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Einbürgerung mit Flüchtlingsstaatus u. Reiseausweis (Gelesen: 4.626 mal)
schweitzer
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04.05.2007 um 22:24:48
 
Habe heute eine für mich unglaubliche Geschichte eines früheren Klienten hier aus MV, der jetzt in Reinland-Pfalz lebt, erfahren:

Es handelt sich um einen Togolesen, im März 1999 nach Deutschland eingereist, Asylantrag gestellt - im November 1999 als Flüchtling gemäß § 51 (1) AuslG anerkannt mit der Rechtsfolge des Erhalts einer Aufenthaltsbefugnis.

Die Familie ist nachgezogen, zwei der drei Kinder sind hier in Deutschland geboren. Mit dem Zuwanderungsgesetz wurde aus der Befugnis eine AE nach § 25 (2) AufenthG. Seit einem Jahr hat der Mann die NE. Er arbeitet, kann seinen LU bestreiten, spricht hervorragend Deutsch und ist für mich ein Muster guter Integration - das meiste dafür hat er selbst und eigeninitiativ getan. Er verfügt immer noch über seinen Reiseausweis für Flüchtlinge, seine Flüchtlingsanerkennung ist zu keinem Zeitpunkt in Frage gestellt oder widerrufen worden.

Nun hat er sich an die EBH seiner Stadt in RP gewandt, um einen Einbürgerungsantrag zu stellen.

Dort ist ihm, zusammengefasst, unter anderem folgendes gesagt worden.

Er solle sich einen togolesischen Nationalpass besorgen, mit dem Flüchtlingspass würde das mit der EB nichts werden. Im Falle eines EB-Antrages würde das BAMF beteiligt, damit festgestellt werden könne, ob die Flüchtlingsanerkennung weiter bestehe. Doppelstaatsangehörigkeit käme für ihn grundsätzlich nicht in Frage.

Für mich haut das dem Fass den Boden aus, es erscheint mir so unglaublich, dass ein Mitarbeiter einer EBH das so gesagt haben soll - aber mein früherer Klient hat es mir mit verzweifelter Stimme auf Nachfrage mehrfach bestätigt.

Ich halte nichts von den hier zusammengefasst genannten Aussagen des EBH-Mitarbeiters für richtig. Das macht mir jetzt beinahe Angst - denn sollte daran doch etwas richtig sein, dann muss ich wohl am Montag meinen Job freiwillig an den Nagel hängen.

Meine Meinung ist folgende:

Der Mann erfüllt alle Voraussetzungen für  eine Einbürgerung nach § 10 StAG unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit. Einen togolesischen Reisepass beizubringen, ist ihm aufgrund der bestehenden anerkannten Flüchtlingseigenschaft nicht zuzumuten. Das Bundesamt für Flüchtlinge ist in seinem Fall nicht (mehr) zu beteiligen. Der Reiseausweis für Flüchtlinge genügt für eine Einbürgerung.

Ich denke, dass VVStAG 87.1.2.6. all das bestätigt. Die Beteiligung des Bundesamtes ist obsolet, da der Betreffende bereits über eine NE verfügt.

Liege ich mit meiner Meinung richtig? Kann das jemand hier ausdrücklich bestätigen?

Ich bitte sehr darum - ich sage es ehrlich - ich möchte meinem früheren Klienten mit einem Ausdruck dieses threads hier Mut machen, evtl. sogar insoweit, diesen thread dem besagten EBH-Mitarbeiter vorzulegen.

Was könnte er noch tun, ohne die Behörde gegen sich aufzubringen aber dennoch korrekt beraten und behandelt zu werden? Hat jemand für diesen skurrilen Fall hier einen seriösen, helfenden Rat?

Vorab allen, die helfen, vielen Dank!

