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Ledigkeitsbescheinigung! (Gelesen: 3.620 mal)
benam5534
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02.06.2007 um 22:02:58
 
Hi

wie ich bereits erwähnt habe, beabsichtigen meine verlobte und ich in juli zu heiraten, alle anträge wurden gestellt und am freitag wurde uns mitgeteilt dass es doch noch eine LEDIGKEITSBESCHEINIGUNG von mir von der iranische Konsulat verlangt wird (bzgl. des Ehefähigkeitszeugnisses)

Kann man dass i-wie umgehen?

1- ich halte mich seit ich 16 bin ohne unterberechungen in DE auf.
ist doch unwahrscheinlich dass ich vor 16 geheiratet hab. kann man dass i-wie durch eine eidstatliche Versicherung ersetzen?
2- es ist mir aus persönlichen Gründen unzumutbar bei der iranischen Behörden vorzusprechen, bei zweifel könne ich es auch belegen...

bitte um rat

hab mir selber gedacht dass ich einfach am montag die hand von meiner Verlobte nehme und zum OLG fahre und i-wie den Sachbearbeiter finde und mit ihm rede vielleicht kommt er uns bisschen entgegen

bitte nochmal um rat

wäre eigentlich schlimm wenn ich da allein erscheine schöpfen die wieder verdacht auf scheinehe oder so aus oder wäre nicht so wichtig(sie muss arbeiten)?


danke euch im vorfeld für die Antworten

Gruß
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schweitzer
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Antwort #1 - 02.06.2007 um 23:01:11
 
Hallo Benam,

ich habe mich jetzt erst einmal durch einige ältere threads von Dir "durch"gelesen, das war nötig, damit ich verstehn konnte, was Du hier "bereits erwähnt hast".

Nach all dem fällt mir allerdings eine Antwort auf Deine Frage sehr schwer, obwohl sie vielleicht ganz einfach ist. IMHO gibt es nur eine Möglichkeit:

Entweder Du stellst beim OLG offiziell einen Antrag auf die Befreiung von der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses/einer Ledigkeitsbescheinigung und begründest das (mit oder ohne juristische Hilfe) und musst dann abwarten wie entschieden wird, oder Du musst das, was gefordert wird, beibringen.

Ob die "persönlichen Gründe", die Du hier andeutest aber nicht darlegst (Du magst Gründe dafür haben - das ist natürlich allein Deine Sache) ausreichend sind für so eine Befreiung, wird Dir hier niemand sagen können, das wäre dasselbe als wollte man die berühmte "Glaskugel" befragen.

Ich denke, irgendeinen Weg "dazwischen" gibt es nicht.


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benam5534
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Antwort #2 - 02.06.2007 um 23:07:37
 
Danke für die schnelle Antwort!

Also der Antrag auf die Befereiung von Ehefähigkeitszeugnis wurde gestellt jetzt habe ich dieses Beanstandungsschreiben über das Standesamt mitgeteilt bekommen...

Also du meinst neben Befreiung von Ehefähigkeitszeugnis, soll ich auch eine BEFREIUNG von Ledigkeitsbescheinigung beantragen?

wo beantrage ich das, wie, kann ich es persönlich bei OLG oder Standesamt?

wird OLG überhaupt mit uns sprechen wenn wir am montag da sind?
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ronny
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Antwort #3 - 03.06.2007 um 10:44:38
 
benam5534 schrieb am 02.06.2007 um 23:07:37:
lso du meinst neben Befreiung von Ehefähigkeitszeugnis, soll ich auch eine BEFREIUNG von Ledigkeitsbescheinigung beantragen? 


Hallo,

es gbt keine Bereiung von der Beibringung einer Ledigkeitsbescheinigung.

