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dt-ausl. Ehe-LU-Sicherung für wen bei NE-Antrag? (Gelesen: 3.091 mal)
schweitzer
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15.06.2007 um 11:51:37
 
Liebes Forum,

möglicherweise habt Ihr von mir eine so blöde Frage, wie die , die hier jetzt gleich folgen wird, nicht erwartet. Ich bin selber ein bisserl erschrocken, dass ich sie letztlich nicht beantworten kann ... - aber in der Quintessenz bleibt mir da nun nichts anderes übrig als mich zu trauen:

Schon unter den FAQ hier findet man folgendes:

Zitat:
Deutsch-Verheiratete:

Hier kommt die Erteilung der NE nach drei Jahren ehelicher Lebensgemeinschaft und gleichzeitigem Besitz der Aufenthaltserlaubnis in Betracht.  Voraussetzungen sind u. a. das Fortbestehen der ehelichen Lebensgemeinschaft, die Sicherung des Lebensunterhaltes (dadurch wird nachgewiesen, dass kein Sozialhilfeanspruch, also ein bestimmter Ausweisungsgrund nicht besteht), ausreichender Wohnraum, Sprachkenntnisse (einfacher Art), keine Ausweisungsgründe.


Die scheinbar alltägliche und einfache Frage lautet nun - für wen muss bei der aufgezeigten Konstellation nachgewiesen werden, dass der LU gesichert ist,

- nur für den Antragsteller (den ausländischen Partner)
- für den ausländischen Partner und den deutschen Ehegatten
- für die ganze Familie, einschließlich vorhandener Kinder ?

Oder anders - Wäre es ausreichend, wenn durch den Antragsteller selbst oder (auch das wärer ja noch mal eine andere Konstallation) im Familienkontext selbst soviel Einkommen erzielt würde, dass damit belegt werden könnte, dass der LU des Antragstellers ohne Bezug von einschlägigen Sozialleistungen gesichert wäre.? Hieße z.B. ALG-II-Bezug für den deutschen Partner und eventuell vorhandene Kinder wäre unschädlich für die NE-Erteilung.

Mag sein, dass ich da wirklich ein Brett vorm Kopf habe und dass die Lösung ganz einfach ist - aber ich habe bisher in keinem Kommentar oder sonstwo eine differenzierte und wirklich völlig klare Antwort herauslesen können. Ich interpretiere die Aussagen immer so, dass es ja letztlich um die NE für den Antragsteller geht und damit auch (nur) für ihn, die ensprechenden Bedingungen erfüllt sein müssen.

Natürlich steht hinter dem ganzen ein konkreter Fall, für den die ABH offenbar behauptet, der LU für die ganze Familie (es sind aber Kinder vorhanden, so dass das ein besonders schwieriges Unterfangen ist) müsste gesichert sein, damit eine NE erteilt werden könne. Wenn das so ist, woraus ergibt sich das konkret???

=schweitzer=


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Antwort #1 - 15.06.2007 um 11:54:59
 
schweitzer schrieb am 15.06.2007 um 11:51:37:
Hieße z.B. ALG-II-Bezug für den deutschen Partner und eventuell vorhandene Kinder wäre unschädlich für die NE-Erteilung.  


Wenn Du nur den § 28 Abs. 2 AufenthG betrachtest stimmt das, aber es gibt noch den §27 Abs. 3 AufenthG, der noch den Ausweisungstatbestand aus § 55 Abs. 2 Nr. 7 AufenthG erfüllt. Danach läge ein Ausweisungsgrund vor !