=schweitzer=
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
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Antwort #1 - 05.05.2007 um 10:35:18
 
Hi schweitzer,

könnte das mit § 73 Abs. 2a AsylverfG zusammenhängen:

Zitat:
(2a) Die Prüfung, ob die Voraussetzungen für einen Widerruf nach Absatz 1 oder eine Rücknahme nach Absatz 2 vorliegen, hat spätestens nach Ablauf von drei Jahren nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung zu erfolgen. Das Ergebnis ist der Ausländerbehörde mitzuteilen. Ist nach der Prüfung ein Widerruf oder eine Rücknahme nicht erfolgt, so steht eine spätere Entscheidung nach Absatz 1 oder Absatz 2 im Ermessen. Bis zur Bestandskraft des Widerrufs oder der Rücknahme entfällt für Einbürgerungsverfahren die Verbindlichkeit der Entscheidung über den Asylantrag.


Grüße
Ronny Zwinkernd
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schweitzer
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Antwort #2 - 05.05.2007 um 13:59:27
 
Zitat:
könnte das mit § 73 Abs. 2a AsylverfG zusammenhängen


Mag und kann ich mir eigentlich nicht vorstellen.

Er hat seine Flüchtlingsanerkennung jetzt seit fast 8 Jahren (!) -Die obligatorische Prüfung des Fortbestehens der Gründe der Flüchtlingsanerkennung nach spätestens drei Jahren ist erst mit dem AufenthG geltendes Recht geworden (siehe § 26 (3) AufenthG ) - zu diesem Zeitpunkt hatte er bereits seit über 5 Jahren die Flüchtlingsanerkennung.

Hier in MV sind schon etliche Leute mit der hier geschilderten Konstellation eingebürgert worden, ohne dass das BAMF noch mal beteiligt worden ist. (ich gehe mal davon aus, weil man bei sochen "Altfällen" wie hier Vertrauensschutz für gegeben hält.)

Dass eine spätere Rücknahme oder ein späterer Widerruf (nach den drei jahren) immer noch im Ermessen steht (ich gebe hier selbst auf die Gefahr einen Rüffel zu empfangen, mal unumwunden zu, dass ich das für eine der bizarrsten Regelungen im AufenthG halte), kann doch nicht den Grundsatz begründen, auch nach sechs, acht oder meinetwegen 12 Jahren das BAMF noch befragen zu müssen. - Hier muss doch der jeweilige konkrete Gesamtfall gewürdigt werden, und da spricht bei dem hier geschilderten doch nun wirklich alles für den Antragsteller (mal abgesehen davon, dass man ihm doch wohl selbst bei einem jetzigen Widerruf der Flüchtlingsanerkennung kaum die NE entziehen könnte, weil inzwischen genug andere Gründe dafür gegeben sind, die eine NE-Erteilung rechtfertigen.) - Wer kann denn jetzt noch ernsthaft ein Interesse an einem Widerruf der Flüchtlingsanerkennung haben???

Was soll also dieses Gezerre - das kostet Zeit, Nerven und macht Leute, die sich nun wirklich nach Kräften unter schwierigen Bedingungen um Integration bemüht und diese auch realsiert haben, die nie eine Straftat begangen haben, letztlich kaputt.

Abgesehen davon - wenn der EBH-Mitarbeiter die Aussagen so gemacht hat, wie ich sie hier widergegeben habe - also quasi die Einbürgerung mit Flüchtlingsausweis und unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit als absurdum dargestellt hat, so halte ich das für infam - Ist die VVStAG denn ein Witz??

Verzeihung, wenn ich ein wenig emotional geworden bin (ging auf keinen Fall gegen Dich, Ronny, Du hast ja nur vermutet, was hinter der ganzen Sache stecken könnte), aber ich finde das Ganze wirklich ungeheuerlich und traurig.  Ärgerlich  weinend

Wer kann noch etwas zum Sachverhalt und zu meiner Interpretation sagen? Liege letztlich ich wirklich falsch?


