Habe heute eine für mich unglaubliche Geschichte eines früheren Klienten hier aus MV, der jetzt in Reinland-Pfalz lebt, erfahren:
Es handelt sich um einen Togolesen, im März 1999 nach Deutschland eingereist, Asylantrag gestellt - im November 1999 als Flüchtling gemäß § 51 (1)
AuslG anerkannt mit der Rechtsfolge des Erhalts einer Aufenthaltsbefugnis.
Die Familie ist nachgezogen, zwei der drei Kinder sind hier in Deutschland geboren. Mit dem Zuwanderungsgesetz wurde aus der Befugnis eine
AE nach § 25 (2)
AufenthG. Seit einem Jahr hat der Mann die
NE. Er arbeitet, kann seinen
LU bestreiten, spricht hervorragend Deutsch und ist für mich ein Muster guter Integration - das meiste dafür hat er selbst und eigeninitiativ getan. Er verfügt immer noch über seinen Reiseausweis für Flüchtlinge, seine Flüchtlingsanerkennung ist zu keinem Zeitpunkt in Frage gestellt oder widerrufen worden.
Nun hat er sich an die
EBH seiner Stadt in RP gewandt, um einen Einbürgerungsantrag zu stellen.
Dort ist ihm, zusammengefasst, unter anderem folgendes gesagt worden.
Er solle sich einen togolesischen Nationalpass besorgen, mit dem Flüchtlingspass würde das mit der EB nichts werden. Im Falle eines EB-Antrages würde das
BAMF beteiligt, damit festgestellt werden könne, ob die Flüchtlingsanerkennung weiter bestehe. Doppelstaatsangehörigkeit käme für ihn grundsätzlich nicht in Frage.
Für mich haut das dem Fass den Boden aus, es erscheint mir so unglaublich, dass ein Mitarbeiter einer
EBH das so gesagt haben soll - aber mein früherer Klient hat es mir mit verzweifelter Stimme auf Nachfrage mehrfach bestätigt.
Ich halte
nichts von den hier zusammengefasst genannten Aussagen des EBH-Mitarbeiters für richtig. Das macht mir jetzt beinahe Angst - denn sollte daran doch etwas richtig sein, dann muss ich wohl am Montag meinen Job freiwillig an den Nagel hängen.
Meine Meinung ist folgende:
Der Mann erfüllt alle Voraussetzungen für eine Einbürgerung nach § 10
StAG unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit. Einen togolesischen Reisepass beizubringen, ist ihm aufgrund der bestehenden anerkannten Flüchtlingseigenschaft nicht zuzumuten. Das Bundesamt für Flüchtlinge ist in seinem Fall nicht (mehr) zu beteiligen. Der Reiseausweis für Flüchtlinge genügt für eine Einbürgerung.
Ich denke, dass VVStAG 87.1.2.6. all das bestätigt. Die Beteiligung des Bundesamtes ist obsolet, da der Betreffende bereits über eine
NE verfügt.
Liege ich mit meiner Meinung richtig? Kann das jemand hier ausdrücklich bestätigen?Ich bitte sehr darum - ich sage es ehrlich - ich möchte meinem früheren Klienten mit einem Ausdruck dieses threads hier Mut machen, evtl. sogar insoweit, diesen thread dem besagten EBH-Mitarbeiter vorzulegen.
Was könnte er noch tun, ohne die Behörde gegen sich aufzubringen aber dennoch korrekt beraten und behandelt zu werden? Hat jemand für diesen skurrilen Fall hier einen seriösen, helfenden Rat?
Vorab allen, die helfen, vielen Dank!
=schweitzer=