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Tagesausflug nach Polen - Stempel (Gelesen: 9.233 mal)
sonnenblume
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12.04.2007 um 08:18:43
 
Liebe Forumsmitglieder,

mein Mann (türkischer Staatsangehöriger mit Aufenhaltsgenehmigung) und ich (deutsch) haben einen Tagesausflug nach Polen unternommen. Bei der Einreise hat er einen Stempel in seinen Pass bekommen. Bei der Ausreise war der Grenzübergang verweist bzw. wurden wir eilig einfach durchgewunken. Nun haben wir keinen Ausreisestempel in seinem Pass - kann es dadurch Probleme geben? Im Juni steht nämlich die Verlängerung seiner AE auf dem Programm.

Über eine Rückmeldung würde ich mich sehr freuen.

Liebe Grüße
Sonneblume
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Mr.T
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Antwort #1 - 12.04.2007 um 08:33:50
 
Hi Sonnenblume,

ob es bei der Verlängerung Probleme geben kann, kann ich Dir leider nicht sagen. Wo es aber Probleme geben könnte, wäre bei der nächsten Reise nach PL, da für die PL - Behörden nicht sichtbar ist, dass Ihr wieder ausgereist seid. Das könnte dann mit Wartezeiten verbunden sein.
Über welchen Grenzübergang seid Ihr denn wieder eingereist?

Gruß

Mr.T
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sonnenblume
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Antwort #2 - 12.04.2007 um 08:38:47
 
Wir sind über den gleichen ausgereist wie bei der Einreise (Hagenwerder)
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Zeppelin
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Antwort #3 - 12.04.2007 um 10:23:15
 
@Mr.T : Hättest Du einen Lösungsvorschlag? Evtl. beim polnischen Konsulat melden um sich dort bestätigen zu lassen, das man wieder hier ist?
Oder könnte auch ein Stempel der BPol. dies bestätigen?

Gruß,
Zeppelin
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Ulf
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Antwort #4 - 12.04.2007 um 13:45:01
 
Zeppelin schrieb am 12.04.2007 um 10:23:15:
Evtl. beim polnischen Konsulat melden um sich dort bestätigen zu lassen, das man wieder hier ist?
Oder könnte auch ein Stempel der BPol. dies bestätigen?


Nach aktueller Stempelordnung hätte es ja direkt bei der Einreise nach D einen geben müssen...

Gruß, ULF
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Zeppelin
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Antwort #5 - 12.04.2007 um 14:00:24
 
ulf schrieb am 12.04.2007 um 13:45:01:
Nach aktueller Stempelordnung hätte es ja direkt bei der Einreise nach D einen geben müssen...

Gruß, ULF

Wohlgemerkt
hätte
, aber das ist halt nicht passiert. Was nun?

Gruß,
Zeppelin
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Ulf
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #6 - 12.04.2007 um 14:11:55
 
Zeppelin schrieb am 12.04.2007 um 14:00:24:
Wohlgemerkt
hätte
, aber das ist halt nicht passiert. Was nun?


Ggf. zu Hause Anwesenheitsbelege sammeln. Deswegen gleich an polnische Auslandsvertretungen zu gehen, halte ich für übertrieben, zumal da ich nicht weiß, ob der Einreisestempel wirklich für touristische Einreise, nach MRAX, für Transit, auf dem Kulanzwege oder aus Unkenntnis der örtlichen straz graniczna erteilt wurde.

Gruß, ULF
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wanderer
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Antwort #7 - 12.04.2007 um 14:44:53
 
ulf schrieb am 12.04.2007 um 13:45:01:
Nach aktueller Stempelordnung hätte es ja direkt bei der Einreise nach D einen geben müssen...

Gruß, ULF



Aber keinen von der BPOL.

Von Drittstaatenangehörigen, die ein Aufenthaltsrecht in einem Schengenvertragsstaat genießen und dieses Recht durch den Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer Aufenthaltskarte eines dieser Staaten nachweisen, werden beim Grenzübertritt die Grenzübertrittspapiere NICHT mit einem Stempelabdruck versehen!
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Zeppelin
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Antwort #8 - 12.04.2007 um 15:29:58
 
wanderer schrieb am 12.04.2007 um 14:44:53:
Aber keinen von der BPOL.