=schweitzer=
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 05.05.2007 um 16:16:58
 
Hallo schweitzer,
ich meine mich wie folgt zu erinnern: solange jemand asylberechtigt/Flüchlting ist und durch diese Asylberechtigung/Flüchtlingsanerkennung Vorteile bei der Einbürgerung hat (z.B. Hinnahme von Mehrstaatigkeit) ist beim BAMF anzufragen, ob ein Widerrufsverfahren eingeleitet wird. Hab es jetzt allerdings auf die Schnelle nicht gefunden, kann sein dass es in einem Erlass steht. Wird ein Widerrufsverfahren eingeleitet, ist die Entscheidung über die Einbürgerung bis zum Abschluss auszusetzen, wird kein Widerruf eingeleitet, so kann die Einbürgerung (wenn die anderen Voraussetzungen vorliegen) erfolgen.

Grüße
sunnysunshine Zwinkernd
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schweitzer
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Antwort #4 - 05.05.2007 um 21:34:15
 
Zitat:
solange jemand asylberechtigt/Flüchlting ist und durch diese Asylberechtigung/Flüchtlingsanerkennung Vorteile bei der Einbürgerung hat (z.B. Hinnahme von Mehrstaatigkeit) ist beim BAMF anzufragen, ob ein Widerrufsverfahren eingeleitet wird. Hab es jetzt allerdings auf die Schnelle nicht gefunden, kann sein dass es in einem Erlass steht.


Hallo sunnysunshine,

selbst, wenn ich Dir damit eine Menge Arbeit mache - mich würde sehr interessieren, wo das geschrieben steht und auch was das für ein Papier ist, ob es bundeseinheitlich gilt, welchen Verbindlichkeitgrad es hat und ob es Ermessensspielräume offen lässt.

Bitte nimm es nicht übel, dass ich hier so hartnäckig bin, aber ich halte das aufgeworfene Problem für eines von grundsätzlicher Bedeutung.

Außerdem bin ich mir recht sicher schon mehrmals die Auskunft und auch die Bestätigung bekommen zu haben, dass bei Vorliegen einer NE das Bundesamt nicht (mehr)angefragt wird. Und auch das gebe ich gern noch einmal zu - dass jemand, dessen Flüchtlingsanerkennung schon so lange (oder ggf. noch länger als in meinem Beispiel) zurück liegt, ohne das jemand einen Grund oder ein Interesse hatte, dieselbe zu widerrufen, jetzt ggf. mit dieser Prozedur konfrontiert wird, halte ich für unnötig und nicht angemessen und vor allem mit Blick auf die vielen laufenden Integrationsdebatten und nach langem vorangegangenen Zögern endlich vernehmlichen Willensbekundungen von Regierenden in Richtung Integration für ganz und gar unzeitgemäß.

Ich äußere das hier als persönliche Meinung, aber ich bin mir sicher, dass viele, die so lange mit Migrantinnen und Migranten zu tun haben und arbeiten wie ich, ähnlich denken.

Wenn es Dir also irgend möglich ist: Ich wäre für weitere Recherche sehr dankbar.

Gibt es eigentlich user mit unmittelbar oder mittelbar persönlichen Erfahrungswerten zu dem Thema?


=schweitzer=

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 05.05.2007 um 23:18:50
 
schweitzer schrieb am 05.05.2007 um 21:34:15:
Wenn es Dir also irgend möglich ist: Ich wäre für weitere Recherche sehr dankbar. 

ich schau nächste Woche mal nach Zwinkernd
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schweitzer
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Antwort #6 - 08.05.2007 um 07:54:12
 
Mein Ex-Klient hat mir jetzt mal ein Papier der Stadt ***, die übrigens nicht in RP sondern in BW liegt (man könnte jetzt mutmaßen, dass der "Dummossi" schweitzer das nicht gewusst hat - stimmt aber nicht - lag an einem "neben der Spur sein" wegen chronischem Arbeitsstress  weinend), gefaxt.