DC
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Antwort #2 - 15.06.2007 um 12:05:24
 
Nds. VV:
Zitat:
2.3.4
Allein vom Wortlaut her bezieht sich § 2 Abs. 3 nur auf die Sicherung des Le-bensunterhalts des jeweiligen Antragstellers. Es muss daher bei der fiktiven Berechnung des Bedarfs immer dann eine Einzelbedarfsberechnung durchge-führt werden, wenn es lediglich um dessen Aufenthaltsrecht oder um eine Sta-tusverbesserung geht. Die Notwendigkeit einer Gesamtbetrachtung in Famili-ennachzugsfällen ergibt sich dagegen aus § 2 Abs. 3 Satz 2, denn wenn stets lediglich auf eine Einzelperson abgestellt werden sollte, wäre eine ausdrückli-che Regelung zur Unschädlichkeit von Kindergeld, das ja nicht der Sicherung des Lebensunterhalts des Elternteils dient, nicht verständlich. Auch wird bei der Gewährung sozialer Leistungen stets vermutet, dass innerhalb einer Be-darfsgemeinschaft gemeinsam gewirtschaftet wird (§ 6 SGB XII), und infol-gedessen eine Gesamtbetrachtung angestellt. Nichts anderes kann für die Prognose gelten, ob der Lebensunterhalt in Familiennachzugsfällen und sons-tigen Fällen, in denen es um den Aufenthalt der Gesamtfamilie geht (z.B. Strei-chung einer Wohnsitzauflage), gesichert ist. Diese Auslegung ergibt sich auch aus dem Umkehrschluss aus § 2 Abs. 3 Satz 3.

IMHO: Wenn der deutsche Partner ALG2 erhält, kann der ausländische Partner offensichtlich seiner Unterhaltspflicht nicht nachkommen. Würde er seiner Unterhaltspflicht nachkommen hätte er dann wiederum selber wohl so wenig, dass ALG2 möglich wäre. Außerdem wäre es ja irgendwie "unfair", wenn man zwar das Einkommen des Deutschen heranziehen kann, um das FamEinkommen zu erhöhen (und damit den eigenen LU zu sichern), aber im Umkehrschluss eine Berücksichtigung von Bedürftigkeit des Deutschen unbeachtlich wäre.

Nachtrag:
55.2.6 Zwinkernd (7 ist ja nur ein "Spezialfall" von 6)
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schweitzer
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Antwort #3 - 15.06.2007 um 12:08:48
 
Zitat:
aber es gibt noch den §27 Abs. 3 AufenthG, der noch den Ausweisungstatbestand aus § 55 Abs. 2 Nr. 7 AufenthG erfüllt.


Ja, den gibt es - allerdings irritiert mich dabei Folgendes:

1. -

je größer die familie, desto härter die Bedingungen für die NE-Erteilung zu erfüllen  unentschlossen

2. -

der 27 (3) Satz 1 AufenthG, um den es hier geht, ist als solcher eine Ermessensvorschrift- die sich zunächst mal allgemein auf Familiennachzug (also auch ausl.-ausl. Ehen) bezieht. Aus dieser Emessensvorschrift für u.a. ausl.-ausl. Ehen machen nun die VAH-BMI eine Muss-Vorschrift für deutsch-ausländische Ehen:

Zitat:
28.2.5 Von der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis ist in den Fällen des § 27 (3) Satz 1 abzusehen


Geht das noch mit rechten Dingen zu?

Zitat:
Ausweisungstatbestand aus § 55 Abs. 2 Nr. 7 AufenthG


Hier, DC, meintest Du mit Blick auf den hiesigen Kontext sicher eher Nr. 6, oder?


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Antwort #4 - 15.06.2007 um 12:11:18
 
Zitat:
Zitat:
28.2.5 Von der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis ist in den Fällen des § 27 (3) Satz 1 abzusehen
Geht das noch mit rechten Dingen zu?

Logik:
AE KANN versagt werden
=> NE IST zu versagen
?
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schweitzer
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Antwort #5 - 15.06.2007 um 12:17:12
 
Zitat:
Logik:
AE KANN versagt werden
=> NE IST zu versagen
?


Ist hier, da dt.-ausl., nicht logisch weil hier gilt:

AE kann nicht versagt werden, weil Rechtsanspruch.

