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Dokumente für Geburtsurkunde (Gelesen: 2.440 mal)
huhn
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Beiträge: 5
Geschlecht: female

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verliebt in Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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28.05.2007 um 11:47:54
 
Hallo,

kennt sich jemand mit der Ausstellung von Geburtsurkunden aus?
Mein Freund ist ja Kirgise (ich deutsche) und am 8. Mai wurde unsere allerliebste Tochter hiergeboren. Vorher haben wir schon eine Vaterschaftsanerkennung machen lassen.

Jetzt wurde uns mitgeteilt, daß wir noch diverse Dokumente brauchen, damit er mit auf der Geburtsurkunde stehen kann. Allerdings hat die standesbeamtin das selbst nur im Internet nachgelesen und kann es nicht wirklich erklären.

Es heißt wir brauchen
- seine Geb.urkunde im Original + dt. Übersetzung
- beglaubigte Kopie des gesamten (!) Reisepasses + beglaubigte Übersetzung
- besondere Bescheinigung derdetuschen Vetretung auf Urkunden, nachdem durch 1. den staatl. leitenden Notar, 2. das kirg. Justizminist. und 3. das kirg. Außenminist. vorbeglaubigt wurde.
Letzteres geht wohl nicht über die dt. Botschaft.

Den letzten Punkt versteh ich nicht. Was für eine dt. Vetretung und was für eine Bescheinigung? Sie hat es uns genausop aufgeschrieben, kann es aber nicht erklären.

Kann jemand helfen, weiß jmd. wohin ich mich wenden muß? Und was kosten amtliche Übersetzungen?


Danke schon mal,

Huhn


PS: Hat unsere Tochter jetzt eigentlich automatisch beide Staatsangehörigkeiten? Wo ist das vermerkt?
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Mikael321
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Verheiratet mit Doppelstaatler


Beiträge: 1.635

9494, Liechtenstein
9494
Liechtenstein
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #1 - 28.05.2007 um 12:32:53
 
huhn schrieb am 28.05.2007 um 11:47:54:
Hat unsere Tochter jetzt eigentlich automatisch beide Staatsangehörigkeiten? Wo ist das vermerkt?
Die deutsche hat sie auf jeden Fall. (Da du Deutsche bist) Ob sie auch die Kirgisische hat, müssen dir die Kirgisen sagen. Jedes Land hat da andere Vorschriften. Bei zb. Belarus, ist das Kind automatisch Belarus, wenn ein Elternteil bei der Geburt Belarus gewesen ist. Noch vor zwei, drei Jahren war es so, das einem Belarussen, kein 2 Staatsbürgerschaften erlaubt waren. Deshalb war das Kind zb. nur Deutsch. Gerade in den ehemalige GUS Ländern, ändern sich die Vorschriften schon mal von heute auf morgen.

Michael
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Blaise
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Si taus vilat einisses
abanet!


Beiträge: 1.245

Erde, Germany
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Germany
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #2 - 28.05.2007 um 22:40:56
 
Hallo,

die erforderlichen Nachweise für eine Geburtbeurkundung richten sich nach § 25 PStVO

Wenn die Eltern nicht miteinander verheiratet sind, muss die Mutter eine Geburtsurkunde und, falls die Vaterschaft anerkannt wurde, auch der Vater Geburtsurkunde vorlegen.

Ein Pass muss als Nachweis der Identität vorgelegt werden. Normalerweise sollte das Original reichen, aber evtl. hat das Standesamt einen besonderen Grund, eine beglaubigte Kopie des ganzen Passes vorlegen zu lassen; einfach mal nachfragen.

Wahrscheinlich soll die kirgisische Urkunde in legalisierter Form vorgelegt werden. Wie kirgisische Urkunden vorgelegt werden. Wie Urkunden dort legalisiert werden, kann man evtl. hier erfragen.

Durch die Abstammung von einer deutschen Mutter erwirbt das Kind auch die deutsche Staatsangehörigkeit (§ 4 Abs. 1 StAG). Ob das Kind auch die kirgisische Staatsangehörigkeit erwirbt, richtet sich nach dem Heimatrecht des Vaters. Evtl. kann sich der Vater ja bei der Auslandsvertretung Kirgisistans in Deutschland erkundigen.

Blaise
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Aus "Loriots Kommentare":
Nach den neuen Richtlinien betreffs Geschwindigkeitsbeschränkung für Beamte ist es untersagt, während der öffentlichen Verkehrszeiten den Amtsschimmel auf Trab zu bringen.
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thom
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #3 - 29.05.2007 um 18:38:59
 
Welchen Grund sollte es dafür geben, einen Reisepass übersetzen zu lassen,
und eine beglaubigte Kopie von ihm zu verlangen?
Ich kenne auch nicht, dass in solchen Fällen eine Legalisation der Geburtsurkunde nötig ist. Da der Vater wohl hier lebt, würde das einen enormen Aufwand bedeuten.

Könnte es sein, dass dieser Reisepass der ABH bisher nicht vorlag, der Vater z.B. eine Duldung, womöglich mit anderem Namen hatte?
Falls es eine AE besitzt, verstehe ich die Anforderungen nicht.
thom





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Julana016
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In jedem Menschen steckt
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München, Ukraine
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Ukraine
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: An den EU-Außengrenzen
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Antwort #4 - 30.05.2007 um 12:32:30
 
                                                                                                                 
   Hallöle an alle Zwinkernd                                                                                       
                                                                                                                 
und nun extra @thom: wenn ich mich nicht irre, lebt der kirgisische Vater zur   
Zeit in seinem Heimatland und nicht in Deutschland... die Fragestellerin hat in   
einem älteren Thread geschrieben, dass das Besuchsvisum für ihren               
Lebensgefährten (und ab 08.05.2007 den Papa ihres Kindes!) abgelehnt wurde.
                                                                                                                 
                       Ciao, J016.
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Marpo
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Na! Alles paletti!!


Beiträge: 18

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
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Antwort #5 - 30.05.2007 um 13:11:05
 
Zitat:
Vorher haben wir schon eine Vaterschaftsanerkennung machen lassen.

Wo habt Ihr denn die Vaterschaftsanerkennung abgegeben?
Ohne Vorlage von Unterlagen zum Kindesvater nimmt kein Standesamt eine Vaterschaftsanerkennung auf!
Außerdem, wenn Ihr schon eine Vaterschaftsanerkennung abgegeben habt, wozu dann jetzt der Aufwand? Wenn eine rechtsgültige Anerkennung vorliegt, wird der Kindesvater ohne weiteres in die Geburtsurkunde eingetragen.

Irgendwie verstehe ich den Sachverhalt nicht  unentschlossen

Zur Staatsangehörigkeit:
Nach meinen Unterlagen hat Dein Kind mit rechtsgültiger Anerkennung die doppelte Staatsangehörigkeit.
Erwerbsgrund für kirgisische StAng.:
Zitat "wenn der Vater eines im Ausland geborenen Kindes zum Zeitpunkt der Geburt kirgisischer Staatsangehöriger ist und zu diesem Zeitpunkt seinen ständigen Wohnsitz in Kirgisistan hatte"

Marpo

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