Es handelt sich dabei um eine Übersicht "Benötigte Unterlagen im Einbürgerungsverfahren". Unter Rechtsgrundlage findet sich folgender Eintrag der Behörde: "§ 10 (1) StAG "asylber." togoischer StA!"

Warum "asylber." in Anführungszeichen steht, weiß ich nicht - ich weiß nur, dass das eigentlich schon mal falsch ist, weil derjenige das "kleine Asyl" hat, was sich aus seiner Akte und seinem früheren Aufenthaltsstatus klar ablesen ließe. Das ändert aber nichts an dem völlig unverständlichen, was dann folgt.

Bei den "Zur Person" vorzulegenden Ausweisdokumenten ist von dem Beamten allen Ernstes handschriftlich eingetragen worden: "togoischer Pass und Staatsangehörigkeitsausweis"

Was sagt man nun dazu?


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Antwort #7 - 08.05.2007 um 08:27:18
 
Hi schweitzer,

muss Dich enttäuschen, hoffe aber, dass Du Deinen Job
nicht an den Nagel hängst...

Nach meinen Recherchen laufen die Uhren in BaWü in
diesem Zusammenhang anders als in anderen Bundes-
ländern (unterschiedliche obergerichtliche Rechtsprechung).

Nach dem Wortlaut des § 12 Abs. 1 Nr. 6 StAG genügt
für den Nachweis der Schutzbedürftigkeit (damit für die
HvM) der Reiseausweis für Flüchtlinge. Der VGH BaWü
hat aber bereits mehrfach (zwei Entscheidungen sind
mir bekannt) entschieden, dass die EBH berechtigt ist,
die Rechtmäßigkeit des Besitzes des Reiseausweises zu
hinterfragen. Dieses geschieht also durch eine Nachfrage
beim BAMF, ob ein Widerrufsverfahren eingeleitet wurde.
Der VGH BaWü begründet dieses u.a. damit, dass in den
Fällen des § 10 StAG die Regelung des § 73 Abs. 2a
AsylVfG andernfalls ins Leere laufen würde.

Für Deinen Klienten gibt es also in BaWü die Alternativen,
die Anfrage der EBH zeitlich einzukalkulieren, oder aber
in der Tat, sich einen Nationalpass zu besorgen.

In anderen Ländern gibt es andere obergerichtliche Recht-
sprechung, wäre sicher interessant, da die Meinung der
höchsten Richterschaft zu erhalten Zwinkernd
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...   Viele Grüße von Mick    ...
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Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
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schweitzer
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Antwort #8 - 08.05.2007 um 08:43:24
 
Ach Mick, das macht ja nun alles andere als Freude am noch recht frühen Morgen.

Zitat:
dass die EBH berechtigt ist,
die Rechtmäßigkeit des Besitzes des Reiseausweises zu
hinterfragen. Dieses geschieht also durch eine Nachfrage
beim BAMF, ob ein Widerrufsverfahren eingeleitet wurde.


Dazu nochmal drei Nachfragen:

Mein Ex-Klient könnte also gegenüber der EBH angeben, dass er die Nachfrage beim BAMF der Vorlage eines togoischen Passes vorzieht (wegen seiner ja noch geltenden Flüchtlingsanerkennung, die er mit Betreten der togoischen Botschaft ja selbst aufgeben würde) -Richtig?

Wenn die EBH beim BAMF nachfragt, würde das BAMF nur mitteilen, dass kein Widerrufsverfahren eingeleitet wurde (so ist es ja bislang offensichtlich)? - Oder würde dann ggf. erstmal ein Widerrufsverfahren eingeleitet?

Für den letzteren Fall noch die dritte Frage:

Der Betroffene müsste erstmal den Ausgang des Widerrufsverfahrens abwarten. Solange läuft mit der Einbürgerung nichts. Sollte tatsächlich widerrufen werden, wäre er verpflichtet, sich einen togoischen Nationalpass und Staatsangehörigkeitsausweis zu besorgen. - Hinsichtlich der NE besteht aber ungeachtet des Widerrufs faktisch keine Gefahr, da er hinreichend integriert ist, über ausreichenden Wohnraum verfügt, der Lebensunterhalt gesichert ist, keine Ausweisungsgründe vorliegen usw.