Und außerdem: Der Wortlaut des Gesetzes bezogen auf 27 (3) meint eindeutig ERMESSEN.

Was sind die VAH-BMI, dass die einen eindeutigen Gesetzeswortlaut einfach abändern?

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Antwort #6 - 15.06.2007 um 12:24:08
 
Zitat:
eindeutigen

Definier mal "eindeutig"

In 27.3 steht "Erteilung einer AE". Gilt das EINDEUTIG auch für die Erteilung einer NE?
Gälte ERTEILUNG auch bei VERLÄNGERUNG?
IMHO nicht so WIRKLICH eindeutig.

Der Ausländer hat einen gesicherten Aufenthalt (AE und schon eigenständiges Aufenthaltsrecht). Eine "NE" ist dann (IMHO) ein goodie an das auch höhere Anforderungen gestellt werden können.
Ist doch ein alter Hut, dass die NE schwieriger zu bekommen ist eine Anspruchseinbürgerung. Was grundsätzlich zwar Blödsinn ist, aber offensichtlich sieht der Gesetzgeber da nicht wirklich Regulierungsbedarf.
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Antwort #7 - 15.06.2007 um 12:56:26
 
schweitzer schrieb am 15.06.2007 um 12:08:48:
Hier, DC, meintest Du mit Blick auf den hiesigen Kontext sicher eher Nr. 6, oder?  


Wenn hier, so wie in Satz Nr. 6, gemeint ist, dann dürften ALG II Leitungen nicht betroffen sein, da hier ausdrücklich von Sozialhilfe die Rede ist.

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Antwort #8 - 16.06.2007 um 13:46:43
 
trixie schrieb am 15.06.2007 um 12:56:26:


Wenn hier, so wie in Satz Nr. 6, gemeint ist, dann dürften ALG II Leitungen nicht betroffen sein, da hier ausdrücklich von Sozialhilfe die Rede ist.

trixie


ABH sieht und handelt so: ALG II = Sozialhilfe, Punkt. Man kann gegen klagen bringt es aber nichts, weil man muss bis zum Bundesverfassungsgericht bzw. Bundesverwaltungsgericht gehen um es eindeutig zu klären, jedoch die betroffenen haben nicht ausreichend Mitteln und somit werden wir wohl nie erfahren ob ABH die Gesetze missbraucht  bzw, willkührlich handelt  oder nicht.

@schweitzer,

für ALLE, ganze Famillie  Zwinkernd, war bei mir jedenfalls so.
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Gruss&&&&Bosnier  :bussi
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Zeppelin
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Antwort #9 - 16.06.2007 um 14:28:57
 
So paradox es sein mag, aber so ist es: Ein ausländischer Ehepartner kann sich weder einbürgern lassen noch erhält er / sie eine NE solgange die gesamte Familie ihren LU nicht vollständig selbst bestreiten kann.

Ein Fall aus meinem Umfeld: Eine dt. Frau arbeitet freischaffend, kann dadurch aber nicht vollstädig ihren LU abdecken. Sie ist mit einem Ausländer verheiratet der den größten Teil der Differenz zwischen ihrem Bedarf und ihrem Einkommen aus seinem Arbeitseinkommen bestreitet.
Dennoch braucht die Frau monatlich noch Unterstützung in Höhe von ca. 50,- € aus dem ALG II. Somit fallen Einbürgerung oder nur NE für den Ausländer flach.

Hätten die beiden nicht geheiratet, wäre er längst eingebürgert oder hätte eine NE und seine Frau (wohlgemerkt Deutsche), läge dem Staat wesentlich mehr auf der Tasche.

Z.
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Antwort #10 - 16.06.2007 um 15:24:17
 
Zeppelin schrieb am 16.06.2007 um 14:28:57:
So paradox es sein mag, aber so ist es: Ein ausländischer Ehepartner kann sich weder einbürgern lassen noch erhält er / sie eine NE solgange die gesamte Familie ihren LU nicht vollständig selbst bestreiten kann. 

