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Heirat + FZF Indien - was alles zu beachten ist... (Gelesen: 823 mal)
Ikh34
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Zeige den Link zu diesem Beitrag Heirat + FZF Indien - was alles zu beachten ist...
23.05.2007 um 23:28:13
 
Hallo liebe Board-Gemeinschaft...

kurz zu mir/uns: http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1173874992
Zusammengefasst: ich Deutsche, er Inder

Nun die ein oder andere Frage, auf die ich hoffe, Antwort zu bekommen  Smiley
Auf der Botschaftsseite zum Thema Eheschließung in Indien heißt es:

"Die Verlobten können bei dem Standesamt (Registrar of Marriages), in dessen Amtsbezirk einer von ihnen seit mindestens 30 Tagen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, das Aufgebot bestellen."

Mein Verlobter ist in Deutschland geduldet. Wo hat er seinen gewöhnlichen Aufenthalt?
Mir geht es bei dieser Frage um folgendes: aus Deutschland heraus bereiten wir mit der Familie grad alles vor...Papiere, Einladungen...naja, was halt so dazu gehört...Egal. Jedenfalls ist er so gesehen in Indien ja nicht abgemeldet oder so, weiß ja keiner, dass er "weg" ist. Nach Rückreise in die Heimat, wollten wir relativ schnell das Aufgebot bestellen. Würde bei der späteren Überprüfung durch Vertrauensanwalt und dt. Standesamt die Ehe als nicht nach landesüblichen Statuten geschlossen eingestuft werden, weil die 30 Tage gewöhnlicher Aufenthalt nicht tatsächlich vorlagen...
Ich hoffe, die Frage ist einigermaßen verständlich...

2. Zitat Botschaftsseite zu erforderlichen Dokumenten (mit der Anmerkung weiter unten, dass es von Ort zu Ort abweichen kann)
"d) Ehefähigkeitszeugnis des Standesamtes"
Auf telefonische Anfrage hieß es, das EFZ sei nicht nötig. Reisepass, Aufenthalsbescheinigung (in der ja auch ledig steht) und Geb.urkunde seien ausreichend.
Meine Frage auch hier: Probleme bei Überprüfung durch VA oder Standesamt?

Schon einmal vielen Dank im Voraus für die Hilfe,
Ikh
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ronny
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 24.05.2007 um 07:59:43
 
Ikh34 schrieb am 23.05.2007 um 23:28:13:
Probleme bei Überprüfung durch VA oder Standesamt? 


Bei einer Eheschließung mit EFZ ist zumindest vom Standesamt her zu erwarten, dass es hinterher weniger Probleme gibt als bei einer Eheschließung ohne EFZ.

Das EFZ kann erst ausgestellt werden wenn der Ehe mit der dort genannten ausl. Person keine Hindernisse entgegenstehen. Wird auf die Ausstellung verzichtet, kann eine solche Prüfug erst nach der Eheschließung erfolgen, könnte also dazu führen, dass ein Ehehindernis erst nach der Ehe entdeckt wird. Dies kann dann dazu führen , dass der Standesbeamte NJET sagt.

Grüße
Ronny Zwinkernd
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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Ikh34
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #2 - 24.05.2007 um 11:27:00
 
Wusste gar nicht, dass der Standesbeamte russisch spricht *zwinker*

Ein Ehehinderniss (bereits verheiratet, zuvor verheiratet ohne Beleg der Scheidung, nahes Verwandtschaftsverhältnis etc pp) gibt es nicht - es besteht keins...
Im Umkehrschluss interpretier ich deine Aussage dann mal so, dass - wenn nach nun länger dauernder Überprüfung, da nun nicht nur Urkunde sondern auch EFZ nochmals geprüft wird- alles in Butter ist, gibt der Herr Standesbeamte ein DA weiter ...
In diesem Zusammenhang: macht es Sinn, das Standesamt nach der Hochzeit direkt zu behelligen, damit sie mit der Überprüfung bereits anfangen kann und nicht erst auf die Anfrage von der Botschaft/ABH warten muss...so dass praktisch bei der Anfrage dann schon ein Überprüfungsprozess stattfindet und es sich nicht soooo in die Länge zieht...?
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Ikh34
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #3 - 04.06.2007 um 21:52:33
 
*hochschieb*
Gibt es noch evtl die ein oder andere Meinung (bzw Wissen) zu diesem Sachverhalt:

Ikh34 schrieb am 23.05.2007 um 23:28:13:
Auf der Botschaftsseite zum Thema Eheschließung in Indien heißt es:

"Die Verlobten können bei dem Standesamt (Registrar of Marriages), in dessen Amtsbezirk einer von ihnen seit mindestens 30 Tagen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, das Aufgebot bestellen."

Mein Verlobter ist in Deutschland geduldet. Wo hat er seinen gewöhnlichen Aufenthalt?

(restliche Ausführung siehe oben)

Danke.
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