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Frage zu §28 und §40 (Gelesen: 1.730 mal)
Aury
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14.06.2007 um 23:18:53
 
Vielleicht kennt sich ja jemand aus:
§ 28 Familiennachzug zu Deutschen


(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem
ausländischen

  1.. Ehegatten eines Deutschen,

  2.. minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,

  3.. Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der
Personensorge
zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im
Bundesgebiet hat. Sie kann abweichend von § 5 Abs. 1 dem
nichtsorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen
erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt
wird.


(2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen,
wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre
Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein
Ausweisungsgrund vorliegt und er sich auf einfache Art in deutscher Sprache
mündlich verständigen kann. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis
verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.

//Das bedeutet doch, dass der Mann einer Deutschen in jedem Falle eine Niederlassungserlaubnis bekommen muss auch wenn er Sozialleistungen bekommt oder verstehe ich das falsch???

Dann noch eine Frage zu §40. Da steht im Absatz 2, dass die Arbeitserlaubnis erlischt, wenn man bei einer Zeitarbeitsfirma tätig ist.
Ist das wirklich wahr?????
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sally73
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 14.06.2007 um 23:39:08
 
§_9   AufenthG
Niederlassungserlaubnis

(2) Einem Ausländer ist die Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn
sein Lebensunterhalt gesichert ist,


Änderung:
habe mal deine beiden Posts zu einem zusammengefügt.  
Tippi
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ronny
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #2 - 15.06.2007 um 07:33:47
 
Aury schrieb am 14.06.2007 um 23:18:53:
Das bedeutet doch, dass der Mann einer Deutschen in jedem Falle eine Niederlassungserlaubnis bekommen muss auch wenn er Sozialleistungen bekommt oder verstehe ich das falsch???
 


Hallo Aury,

ich fürchte Du verstehst das falsch. Bei der Erteilung der NE für Deutschverheiratete ist Voraussetzung, dass der Lebensunterhalt sichergestellt wird.

Allerdings nicht wie sally 73 meint wegen § 9 Abs. 2 AufenthG sondern wegen des § 5 Abs. 1 Ziffer 1 als Regelerteilungsvoraussetzung, diese gilt zunächst immer,

Zitat:
§ 5 Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen
(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird und
1. der Lebensunterhalt gesichert ist,


d.h.

Ausnahmen von dieser Regelerteilungsvoraussetzung müssen ausdrücklich erwähnt werden.

Bei der Erteilung einer AE nach § 28 Abs. 1 wird eine solche Ausnahme erwähnt,

Zitat:
§ 28 Familiennachzug zu Deutschen
(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem ausländischen
1. Ehegatten eines Deutschen,


bei der Erteilung einer NE nach Abs. 2 nicht

Zitat:
(2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsgrund vorliegt und er sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen kann. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht


Hieraus folgt, dass die Regelerteilungsvoraussetzung gilt ====> wegen Bezug von Sozialleistungen (=nicht gesicherter Lebensunterhalt) wird die NE nicht erteilt.

Aury schrieb am 14.06.2007 um 23:18:53:
Dann noch eine Frage zu §40. Da steht im Absatz 2, dass die Arbeitserlaubnis erlischt, wenn man bei einer Zeitarbeitsfirma tätig ist. 


§ 40 was ?

Die von Dir erwähnte Regelung sehe zumindest ich nicht im § 40 Abs. 2 AufenthG.

Grüße
Ronny Zwinkernd
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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DonCamillo
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 15.06.2007 um 07:37:10
 
Aury schrieb am 14.06.2007 um 23:18:53:
Das bedeutet doch, dass der Mann einer Deutschen in jedem Falle eine Niederlassungserlaubnis bekommen muss auch wenn er Sozialleistungen bekommt oder verstehe ich das falsch??? 


jepp, das verstehst Du falsch.

AE bei Anwendung § 28 Abs. 1 mit Leistungen möglich, NE nach § 285 Abs. 2 mit Leistungen nicht möglich.

Aury schrieb am 14.06.2007 um 23:18:53:
Da steht im Absatz 2, dass die Arbeitserlaubnis erlischt, wenn man bei einer Zeitarbeitsfirma tätig ist. 


Es scheint, als hättest Du ein anderes Gesetz !


DC
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Aury
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Antwort #4 - 15.06.2007 um 08:01:04
 
Vielen Dank für eure schnellen Antworten!!

Den §40 hab ich hier gefunden:
http://www.info4alien.de/gesetze/aufenthg.htm#40
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Antwort #5 - 15.06.2007 um 08:17:02
 
§40 bezieht sich auf §39 (Zustimmung zur Beschäftigung).
Wenn eine AE nach §28 vorliegt, kommt 39 aber überhaupt nicht zur Anwendung, da eine AE nach 28 die Erwerbstätigkeit uneingeschränkt erlaubt.
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Aury
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Antwort #6 - 15.06.2007 um 09:17:24
 
Aha, danke ich dachte es mir fast. D.h. es gilt nur für Leute, die den Aufenthalt wegen der Arbeit haben, richtig?

Uneingeschränkt erlaubt. Da hätte ich noch eine wichtige Frage. Darf man dann auch selbständig sein??? Bzw. freiberuflich arbeiten?
Im Paß bei der Aufenthaltsgenehmigung steht halt nur: Erwerbstätigkeit erlaubt. Aber ob selbständig oder nicht steht ja nicht dabei. Da es ziemlich schwer geworden ist, eine Arbeit zu finden, könnte er ja dann Promotions machen oder so, dazu braucht er aber einen Gewerbeschein.
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DonCamillo
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #7 - 15.06.2007 um 09:22:28
 
Aury schrieb am 15.06.2007 um 09:17:24:
Im Paß bei der Aufenthaltsgenehmigung steht halt nur: Erwerbstätigkeit erlaubt


Wohl eher: Erwerbstätigkeit gestattet.

Einer Erlaubnis bedarf es nicht, denn der Gesetzgeber gestattet von Anfang an die Erwerbstätigkeit. Erwerbstätigkeit ist im AufenthG in § 2 genau definiert. Sie schließt
auch die selbständige Erwerbstätigkeit ein.

Aury schrieb am 15.06.2007 um 09:17:24:
D.h. es gilt nur für Leute, die den Aufenthalt wegen der Arbeit haben, richtig?  


nein, es können noch andere Gründe für den Aufenthalt vorliegen und deswegen wurde eine AE verfügt mit der Auflage, dass eine Arbeitserlaubnis erforderlich ist.


DC
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Aury
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Antwort #8 - 15.06.2007 um 12:33:35
 
Vielen Dank!  Smiley
Und ich dachte immer, er dürfte nicht selbständig arbeiten! Das ist ja klasse!!!!
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