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Beibehaltungsgenehmigung (Gelesen: 4.393 mal)
Mono
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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02.05.2007 um 09:12:57
 
Um bei Annahme einer ausländischen Staatsangehörigkeit die deutsche Staatsangehörigkeit nicht zu verlieren, bedarf es einer Beibehaltungsgenehmigung nach § 25 (2) StAG.

Im Ausland lebende Deutsche müssen dem Antrag neben dem Nachweis weiterhin bestehender Bindungen an Deutschland einen plausiblen Grund für den angestrebten Erwerb der ausländischen Staatsbürgerschaft beifügen, wie die Vermeidung oder die Beseitigung von erheblichen Nachteilen, insbesondere wirtschaftlicher, beruflicher oder vermögensrechtlicher Art. Allgemeine Nachteile, wie sie für Ausländer überall auf der Welt bestehen, z. B. das fehlende Wahlrecht, der Zwang, eine gültige Aufenthaltserlaubnis zu besitzen oder der Ausschluß von hohen Regierungsämtern, sind nicht geeignet, aus deutscher Sicht als Nachteil anerkannt zu werden.

Die deutschen Konsulate geben vor der Weiterleitung der Anträge an das BVA eine Stellungnahme ab, die selbst bei wörtlich gleichlautenden Begründungen unterschiedlich ausfallen kann. Für die USA wird beispielsweise von einigen Konsulaten als 'erheblicher Nachteil' anerkannt, wenn ein Verlobter nur zu einem US-Staatsbürger einreisen darf, um die Erteilung einer BBG an den dort ansässigen Deutschen zu empfehlen. Für andere ist dies kein ausreichender Grund.

Innerhalb der EU-Staaten dürfte ein deutscher Staatsbürger jedoch rein formal  'erhebliche Nachteile' nicht anführen können. Dennoch kann es empfehlenswert sein, bei Tätigkeiten innerhalb der öffentlichen Verwaltung, insbesondere im Hinblick auf die Besetzung von Führungspositionen, die Staatangehörigkeit des EU-Gastlandes zu besitzen, in dem man schon mehrere Jahre wohnt und arbeitet. Das Gastland lässt Doppelstaatangehörigkeiten zu; die Voraussetzungen für den Erwerb dieser Staatsangehörigkeit sind erfüllt.

Hat jemand Erfahrungen, wie die Verfahrenspraxis hinsichtlich der Erteilung von Beibehaltungsgenehmigungen bei Annahme einer weiteren EU-Staatsbürgerschaft (keine Eheschließung!) ist? Das zuständige Generalkonsulat hält sich etwas bedeckt mit der Begründung, es gebe lediglich eine Stellungnahme ab, die Entscheidung treffe das Bundesverwaltungsamt. Eine Gebühr wird aber in jedem Fall fällig. Diese würde man bei Aussichtslosigkeit gern vermeiden.

Mono
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schweitzer
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
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Antwort #1 - 02.05.2007 um 10:19:47
 
Zwischen den EU-Staaten besteht in der Regel bezüglich Akzeptanz von Doppelstaatsangehörigkeit Gegenseitigkeit (siehe § 12(2) StAG  - siehe auch unter Button "Einbürgerung" hier im Forum - Dass es bei einer Konstellation wo das zweifelsfrei so  gegeben ist auch einer Behaltensgenehmigung bedarf, kann ich mir, ehrlich gesagt, nicht vorstellen).

- Allerdings gibt es auch einige Ausnahmen. wo das nicht so generell gilt ... und zumindest für so eine Ausnahmefallkonstellation ist die Frage von Mono (abgesehen davon, dass meine hier geäußerten Vermutungen auch noch mal bestätigt werden sollten) nach wie vor interessant und unbeantwortet.

=schweitzer=
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maki
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Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #2 - 02.05.2007 um 10:22:23
 
Hallo Mono,

ich kann mich schweitzer nur anschliessen, wenn Gegenseitigkeit besteht, sollte keine Beibehaltungsgenehmigung erforderlich sein.

Um welche EU Staatsbürgerschaft geht es denn?

Gruß,

maki
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Ralf
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Antwort #3 - 02.05.2007 um 10:32:29
 
maki schrieb am 02.05.2007 um 10:22:23:
ich kann mich schweitzer nur anschliessen, wenn Gegenseitigkeit besteht, sollte keine Beibehaltungsgenehmigung erforderlich sein. 


Ist aber nach dem derzeitigen Recht noch so. Aber die geplante Neufassung des § 25 StAG
berücksichtigt dies:

http://www.info4alien.de/gesetze/entwuerfe/stag2007_1.htm

Mein Tipp daher: Das neue Recht abwarten, es soll ja im Sommer so weit sein.
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Mono
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 02.05.2007 um 11:10:20
 
Vielen Dank für eure Hinweise. Es handelt sich um Großbritannien. Bis vor kurzem wurde auf der Website der Deutschen Botschaft London ausdrücklich darauf hingewiesen, dass dem Antrag eine Begründung für die 'erheblichen Nachteile' beizufügen ist. Wie ich soeben feststellte, wurde die Seite inzwischen abgeändert. Es müssen nur noch die Gründe für die Bindungen an Deutschland glaubhaft gemacht werden. Entsprechend wurde auch der Text beim BVA angeglichen:

Darlegung der Gründe für den angestrebten Erwerb der anderen Staatsangehörigkeit

(entfällt bei Annahme der Staatsangehörigkeit eines der folgenden Staaten:
Belgien, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Italien, Irland, Malta, Polen, Portugal, Schweden, Schweiz, Slowakei, Ungarn und Zypern).

Wenn das StAG wie vorgesehen geändert wird, entällt ja dann auch die Beibehaltungsgenehmigung samt Gebühr. Der EU sei Dank!

Mono
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Antwort #5 - 02.05.2007 um 21:33:08
 
Mono schrieb am 02.05.2007 um 11:10:20:
Es müssen nur noch die Gründe für die Bindungen an Deutschland glaubhaft gemacht werden.


Eigentlich auch nicht, die Verwaltungsvorschriften sagen dazu:
Zitat:
25.2.3.3 Erwerb der Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union
Eine Beibehaltungsgenehmigung kann erteilt werden, wenn der Antragsteller den Erwerb der
Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union anstrebt und
Gegenseitigkeit besteht, vergleiche § 12 Abs. 2 (Nummer 12.2).
Ergänzende Anmerkung:
Spiegelbildlich  zu  §  12  Abs.  2  soll  deutschen  Staatsangehörigen  beim  Erwerb  der
Staatsangehörigkeit der entsprechenden Mitgliedsstaaten die Beibehaltung ihrer deutschen
Staatsangehörigkeit erleichtert werden, wenn sie dies beantragen. In diesen Fällen braucht der
Antragsteller nicht die Vermeidung oder Beseitigung erheblicher Nachteile geltend zu machen,
weil er in der Regel sofort einen Anspruch auf Wiedereinbürgerung nach § 10 i.V.m. § 12 Abs.
2 unter Hinnahme der Staatsangehörigkeit des anderen Mitgliedstaates hätte.

Der Text auf der BVA-Seite ist da schon genauer, wenn auch nicht alle
Staaten mit Gegenseitigkeit aufgezählt sind.

Zitat:
Wenn das StAG wie vorgesehen geändert wird, entällt ja dann auch die Beibehaltungsgenehmigung samt Gebühr.

Eben. Da die Gebühr für die Beibehaltungsgenehmigung immerhin 255 Euro
beträgt, ist Abwarten jetzt empfehlenswert, wenn's nicht eilt.
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