfalle und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden, auch soweit die Aufwendungen auf einem gesetzlichen Anspruch des Ausländers beruhen. Aufwendungen, die auf einer Beitragsleistung beruhen, sind nicht zu erstatten.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 bedarf der Schriftform. Sie ist nach Maßgabe des Verwaltungs- Vollstreckungsgesetzes vollstreckbar. Der Erstattungsanspruch steht der öffentlichen Stelle zu, die die öffentlichen Mittel aufgewendet hat.

(3) Die Auslandsvertretung unterrichtet unverzüglich die Ausländerbehörde über eine Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1.

(4) Die Ausländerbehörde unterrichtet, wenn sie Kenntnis von der Aufwendung nach Absatz 1 zu erstattender öffentlicher Mittel erlangt, unverzüglich die öffentliche Stelle, der der Erstattungsanspruch zusteht, über die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 und erteilt ihr alle für die Geltendmachung und Durchsetzung des Erstattungsanspruchs erforderlichen Auskünfte. Der Empfänger darf die Daten nur zum Zweck der Erstattung der für den Ausländer aufgewendeten öffentlichen Mittel sowie der Versagung weiterer Leistungen verwenden.


Wo steht hier, dass die ABH diese Verpflichtungserklärung beglaubigen oder prüfen muss ?
Allerdings allgemien anerkannt ist, dass der Beweiswert der gegenüber der ABH abgegeben VE höher ist, weil die Behörden neutral und deshalb glaubwürdiger sind.

Muleta schrieb am 22.06.2007 um 19:19:46:
Rechtsschutz dürfte kompliziert werden, aber (letztlich) machbar sein. 

Rechtsschutz kann man praktisch gegen alles und jeden beantragen, aber sehr wahrscheinlich nicht bekommen. Ich lasse mich aber gerne durch ein entsprechend vorgetragenes Urteil/einen Beschluss eines besseren belehren.

proll
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Muleta
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #39 - 22.06.2007 um 19:29:39
 
Zitat:
Da wir uns aber im öffentlichen Bereich bewegen, darf die Behörde keine völlig überzogenen Anforderungen stellen. Allein diese Diskussion hier zeigt, dass die Forderung einer Schufa Auskunft Sinn machen könnte und somit nicht völlig überzogen ist.


ohne auf die Details Deiner Argumentation einzugehen: über welche Fallgruppen reden wir eigentlich? Ich habe zur Zeit einfach Schwierigkeiten mir einen Fall vorzustellen, in dem jemand ohne Prüfung der Schufa-Informationen eine VE als leistungsfähig abgeben könnte und (ausschließlich) die Schufa-Informationen zum gegenteiligen Ergebnis führen würden. Welche konkrete Information aus der Schufa-Auskunft könnte so einen Ausschlag geben?

Zitat:
Ich kann mir auch nicht vorstellen, dass die Bestätigung einer VE und oder Bonitätsprüfung eingeklagt werden kann. Von entsprechenden Klagen habe ich auch noch nicht gehört.


ich halte das für möglich, aber in der Praxis für völlig bedeutungslos (zu langwierig und risikoreich)

Muleta
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Antwort #40 - 22.06.2007 um 19:37:07
 
Muleta schrieb am 22.06.2007 um 19:29:39:
über welche Fallgruppen reden wir eigentlich?

Gute Frage. Bisher war es - zumindest von mir aus - eine sehr allgemeine Diskussion. Ich könnte mir vorstellen, das Schufa Auskünfte von ABH's wirklich nur in Einzelfällen eingeholt werden.

Im vorliegenden Fall sollten Tay sich mal äußern, ob "seine" ABH immer Schufa Auskünfte verlangt oder nur in seinem speziellen Fall und wenn ja, warum.

Vielleicht mal an ABH'ler:
Ist jemandem bekannt, dass eine ABH Schufa AUskünfte von VE-Gebern einholt ?

proll
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DonCamillo
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Antwort #41 - 22.06.2007 um 20:07:49
 
Zitat:
Ist jemandem bekannt, dass eine ABH Schufa AUskünfte von VE-Gebern einholt ? 


bisher habe ich das nie gemacht und die umliegenden ABH's auch nicht, soweit ich weiß

Auch wenn es ungewöhnlich ist, es ist aussagekräftiger als das gesprochene Wort, was die Leistungsfähigkeit anbelangt.

DC
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DonCamillo
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #42 - 22.06.2007 um 20:11:56
 
Muleta schrieb am 22.06.2007 um 19:29:39:
Welche konkrete Information aus der Schufa-Auskunft könnte so einen Ausschlag geben? 


Höhe der Schuld und danach dann die Rückzahlungraten ?


DC
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canaritas
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si si


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #43 - 22.06.2007 um 20:53:12
 
die Schufa ist eine ganz normale Firma die Daten verkauft, wieso sollten diese korrekt und für Behörden verwertbar sein?
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Mick
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immer lächeln ;)


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ex-Mitarbeiter ABH, Hobbyist
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Antwort #44 - 22.06.2007 um 21:02:49
 
Zitat:
Vielleicht mal an ABH'ler:
Ist jemandem bekannt, dass eine ABH Schufa AUskünfte von VE-Gebern einholt ? 

Hi,
höre ich zum ersten Mal. Würde gerne mit der
betroffenen ABH Kontakt aufnehmen und nach
den Gründen fragen Zwinkernd
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
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