angelika schrieb am 11.06.2007 um 17:49:53:Hallo,
nur ein kurzes Update: ich habe tatsaechlich die Bescheinigung von der
ABH bekommen, dass die Niederlassungserlaubnis nicht erloescht aufgrund von § 51. Ach ja, und ich wohne derzeit noch in BW.
Glückwunsch Angelika!
Hi fryderyk,
fryderyk schrieb am 11.06.2007 um 18:07:37:Wieso soll §51
AufenthG eine Sonderregelung sein ?
Es hat keiner behauptet, das §51 eine Sonderregelung ist, sondern § 51 2.
fryderyk schrieb am 11.06.2007 um 18:07:37:Ich verstehe, daß dies ein Gesetz ist.
Ja.
fryderyk schrieb am 11.06.2007 um 18:07:37:Und das gilt in allen Bundesstaaten.
Auch richtig, allerdings unterscheidet sich die Auslegung, das liegt am Förderalismus
fryderyk schrieb am 11.06.2007 um 18:07:37:Und kann nicht durch ein
VWV ausgehebelt werden.
Muss es auch gar nicht, es reicht das die
VWV genauer defnieren, wie das Gesetz zu verstehen ist.
fryderyk schrieb am 11.06.2007 um 18:07:37:Oder was habe ich mißverstanden ?
Du hast wahrscheinlich denselben Fehler gemacht, den viele (ich natürlich auch) gemacht haben, nämlich dem Wortlaut geglaubt
Wurde alles hier schon mal breitgetreten:
http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1175780008Ich erlaube mir, Mick und Ronny zu zitieren:
Mick schrieb am 11.04.2007 um 11:10:39:Hi,
ich sehe das sehr differenziert, da m.E. die Überschrift
in den verschiedenen VAH's dem Gesetzestext wider-
spricht. Allerdings muss auch gesagt werden, dass diese
Interpretation in den VAH's mit dem ursprünglichen Ge-
danken des § 44 I a
AuslG übereinstimmt. Und nach dem
Begründungstext zum
AufenthG 2002 (welches gekippt
wurde), soll der § 51 II eine Übernahme der Regelungen
des § 44 I a
AuslG darstellen.
M.E. kommen die ABH'en an den Überschriften nicht vor-
bei. Rechtsprechung wäre abzuwarten, oder aber auch
eine Weisung durch das Innenministerium einzuholen.
ronny schrieb am 12.04.2007 um 09:44:29: Zitat:Zitat von inge am 12.04.2007 um 09:22:15:
ICH meine, dass sich der "neue" 51.2 ausdrücklich auch auf nicht-Rentner bezieht.
Hallo Inge,
könnte man wenn man nur den Gesetzestext liest, auch so sehen Zwinkernd
Auch den Vorbehalt (Gesetz hat Vorrang vor VAH) teile ich Zwinkernd
Aber....
Nachdem ich (was ein Gericht bei einer unklaren Auslegungslage auch machen müßte) die amtliche Begründung (BT Drucksache 15/ 420, Seite 89) zum § 51
AufenthG gelesen habe, bin ich mir nicht mehr vollkommen sicher ob Deine (und zugegeben auch meine bisherige) Sicht vollkommen stimmt.
Zitat:
Zitat:
Der § 51 Abs. 2
AufenthG fasst die gegenwärtigen Regelungen (§ 44 Abs. 1a und 1b AuslG) zusammen.
Die da lauteten:
Zitat:
§ 44 Beendigung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts, Fortgeltung von Beschränkungen
...
(1a)* Die unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder die Aufenthaltsberechtigung eines Ausländers, der sich als Arbeitnehmer oder als Selbständiger mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 2 und 3, wenn er
eine Rente wegen Alters, verminderter Erwerbsfähigkeit, Arbeitsunfalls oder Berufskrankheit in einer solchen Höhe bezieht, daß er während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet keine Sozialhilfe in Anspruch nehmen muß, und
einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz genießt.
Anstelle des Rentenbezuges nach Satz 1 Nr. 1 können eigenes Vermögen sowie ergänzende Unterhaltsleistungen unterhaltsverpflichteter Personen zur Deckung des Lebensunterhaltes anerkannt werden.
Zum Nachweis des Fortbestandes der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis oder der Aufenthaltsberechtigung nach den Sätzen 1 und 2 stellt die Ausländerbehörde am Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes auf Antrag eine Bescheinigung aus.
(1b)* Die unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder die Aufenthaltsberechtigung des Ehegatten eines nach § 44 Abs. 1a begünstigten Ausländers erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 2 und 3, wenn der Ehegatte seinen Lebensunterhalt aus eigenen Rentenansprüchen oder aus dem Unterhalt des Ausländers bestreiten kann und über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt.
Daraus könnte man auch die gesetzgeberische Absicht ableiten, diese Regelungen nur auf Rentner und Ehegatten anzuwenden.
Grüße
Ronny Zwinkernd
Tatsache ist, dass es interpretationsfähig ist, leider
Die einen machen das so, die anderen (Mehrheit) wenden ihn nur auf Rentner an...
Du kannst mir glauben, dass ich der letzte wäre der sich beschweren würde, wenn diese Regelung nicht nur auf Rentner angewendet wird, sondern auf alle Ausländer, die hier schon so lange Leben.
Aber solange es keine Rechtssicherheit gibt, gibt es eben diese "interpretatorische Freiheit".
Gruß,
maki
Ps: Sorry wegen des langen Beitrags..