Das heißt, liegt der pass vor, würde dann die Einbürgerung ungeachtet des Widerrufs der Flüchtlingsanerkennung möglich sein. - Ist das so korrekt?

Zitat:
wäre sicher interessant, da die Meinung der 
höchsten Richterschaft zu erhalten


Weißt Du, ob diesbezüglich was am Laufen ist?

Danke schon mal für Deine Geduld und Mühe -


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Antwort #9 - 08.05.2007 um 08:54:18
 
schweitzer schrieb am 08.05.2007 um 08:43:24:
Mein Ex-Klient könnte also gegenüber der EBH angeben, dass er die Nachfrage beim BAMF der Vorlage eines togoischen Passes vorzieht (wegen seiner ja noch geltenden Flüchtlingsanerkennung, die er mit Betreten der togoischen Botschaft ja selbst aufgeben würde) -Richtig?

Ja, richtig. Sie können ihn nicht "zwingen", seine Anerkennung
aufzugeben.

Zitat:
Wenn die EBH beim BAMF nachfragt, würde das BAMF nur mitteilen, dass kein Widerrufsverfahren eingeleitet wurde (so ist es ja bislang offensichtlich)? - Oder würde dann ggf. erstmal ein Widerrufsverfahren eingeleitet?

Entweder wird ein Widerrufsvefahren mit dem Ziel des Wider-
rufes eingeleitet, oder es würde mitgeteilt, dass ein solches
nicht zu erwarten ist.

Zitat:
Der Betroffene müsste erstmal den Ausgang des Widerrufsverfahrens abwarten. Solange läuft mit der Einbürgerung nichts. Sollte tatsächlich widerrufen werden, wäre er verpflichtet, sich einen togoischen Nationalpass und Staatsangehörigkeitsausweis zu besorgen. - Hinsichtlich der NE besteht aber ungeachtet des Widerrufs faktisch keine Gefahr, da er hinreichend integriert ist, über ausreichenden Wohnraum verfügt, der Lebensunterhalt gesichert ist, keine Ausweisungsgründe vorliegen usw.

Bei den "Grunddaten" sehe ich das so wie Du.

Zitat:
Das heißt, liegt der pass vor, würde dann die Einbürgerung ungeachtet des Widerrufs der Flüchtlingsanerkennung möglich sein. - Ist das so korrekt?

Ja.

Zitat:
Weißt Du, ob diesbezüglich was am Laufen ist?

Nein.

Zitat:
Danke schon mal für Deine Geduld und Mühe -

Nicht dafür, würde Ronny sagen Zwinkernd
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...   Viele Grüße von Mick    ...
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Antwort #10 - 08.05.2007 um 09:02:34
 
Zitat:
Nicht dafür, würde Ronny sagen


Ich sag trotzdem Danke  Zwinkernd - und bin mal ganz hartnäckig:

Wäre eine Einbürgerung in einem anderen Bundesland, wo es andere OVG-Rechtsprechung gibt als in BW möglich. - Ist nur eine "Kontrollfrage" für mich - denn ich glaube, das geht nicht. Die Einbürgerung kann nur in dem Bundesland erfolgen, wo man mit seinem Hauptwohnsitz gemeldet ist.

Brauchst nur nochmal "Ja" zu sagen, Mick  Zwinkernd ...


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Antwort #11 - 08.05.2007 um 09:12:36
 
Ja, es gibt Länder, in denen das anderes gehändelt
wird (aufgrund anderer Rechtsprechung, Erlasslage).
Ja, nur dort wo man tatsächlich wohnt und seine
Hauptwohnung hat, kann man eingebürgert werden.
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