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Aufenthalt wegen Kindern (Gelesen: 1.971 mal)
marock
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Aufenthalt wegen Kindern
02.06.2007 um 10:16:02
 
Hallo

Ich (ausländer/student) Vater von zwei deutschen Kindern (1 Jahr) noch verheiratet mit einer deutschen Frau. Leben aber seit paar Tagen getrennt.

Meine Frau hat bei dem AB gemeldet, dass wir nicht mehr zusammenwohnen.

Bis April 2007 hatte ich einen Aufenthalt wegen Studium.

In April (also nach mehr als 17 Monate nach der Eheschliessung) habe ich einen Aufenthalt beantragt wegen der Ehe mit einer deutschen Frau, und sie ist noch in Bearbeitung.

Was passiert jetzt, wenn sie mir keinen Aufenthalt geben wollen und meine Akte neu bearbeiten wollen.

Kann ich einen Aufenthalt aufgrund meiner Vaterschaft von zwei deutschen Kindern beantragen. (da wir noch nicht geschieden sind, habe ich das Sorgerecht, und das will ich auch behalten nach der Scheidung).

danke im Voraus Smiley
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Ulf
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 02.06.2007 um 11:55:13
 
marock schrieb am 02.06.2007 um 10:16:02:
Kann ich einen Aufenthalt aufgrund meiner Vaterschaft von zwei deutschen Kindern beantragen. (da wir noch nicht geschieden sind, habe ich das Sorgerecht, und das will ich auch behalten nach der Scheidung).



Wie regelt Ihr die elterliche Sorge während der Trennung?

Gruß, ULF
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trixie
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 02.06.2007 um 12:21:21
 
ulf schrieb am 02.06.2007 um 11:55:13:
Wie regelt Ihr die elterliche Sorge während der Trennung?  


Gesetzlich haben beide Elternteile das gemeinsame SR, sofern es keinen Gesetztesbeschluß gibt, daß einem Elternteil die gemeinsame Sorge entzogen wird. Da marock schreibt, er möchte dies auch beibehalten, verstehe ich deine Frage nicht. Eine seperate Sorgerrechtsregelung während der Trennungszeit sieht das Gesetz nicht vor.

trixie
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thom
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #3 - 02.06.2007 um 12:21:23
 
marock schrieb am 02.06.2007 um 10:16:02:
Kann ich einen Aufenthalt aufgrund meiner Vaterschaft von zwei deutschen Kindern beantragen.  
Ja, nach § 28.1.3
marock schrieb am 02.06.2007 um 10:16:02:
Was passiert jetzt, wenn sie mir keinen Aufenthalt geben wollen und meine Akte neu bearbeiten wollen.  
Da die Ehe mit Kindern schon eine Zeit lang besteht und ihr erst ganz frisch auseinandergezogen seid, könnte die ABH den Aufenthalt für Deutschverheiratete nach § 28.1.1. vorübergehend noch geben - wenn die Ehe keine zwei Jahre besteht, erwächst daraus aber kein eigenständiges Aufenthaltsrecht.
ulf schrieb am 02.06.2007 um 11:55:13:
Leben aber seit paar Tagen getrennt.  Meine Frau hat bei dem AB gemeldet, dass wir nicht mehr zusammenwohnen.  

Da war sie aber schnell... aber Du solltest dies selber mitteilen, da sich die Voraussetzungen für Deinen Antrag verändert haben.
thom
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trixie
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 02.06.2007 um 13:21:34
 
thom schrieb am 02.06.2007 um 12:21:23:
Aufenthalt für Deutschverheiratete nach § 28.1.1.


Da die Ehegemeinschaft nicht mehr gelebt wird, dürfte vielleicht eher folgender § in Frage kommen:


Zitat:
§ 28 Familiennachzug zu Deutschen


(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem ausländischen
.

 
3. Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge


trixie
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thom
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #5 - 02.06.2007 um 19:08:46
 
@ trixie
lies mal meinen Beitrag, da stand Deiner schon drin.

Ulfs Frage war wohl ein Hinweis darauf, dass es diese AE nicht für die "Vaterschaft" (marock) an sich, sondern genauer "zur Ausübung der Personensorge" gibt - und diese daher auch während und nach der Trennung tatsächlich und zum Wohle der Kinder ausgeübt werden sollte.

trixie schrieb am 02.06.2007 um 12:21:21:
sofern es keinen Gesetztesbeschluß gibt, daß einem Elternteil die gemeinsame Sorge entzogen wird.
 hier meinst Du sicher einen (Familien-) Gerichtsbeschluss.
thom
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trixie
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #6 - 02.06.2007 um 19:40:07
 
@ thom

Zitat:
lies mal meinen Beitrag, da stand Deiner schon drin.