Von Drittstaatenangehörigen, die ein Aufenthaltsrecht in einem Schengenvertragsstaat genießen und dieses Recht durch den Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer Aufenthaltskarte eines dieser Staaten nachweisen, werden beim Grenzübertritt die Grenzübertrittspapiere NICHT mit einem Stempelabdruck versehen!

Danke Dir für die Erläuterung.
Doch aus dem Ausgangsposting schloss ich, dass evtl. die polnische Seite (Nich-Schengen) einen Einreisestempel (nach Polen) angebracht hat, aber keinen Ausreisestempel (aus Polen).

Wir hatten das Thema hier schon vor einiger Zeit mal unter dem Titel "Stempelordnung".
Aber ich sehe das auch nicht so eng, falls tatsächlich mal Fragen bei einer anstehenden AE-Verlängerung aufkommen sollten, denn man hat ja jede Menge Belege dafür, dass man sich hier aufgehalten hat.

Unschön wäre es jedoch, wenn man bei einer erneuten Einreise nach Polen dann Probleme bekommt, weil man formell keinen Beleg für die ordnungsgemäße Ausreise hat.
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sonnenblume
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Antwort #9 - 12.04.2007 um 16:03:38
 
Liebe Forumsteilnehmer,

ich danke euch für eure Antworten. Ja, es wurde ein polnischer Einreisestempel im Pass angebracht, jedoch kein Ausreisestempel. Ich hoffe nur, dass wir damit keine Probleme bekommen....

Liebe Grüße von Sonnenblume
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #10 - 12.04.2007 um 16:44:19
 
wanderer schrieb am 12.04.2007 um 14:44:53:
Aber keinen von der BPOL.

Von Drittstaatenangehörigen, die ein Aufenthaltsrecht in einem Schengenvertragsstaat genießen und dieses Recht durch den Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer Aufenthaltskarte eines dieser Staaten nachweisen, werden beim Grenzübertritt die Grenzübertrittspapiere NICHT mit einem Stempelabdruck versehen!


Und schon sind wir qua
(2) Die Reisedokumente von Drittstaatsangehörigen, die Familienangehörige
eines Unionsbürgers sind, auf den die Richtlinie
2004/38/EG Anwendung findet, die aber die Aufenthaltskarte
nach Artikel 10 der genannten Richtlinie nicht vorzeigen, werden
bei der Ein- und Ausreise abgestempelt.

wieder bei der Frage, ob die Ehegatten-AE Deutschverheirateter nach AufenthG und ohne EU-Freizügigkeit europarechtlich als Aufenthaltskarte gilt.

Wenn ja, dann mit D-Ehepartner europaweite visafreie Reisefreiheit bis hin nach Irland und GB.

Gruß, ULF
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Antwort #11 - 12.04.2007 um 17:07:39
 
ulf schrieb am 12.04.2007 um 16:44:19:
Und schon sind wir qua
(2) Die Reisedokumente von Drittstaatsangehörigen, die Familienangehörige
eines Unionsbürgers sind, auf den die Richtlinie
2004/38/EG Anwendung findet, die aber die Aufenthaltskarte
nach Artikel 10 der genannten Richtlinie nicht vorzeigen, werden
bei der Ein- und Ausreise abgestempelt.

wieder bei der Frage, ob die Ehegatten-AE Deutschverheirateter nach AufenthG und ohne EU-Freizügigkeit europarechtlich als Aufenthaltskarte gilt.

Wenn ja, dann mit D-Ehepartner europaweite visafreie Reisefreiheit bis hin nach Irland und GB.