Das OLG hat den Standesbeamten aufefordert, von Dir weitere Unterlagen über den Personenstand zu verlangen. Dem solltest Du nachkommen, da Du sonst riskierst, dass die Befreiung vom EFZ abgelehnt wird. Ascheinend reichen die vorgelegten Unterlagen nicht aus und die von Dir angedachten Gründe, darauf zu verzichten scheinen nicht stichhaltig zu sein.

benam5534 schrieb am 02.06.2007 um 22:02:58:
1- ich halte mich seit ich 16 bin ohne unterberechungen in DE auf.
ist doch unwahrscheinlich dass ich vor 16 geheiratet hab. kann man dass i-wie durch eine eidstatliche Versicherung ersetzen? 


Dieses Argument zieht nicht, da im islamischen Kulturkreis

- erstens frühere Ehen möglich sind

- zweitens jederzeit Handschuhehen möglich sind.

Das weiß das OLG (besser die Verwaltungsabteilung), und verlangt deswegen weitere Nachweise aus dem Iran.

Du hast IMHO nur zwei (evtl. drei Möglichkeiten):

- erstens Unterlagen besorgen, 

- zweitens U. nicht besorgen, die Ablehnung der Befreiung riskieren und danach gerichtliche Entscheidung des OLG als Gericht zu beantragen,

- drittens nicht zu heiraten.

Dazwischen gibbet es nichts Zwinkernd

Grüße
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Antwort #4 - 03.06.2007 um 12:33:08
 
Hmmmmm - in Dänemark heiraten?
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Antwort #5 - 03.06.2007 um 15:08:10
 
Zitat:
es gbt keine Befreiung von der Beibringung einer Ledigkeitsbescheinigung.


Sorry, Benam - ich habe mich da gestern Abend im Eifer des Gefechts sehr unglücklich ausgedrückt - Ronny hat Recht! Die Wege sind auch so, wie er sie beschrieben hat ...

- ob es irgendeinen Sinn machen könnte, Deine "persönliche Situation" jetzt bei OLG darzustellen - ich weiß es nicht - Hintergrund ist ja wohl, dass Du große Befürchtungen hast, mit dem Konsulat Deines Herkunftslandes in Kontakt zu treten - ich weiß nicht, welches "Gewicht" diese Befürchtungen haben und auch nicht, ob so etwas jetzt überhaupt mit Blick auf die ansonsten üblichen Formalien vor einer Eheschließung bewertet und berücksichtigt werden könnten - wenn ich Ronnys post richtig deute, ginge das nur im Wege einer gerichtlichen Entscheidung des OLG für den Fall, dass Dein Befreiungsantrag hinsichtlich des Ehefähigkeitszeugnisses abgelehnt wird.

Hoffe, dass ich das jetzt richtig interpretiert habe ...

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Antwort #6 - 04.06.2007 um 15:05:58
 
Reni schrieb am 03.06.2007 um 12:33:08:
Hmmmmm - in Dänemark heiraten? 


Nicht immer das Allheilmittel, insbesondere dann nicht, wenn der Pass abgelaufen ist Zwinkernd

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Antwort #7 - 18.06.2007 um 14:21:27
 
Hallo,

ich krame das nochmal nach oben, weil es zur Frage der Zumutbarkeit eine aktuelle Entscheidung gibt.

Leitsatz:

" Dem Antragsteller im Befreiungsverfahren ist es regelmäßig auch bei Anhängigkeit eines Asylverfahrens zumutbar, das Konsulat seines Heimatstaates aufzusuchen, um dort die Ausstellung eines Nationalpasses zu beantragen."

OLG Hamm, Beschluß vom 27.09.2006, 15 VA 8/ 06, StAZ 2007, Seite 177.

Der Entscheidung lag  ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung  des OLG (als Gericht) zugrunde, nachdem das OLG (als Verwaltung) die Befreiung eines angeblich iranischen Staatsangehörigen von der Vorlage eines EFZ wegen fehlenden Nationalpasses abgelehnt hatte.