Sorry! Ich hatte den ersten Teil glatt übersehen.


Zitat:
hier meinst Du sicher einen (Familien-) Gerichtsbeschluss.


Aber sicher! War einfach ein Fehler beim Tippen!

Zitat:
"zur Ausübung der Personensorge" gibt - und diese daher auch während und nach der Trennung tatsächlich und zum Wohle der Kinder ausgeübt werden sollte.


Das ist die Frage, ob er es so gemeint hat, wie du das eben zitierst. Aber unabhängig, wie der die Personensorge ausübt, solange er das Sorgerecht hat, dürfte es unschädlich für die AE
sein.

trixie

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Antwort #7 - 04.06.2007 um 15:19:05
 
danke an alle die geantwortet haben. Smiley

Was sind alle Bedingungen die ich erfüllen soll, um einen unbefristeten Aufenthalt zur Ausübung der Personensorge zu bekommen.

und was versteht das Deutsche Gesetz unter Personensorge?

danke im Voraus

Gruss
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Antwort #8 - 04.06.2007 um 15:26:35
 
marock schrieb am 04.06.2007 um 15:19:05:

Was sind alle Bedingungen die ich erfüllen soll, um einen unbefristeten Aufenthalt zur Ausübung der Personensorge zu bekommen. 

Es gibt keinen unbefr. Aufenthalt zur Ausübung der Personensorge, spätestens wenn die Kinder volljährig sind, braucht es keine Personensorge mehr.

Die Vorraussetzungen zur NE (früher unbefr. AE genannt) findest du in §9 AufenthG.

Aus wikipedia:
http://de.wikipedia.org/wiki/Sorgerecht#Personensorge
Zitat:
Personensorge [Bearbeiten]

Die Personensorge umfasst unter anderem die Pflege, Beaufsichtigung und Erziehung des Kindes, sowie das Recht seinen Aufenthalt zu bestimmen. Wird das Aufenthaltsbestimmungsrecht am Kinde durch Dritte durch widerrechtliche Vorenthaltung des Kindes gestört, kann der Inhaber der Personensorge von dem Dritten Herausgabe verlangen. Pflegt eine dritte Person, welche nicht Inhaber der Personensorge ist, mit dem Kinde Umgang, kann der Inhaber der Personensorge den Dritten hinsichtlich des Umgangs mit dem Kinde auf Unterlassung in Anspruch nehmen oder den Umgang beschränken. Hierbei hat der Personensorgerechtsinhaber jedoch stets das Wohl des Kindes zu beobachten; nach § 1626 Abs. 3 BGB gehört in der Regel der Umgang mit beiden Eltern und der Umgang mit Personen, zu welchen das Kind Bindungen besitzt, zum Kindeswohl. Das Familiengericht kann den Umgang des Kindes näher regeln (§§ 1684 f. BGB)

Bei der Erziehung des Kindes ist zu beachten, dass das Kind ein Recht auf gewaltfreie Erziehung hat. Das schließt nun die Anwendung von Zuchtmitteln aus. Bei der Erziehung ist bezogen auf die Schul- und Ausbildung auf die Neigung und auf die Fähigkeit des Kindes Rücksicht zu nehmen. Kraft ihres Rechts das Kind zu pflegen, können die Sorgerechtsinhaber nicht in die Sterilisation des Kindes einwilligen. Das Recht, den Aufenthalt des Kindes zu bestimmen, umfasst die Unterbringung des Kindes, die mit einer Freiheitsentziehung verbunden ist, nur bei Gefahr im Verzuge. Sonst ist die Genehmigung des Familiengerichts einzuholen.

Die Personensorge für ein minderjähriges Kind, das verheiratet ist, beschränkt sich auf die Vertretung in persönlichen Angelegenheiten.


Gruß,

maki
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Antwort #9 - 04.06.2007 um 15:37:12
 
Danke Maki für die Information

dann formuliere ich die Frage anders, welche Bedingungen soll ich erfüllen um eine AG zur Ausübung der Personensorge zu bekommen.

Bin 23 / Student / lebe jetzt allein.
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maki
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Antwort #10 - 04.06.2007 um 15:43:25
 
Aus dem AufenthG, §28:
Zitat:
§ 28 Familiennachzug zu Deutschen


(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem ausländischen

   1. Ehegatten eines Deutschen,
     
   2. minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
     
   3. Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge

Ich würde mal sagen, dass du deine ABH kontaktierst, ihnen sagst dass du keine AE mehr zwecks Ehe mit einer Deutschen, sondern eine AE zwecks Personensorge eines minderjährigen Deutschen beantragst.

Gruß,

maki
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