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Anbahnung Eltern-Kind-Beziehung schützenswert (Gelesen: 1.042 mal)
Ulf
Ex-Mitglied




Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Anbahnung Eltern-Kind-Beziehung schützenswert
12.04.2007 um 18:44:17
 
Lt. http://www.asyl.net/Magazin/Docs/2006/M-6/8647.pdf (PKH OVG NRW)

"Die aufenthaltsrechtlichen Schutzwirkungen des Art. 6 Abs. 1 und 2 GG sind nach der angeführten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gegenüber den allgemeinen einwanderungspolitischen Belangen der Zuzugsregelung und -beschränkung von Ausländern - also anders als in Ausweisungsfällen - vorrangig am Kindeswohl zu messen. Hierbei ist - im Übrigen in Übereinstimmung mit den im vorliegenden Fall ergangenen familiengerichtlichen Entscheidungen - davon auszugehen, dass der Umgang des Kindes auch mit dem getrennt lebenden Elternteil für die Entwicklung und das Wohl des Kindes grundsätzlich von herausragender Bedeutung ist (§ 1626 Abs. 3 BGB) und in der Regel ganz wesentlich dem Bedürfnis des Kindes dient, Beziehungen auch zu diesem Elternteil aufzubauen und zu erhalten; der Aufbau und die Kontinuität emotionaler Bindungen zu beiden Elternteilen dient in aller Regel der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes. Dies bedeutet, dass sich die Schutzwirkungen des Art. 6 GG nicht erst dann entfalten, wenn sonst grundsätzlich zu fordernde regelmäßige persönliche Kontakte im Rahmen des Üblichen, die die Übernahme der elterlichen Erziehungs- und Betreuungsverantwortung zum Ausdruck bringen, bereits tatsächlich bestehen.
Vielmehr greifen die Schutzwirkungen mit den ihnen im Einzelfall zukommenden
Gewicht schon dann, wenn der Umgang des ausländischen Elternteils mit seinem Kind - wie hier nach vorangegangener Trennung der Eltern und Verhinderung des Umgangs durch den personensorgeberechtigten Elternteil - zur Verwirklichung des Umgangsrechts und der Umgangspflicht (§ 1684 Abs. 1 BGB) in der Aufbauphase, unter Umständen in den durch das Kindeswohl gezogenen Grenzen, erst (wieder) angebahnt wird oder werden soll. Dies setzt
voraus, dass der ausländische Elternteil sich zur Wahrnehmung seiner elterlichen Verantwortung für sein Kind ernsthaft um Umgang mit diesem bemüht und dem Umgang Gründe des Kindeswohls nicht entgegenstehen. Umgekehrt kann sich auf die Schutzwirkungen des Art. 6 GG derjenige ausländische Elternteil nicht berufen, der sich nicht um Umgang bemüht und sich nicht bereit zeigt, seiner elterlichen Verantwortung gerecht zu werden. Ohne Erstreckung der Schutzwirkungen auf die Phase des Aufbaus der elterlichen Beziehung zum Kind liefe das Umgangsrecht und die Umgangspflicht, die Ausdruck und Folge der natürlichen Elternverantwortung sind, entgegen den zu beachtenden Belangen des Kindeswohls leer und könnte das Entstehen einer sonst schutzwürdigen emotionalen Beziehung zwischen dem Elternteil und seinem Kind folgenlos vereitelt werden. In dieser Aufbauphase ist dem Elternteil und seinem Kind die Chance zu geben, emotionale Bindungen aufzubauen und die Grundlage
dafür zu legen, dass der Elternteil am Leben und Aufwachsen des Kindes tatsächlich Anteil nehmen und seiner Elternverantwortung gerecht werden kann, damit sich die familiären Beziehungen (weiter) entwickeln können."

Es wurde aber vorliegend kein Fall entschieden, in dem der Elternteil selbst den Kontakt zum Kind vernachlässigt hatte; vielmehr wurde dieser vorliegend zeitweise vereitelt.

Gruß, ULF
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Ralf
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Antwort #1 - 29.05.2007 um 10:18:51
 
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