Zitat:Dein Anwalt kann aber den Antrag auf Verzicht des Versorgungsausgleichs stellen.
Es ist gesetzlich vorgeschrieben, dass in einem gerichtlichen Scheidungsverfahren – auch in unstreitigen Scheidungsverfahren - der Versorgungsausgleich durch das Gericht geregelt werden muss.
Ich wurde Anfang 07 geschieden und wollte auf den Versorgungungsausgleich verzichten. Dies wurde durch das Gericht abgelehnt. Somit mußte mir meine damalige Frau 50 % ihrer während unserer 10 jährigen Ehe erworbenen Rentenansprüche abtreten.
Und das obwohl ich mehr verdiene, allerdings in selbstständiger Tätigkeit in der ich nie in die Rentenkasse eingezahlt habe und somit auch keine Rentenpunkte erworben habe.
Zitat:Sprich deinen Anwalt/Anwältin einmal darauf an, ob bei dir nicht eine Härtefallscheidung in Betracht kommt
dürfte hier nicht zutreffen:
Nach § 1565 Abs. 2 BGB kann eine Ehe vor Ablauf einer Trennungszeit von 1 Jahr nur geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde. Diese unzumutbare Härte, an deren Vorliegen strenge Anforderungen zu stellen sind, muss sich gerade auf das Eheband als solches beziehen, also auf das weiter-miteinander-verheiratet-sein. Tatsachen, die lediglich das weitere eheliche Zusammenleben als unzumutbar erscheinen lassen, reichen insoweit nicht aus.
Eine unzumutbare Härte kann sich aus Gewalttätigkeiten gegen den anderen Ehepartner ergeben. Solche besonderen Umstände lassen es aber nicht immer als unzumutbar erscheinen, einem Antragsteller zuzumuten, zunächst auch weiterhin am formalen Eheband festzuhalten, zumal infolge der räumlichen Trennung mit Wiederholungen oft nicht zu rechnen ist. Demnach muss ein Antragsteller gravierende Verhaltensweisen des anderen Ehegatten vorbringen, die die Fortsetzung der Ehe sogar dem Ehebande nach als Zumutung scheinen lassen.
Eine "schwere Härte" im Sinne des BGB § 1361b kann regelmäßig nur bei schweren körperlichen Misshandlungen und sonstigen schweren Störungen des Familienlebens etwa durch Alkohol angenommen werden, ferner bei fortdauernden Gewalttätigkeiten oder gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Kinder