Das stimmt so nicht ganz Zwinkernd

Aus den VAH des BMI zum StAG:
Zitat:
10.1.3 Zu Satz 3 (Ausnahmen von der Fähigkeit, den Lebensunterhalt bestreiten zu können)
Bei Einbürgerungsbewerbern, die das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, kommt
es auf die Fähigkeit, den Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach
dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Grundsicherung für Arbeitssuchende) oder dem
Zwölften Buch Sozialgesetzbuch ( Sozialhilfe) bestreiten zu können, nicht an.
Der Bezug von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Grundsicherung für
Arbeitssuchende) oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe) steht im Übrigen
einer Einbürgerung nach § 10 nicht entgegen, wenn der Einbürgerungsbewerber die
Hilfebedürftigkeit nicht zu vertreten hat. Erforderlich, aber auch hinreichend ist, dass der
Ausländer nicht durch ihm zurechenbares Handeln oder Unterlassen die Ursache für einen
fortdauernden Leistungsbezug gesetzt hat.
Als ein zu vertretender Grund für eine Hilfebedürftigkeit im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 3 ist
insbesondere ein Arbeitsplatzverlust wegen Nichterfüllung arbeitsvertraglicher Pflichten
beziehungsweise eine Auflösung eines Beschäftigungsverhältnisses wegen
arbeitsvertragswidrigen Verhaltens anzusehen. Anhaltspunkte dafür, dass ein
Einbürgerungsbewerber das Fehlen der wirtschaftlichen Voraussetzungen zu vertreten hat,
ergeben sich zum Beispiel auch daraus, dass er wiederholt die Voraussetzungen für eine
Sperrzeit nach § 144 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch erfüllt hat oder dass aus anderen
Gründen Hinweise auf Arbeitsunwilligkeit bestehen.
Nicht zu vertreten hat es der Einbürgerungsbewerber insbesondere, wenn ein Leistungsbezug
wegen Verlustes des Arbeitsplatzes durch gesundheitliche, betriebsbedingte oder konjunkturelle
Ursachen begründet ist und er sich hinreichend intensiv um eine Beschäftigung bemüht hat.


Das nenn ich paradox, Staatsbürgerschaft ja, NE nein.. Zwinkernd

Gruß,

maki
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Zeppelin
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Antwort #11 - 16.06.2007 um 15:47:31
 
maki schrieb am 16.06.2007 um 15:24:17:
Das stimmt so nicht ganz Zwinkernd

Aus den VAH des BMI zum StAG:

Das nenn ich paradox, Staatsbürgerschaft ja, NE nein.. Zwinkernd

Gruß,

maki

Hast recht. Aber der springende Punkt ist Zitat:
Bei Einbürgerungsbewerbern, die das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, kommt es auf die Fähigkeit, den Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Grundsicherung für Arbeitssuchende) oder dem
Zwölften Buch Sozialgesetzbuch ( Sozialhilfe) bestreiten zu können, nicht an.

Ich habe unterlassen zu erwähnen, das in dem beschiebenen Fall diese Altergrenze bereits überschritten war.
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Muleta
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Antwort #12 - 17.06.2007 um 14:42:51
 
Zeppelin schrieb am 16.06.2007 um 15:47:31:
[LU-Sicherung für Anspruchseinbürgerung]
Hast recht. Aber der springende Punkt ist
Ich habe unterlassen zu erwähnen, das in dem beschiebenen Fall diese Altergrenze bereits überschritten war.


was hat denn das mit der Altersgrenze zu tun? Für die Einbürgerung ist die Sicherung des Lebensunterhalts für die ganze Familie jedenfalls nicht zwingende Voraussetzung. Ggf. ist nicht einmal die LU-Sicherung für den Einbürgerungswilligen selbst notwendig. Die Hürden sind hier relativ niedrig.

Muleta
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