Vorsorglicher Hinweis

Das Gericht hat in seiner Begründung unter Hinweis auf verschiedene Urteile des BVerwG ausdrücklich festgestellt, dass durch die Passbeantragung m iranischen Generalkonsulat keine Gefährdung des Asylantrages eintritt.

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Antwort #8 - 18.06.2007 um 14:31:37
 
Ist zwar eigentlich schon OT, aber  zu

Zitat:
Das Gericht hat in seiner Begründung unter Hinweis auf verschiedene Urteile des BVerwG ausdrücklich festgestellt, dass durch die Passbeantragung m iranischen Generalkonsulat keine Gefährdung des Asylantrages eintritt.  


möchte ich denn doch sagen, dass ich Asylbewerber im laufenden Verfahren nie ermutige, sich in "ihre" Botschaft zu begeben. - Ein Asylverfahren ist immer eine sehr individuell-einzelfallbezogene Sache - dem quasi eine "Allgemeinverbindlichkeit" eines OLG - oder auch BVerwG- Urteils gegenüberzustellen - ich halte es, mit Verlaub, für nicht verantwortbar.

Gerade bezogen auf den Iran würde ich ggw. mit Blick auf Asylsachen und Folgen bei Betreten der Botschaft meine Hand nicht ins Feuer legen mögen.

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Antwort #9 - 18.06.2007 um 14:55:36
 
schweitzer schrieb am 18.06.2007 um 14:31:37:
möchte ich denn doch sagen, dass ich Asylbewerber im laufenden Verfahren nie ermutige, sich in "ihre" Botschaft zu begeben. - Ein Asylverfahren ist immer eine sehr individuell-einzelfallbezogene Sache - dem quasi eine "Allgemeinverbindlichkeit" eines OLG - oder auch BVerwG- Urteils gegenüberzustellen - ich halte es, mit Verlaub, für nicht verantwortbar


Hallo schweitzer,

weil ich wußte dass Du Dich melden würdest, kam der vorsorgliche Hinweis. Zwinkernd

Es sind in dem OLG Beschluß mehrere Entscheidungen des BVerwG zu dieser Frage zitiert (NVwZ 1988, Seite 160 und NVwZ 1992, Seite 679 Grundsatzentscheidung, ua. auch in der StAZ 1993, Seite 219) und die OLG-Entscheidung betraf gerade einen iranischen Asylbewerber.

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Antwort #10 - 18.06.2007 um 15:26:11
 
Zitat:
weil ich wußte dass Du Dich melden würdest,
 -

oha - jetzt bin ich hier wohl doch mittlerweile zum "gläsernen Poster" geworden  Zwinkernd - oder die Mods sind Mods (auch) weil sie über telepathische Fähigkeiten verfügen  Zwinkernd -

nee, nee Scherz beiseite:

Ich habe die Betonung des vorsorglich schon wahrgenommen, aber ich kann halt mit der Anwendung einer solchen Praxis durch die Gerichte nichts anfangen.

Jemand, der während eines laufenden Asylverfahrens seine Oma im Herkunftsland besuchen würde, würde sein Asylverfahren (Bekanntwerden vorausgesetzt) - zu Recht - verwirken. Jemand, der sich in seine Botschaft, also auf Territorium seines Herkunftslandes begibt, tut das alerdings nicht? (Würde das BAMF das auch so sehen?) Damit er heiraten kann, wird es von ihm sogar verlangt!

Ich weiß, wir können und dürfen gerichtliche Entscheidungen hier letztlich nicht werten, aber die Anmerkung, dass ich Entscheidungen wie die oben genannten nicht verstehe und nachvollziehen kann und finde, dass man in der Beratung Betroffener bei solchen Konstellationen dann ganz doof dasteht, die muss ich hier schon noch mal loswerden.

Nichts für ungut Ronny - dass Du auf die Dinge (Entscheidungen der Gerichte) hingewiesen hast, ist aber gerade deswegen mehr als okay - bewahrt vor Überraschungen, die man jetzt halt gleich einkalkulieren kann und muss. Irre  unentschlossen


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