Aury schrieb am 14.06.2007 um 23:18:53:Das bedeutet doch, dass der Mann einer Deutschen in jedem Falle eine Niederlassungserlaubnis bekommen muss auch wenn er Sozialleistungen bekommt oder verstehe ich das falsch???
Hallo Aury,
ich fürchte Du verstehst das falsch. Bei der Erteilung der
NE für Deutschverheiratete ist Voraussetzung, dass der Lebensunterhalt sichergestellt wird.
Allerdings nicht wie sally 73 meint wegen § 9 Abs. 2
AufenthG sondern wegen des § 5 Abs. 1 Ziffer 1 als Regelerteilungsvoraussetzung, diese gilt zunächst immer,
Zitat:§ 5 Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen
(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird und
1. der Lebensunterhalt gesichert ist,
d.h.
Ausnahmen von dieser Regelerteilungsvoraussetzung müssen ausdrücklich erwähnt werden.
Bei der Erteilung einer
AE nach § 28 Abs. 1 wird eine solche Ausnahme erwähnt,
Zitat:§ 28 Familiennachzug zu Deutschen
(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem ausländischen
1. Ehegatten eines Deutschen,
bei der Erteilung einer
NE nach Abs. 2 nicht
Zitat:(2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsgrund vorliegt und er sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen kann. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht
Hieraus folgt, dass die Regelerteilungsvoraussetzung gilt ====> wegen Bezug von Sozialleistungen (=nicht gesicherter Lebensunterhalt) wird die
NE nicht erteilt.
Aury schrieb am 14.06.2007 um 23:18:53:Dann noch eine Frage zu §40. Da steht im Absatz 2, dass die Arbeitserlaubnis erlischt, wenn man bei einer Zeitarbeitsfirma tätig ist.
§ 40 was ?
Die von Dir erwähnte Regelung sehe zumindest ich nicht im § 40 Abs. 2
AufenthG.
Grüße
Ronny