Gruß, ULF



Ich schrieb doch: Aufenthaltsrecht in einem Schengenstaat, nachgewiesen durch Titel (klebt im Pass), oder Karte (wird mit dem Pass zur Kontrolle vorgelegt) wird nicht gestempelt.
Wird zur Kontrolle die Karte nicht vorgelegt, wird der Pass abgestempelt.
Allerdings kann die Kontrolle sich länger hinziehen da ja die Einreisevorraussetzungen geprüft werden müssen.

Zu Irland und GB -ich rede hier nur von Schengenstaaten! (A, B, NL, LUX, D, F, E, GR, P, I, FIN, DK, N, S, IS)


@Sonnenblume
Auch wenn man durchgewunken wird, sollte man mit dem TR Pass "winken". Eigentlich sollte eine Reaktion der Kontrollbeamten erfolgen. Passiert nichts selbstständig rechts raus fahren und den polnischen Ausreisestempel erfragen.
Größere Probleme sehe ich eigentlich nicht da Polen 2008 Schengenstaat wird.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #12 - 12.04.2007 um 19:03:53
 
wanderer schrieb am 12.04.2007 um 17:07:39:
Ich schrieb doch: Aufenthaltsrecht in einem Schengenstaat, nachgewiesen durch Titel (klebt im Pass), oder Karte (wird mit dem Pass zur Kontrolle vorgelegt) wird nicht gestempelt.
Wird zur Kontrolle die Karte nicht vorgelegt, wird der Pass abgestempelt.
Allerdings kann die Kontrolle sich länger hinziehen da ja die


Nochmals, die Frage mag kleinlich wirken. Ist die deutsche AE für deutschverheiratete Drittstaatsangehörige eine Aufenthaltskarte im Sinne der Richtlinie?

Wenn nein: jeweils Paß stempeln.
Wenn ja: mit D-Ehegatten die gesamten außerschenganischen Mitgliedsstaaten visafrei bereisen.

Etwas Drittes dürfte es eigentlich nicht geben. Solvit zur Klärung anrufen?

Gruß, ULF
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Antwort #13 - 13.04.2007 um 07:16:16
 
Artikel 9
Verwaltungsformalitäten für Familienangehörige,
die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen
(1) Die Mitgliedstaaten stellen den Familienangehörigen eines Unionsbürgers, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, eine Aufenthaltskarte aus, wenn ein Aufenthalt von über drei Monaten geplant ist.
...

Artikel 10
Ausstellung der Aufenthaltskarte
...
(2) Für die Ausstellung der Aufenthaltskarte verlangen die Mitgliedstaaten die Vorlage folgender Dokumente:
a) gültiger Reisepass;
b) Bescheinigung über das Bestehen einer familiären Beziehung oder einer eingetragenen Partnerschaft;
c) Anmeldebescheinigung des Unionsbürgers, den sie begleiten oder dem sie nachziehen, oder, wenn kein Anmeldesystem besteht, ein anderer Nachweis über den Aufenthalt des betreffenden Unionsbürgers im Aufnahmemitgliedstaat;
...



Zitat:
Nochmals, die Frage mag kleinlich wirken. Ist die deutsche AE für deutschverheiratete Drittstaatsangehörige eine Aufenthaltskarte im Sinne der Richtlinie?
--------------------------------------------------------------------------------
--------------

Demnach Ja









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Antwort #14 - 13.04.2007 um 15:04:41
 
wanderer schrieb am 13.04.2007 um 07:16:16:
Zitat:
Nochmals, die Frage mag kleinlich wirken. Ist die deutsche AE für deutschverheiratete Drittstaatsangehörige eine Aufenthaltskarte im Sinne der Richtlinie?
--------------------------------------------------------------------------------
--------------

Demnach Ja



Ich kenne eine Behördenauffassung, wonach als Unionsbürger im Sinne der Aufenthaltsrichlinie in D nicht eigene Staatsbürger angesehen werden und demzufolge deren Ehegatten keine solche Aufenthaltskarte bekommen sollen. Mir war auch so, als solle sich durch die gesetzlichen Neuregelungen, die nunmehr im Kabinett beschlossen wurden, daran nichts ändern.

Gruß, ULF
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