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Aufenthalt / Sorgerecht bei Tod eines Ehegatten (Gelesen: 942 mal)
Hansi
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Danke für viele Infos
und Tipps aus diesem
Forum!


Beiträge: 120
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Aufenthalt / Sorgerecht bei Tod eines Ehegatten
13.05.2007 um 12:16:05
 
Hallo,

ich habe mir Gedanken gemacht, was mit unseren Kindern passieren würde, wenn mir oder meiner Frau etwas schlimmes zustoßen würde, und möchte daher heute einige theoretische Frage stellen, in der Hoffnung dass ich die Antworten niemals brauchen werde.

Die Situation: Ich bin seit letztem Jahr mit einer Ukrainierin verheiratet. Sie hat zwei Kinder mitgebracht, deren Vater schon lange verstorben ist. Somit hat sie das alleinige Sorgerecht. Auch die Kinder haben keine deutsche Staatsbürgerschaft oder Abstammung.

    1. Was würde passieren, wenn meiner Frau etwas zustoßen würde, und sie stürbe oder aber zumindest das Sorgerecht nicht mehr ausüben könnte?

    Die Kinder sind mit AE zur FZF hier. Das ältere Kind ist zwischenzeitlich volljährig geworden und lebt weiterhin in unserem Haushalt. Das jüngere Kind geht noch in die Grundschule, und hat sich dort erstaunlich gut eingelebt. Von meinen Eltern werden alle bestens akzeptiert. Im Herkunftsland gibt es noch eine Tante und Großeltern. In Deutschland in unserer Nähe wohnt eine Tante der Kinder (Schwester des verstorbenen Vaters).

    Ich vermute, dass das Aufenthaltsrecht der jüngeren Tochter letztendlich von der Klärung des Sorgerechtes abhängt. Welche Behörde / welches Gericht wäre hierfür zuständig? Gilt hier deutsches oder ukrainisches Recht? Hätte ich als Stiefvater die Möglichkeit das Sorgerecht zu erhalten? Würde dies durch eine Verfügung der Mutter (Testament) beinflusst?

    2. Im umgekehrten Fall, falls ich ums Leben käme, meine ich gelesen zu haben, dass meine Frau und damit auch die Kinder die AE behalten. (?)

Wie bereits gesagt, hoffe ich, dass die geschilderte Situation nie eintreten wird. Dennoch möchte ich im Fall der Fälle nichts versäumt haben.


Herzliche Grüße,

Hansi
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trixie
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Beiträge: 5.527
Geschlecht: female

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 13.05.2007 um 12:28:15
 
Hansi schrieb am 13.05.2007 um 12:16:05:
Welche Behörde / welches Gericht wäre hierfür zuständig?


Wende dich an das für euch zuständige Jugendamt. M. M. nach kann dir als Stiefvater das gemeinsame Sorgerecht übertragen werden. Dies würde durch das Familiengericht entschieden.

Nachdem der Lebensmittelpunkt in Deutschland liegt, gilt hier deutsches Recht. Das gemeinsame Sorgerecht wird durch Gerichtsbeschluß entschieden. Ein Testament kann die Sache nicht beeinflussen. Unabhängig davon schon einmal an eine Adoption gedacht?

trixie
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Ulf
Ex-Mitglied




Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 26.05.2007 um 13:20:34
 
Hansi schrieb am 13.05.2007 um 12:16:05:
Die Situation: Ich bin seit letztem Jahr mit einer Ukrainierin verheiratet. Sie hat zwei Kinder mitgebracht, deren Vater schon lange verstorben ist.

Die Kinder sind mit AE zur FZF hier. Das ältere Kind ist zwischenzeitlich volljährig geworden und lebt weiterhin in unserem Haushalt.



Interessehalber: auf welche §§ wurde seine AE ausgeschrieben/umgestellt?

Gruß, ULF
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