Hallo stranger,
erst mal OT:
Es ist besser einen eigenen thread aufzumachen zumal Du ja eine auf einen speziellen Sachverhalt bezogene Frage hast.
Nun zur Frage selbst:
M.E.
könnte es nur über den § 36
AufenthG gehen unter der Vorausetzung, dass Du weiterhin auch das Sorgerecht über das Kind hast und dieses einen entsprechenden verfestigten Aufenthalt hat.
Ein Selbstläufer wird das Ganze aber nicht, da neben dem unbestimmten Rechtsbegriff der "außergewöhnlichen Härte" auch die Frage des Unterhalts (auch materiell gesehen) und anderes eine Rolle spielt. Zwar ist in Zusammenhang mit dem reformierten Kindschaftsrecht die Frage des Kindeswohls ausdrücklicher fokussiert worden, allgemeine und unmittelbare Folgerungen mit aufenthaltrechtlichem Belang können daraus aber wohl nicht abgeleitet werden.
Es wird jeweils sehr einzelfallbezogen zu prüfen sein, ob eine AE-Erteilung auf der Grundlage des § 36
AufenthG in Betracht kommt. So lese ich sowohl den (recht liberalen) Ausländerrechtskommentar von Günter Renner zu diesem Paragraphen (ein link dazu liegt mir leider nicht vor - ggf. mal in einer guten Bibliothek nach diesem Kommentar fragen)
als auch die VAH (Vorläufigen Anwendungshinweise) des BMI zu diesem Paragraphen.
Diese VAH findest Du insgesamt hier:
http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/gesetzgebung/BMI_Hinweise_AufenthG_2212...Lies selbst einmal die Ausführungen ab der Nummer 36.1. dort - Du magst dann selbst besser ermessen können, wie leicht/schwer es wird einen Antrag auf Erteilung einer
AE nach dieser Vorschrift erfolgreich beschieden zu bekommen.
Eine andere ausländerrechtliche Vorschrift, auf die Du Dich berufen könntest, gibt es bei der von Dir geschilderten Konstellation
IMHO nicht.
=schweitzer=