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MÖCHTEN SEINEN BRUDER LEGAL ZU UNS HOLEN!!!! (Gelesen: 9.541 mal)
cundg1999
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Zeige den Link zu diesem Beitrag MÖCHTEN SEINEN BRUDER LEGAL ZU UNS HOLEN!!!!
23.03.2007 um 09:24:57
 
HALLO!
KURZE SCHILDERUNG!
MEIN MANN IST KOSOVO- ALBANER ! WIR SIND SCHON 10 JAHRE VERHEIRATET: IM JAHR 1999 WURDE SEIN VATER IM KRIEG ERSCHOSSEN 1 SEINE MUTTER STARB PLÖTZLICH MIT 52 JAHREN VOR 4 WOCHEN: JETZT IST SEIN BRUDER; DER GERADE MAL 20 JAHRE ALT IST ALLEIN IM KOSOVO: ER FAND SEINE MUTTER  TOD IN DER KÜCHE :
ER IST SCHON PSYCHISCH ZIEMLICH ANGEKNACKST ; WAS MICH NICHT WUNDERT:: KRIEG MITGEMACHT; VATER GESTORBEN :: JETZT DIE MUTTER: WENN WIR ANRUFEN IST ER NUR AM WEINEN:
JETZT MEINE FRAGE: IST ES MÖGLICH IHN IRGENDWIE ZU UNS ZU HOLEN ZWECKS FAMILIENZUSAMMENFÜHRUNG ODER SONST IRGENDWIE??
VISUM BRAUCH ICH ERST GARNICHT BEANTRAGEN: DIE HABEN SOGAR DAS VISUM FÜR MEINE SCHWIEGERMUTTER ABGELEHNT: AUSSERDEM KÖNNEN WIR ALS VIERKÖPFIGE FAMILIE KEINE 2850 EURO VERDIENST NACHWEISEN:: ABER WER KANN DAS IN DER HEUTIGEN ZEIT ÜBERHAUPT!
BITTE HELFT MIR:: DER JUNGE GEHT UNS DA ZUGRUNDE!
LG cundg1999
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maki
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Antwort #1 - 23.03.2007 um 09:39:15
 
Hallo cundg1999,

erstens: GROSSSCHRIFT GILT ALS SCHREIEN, so kann man keine vernünftige Unterhaltung haben.

Also, der LU ist nicht gesichert, aber bevor der relevant wird, braucht es einen Aufenthaltszweck.
Der volljährige Bruder gilt als Verwandter, da geht kein FZF.

Tut mir leid, aber so wie ich das sehe, gibt es da keine Möglichkeit, aber ich bin ja auch kein Experte Zwinkernd

Gruß,

maki
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cundg1999
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Antwort #2 - 23.03.2007 um 09:44:44
 
hallo !
sorry.. wusste nicht das großschrift als schreien gilt..ich entschuldige mich vielmals bei allen..
danke für deine antwort..
ich gebe die hoffnung nicht auf..vielleicht gibt es doch ne möglichkeit
lg carmen
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ronny
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Antwort #3 - 23.03.2007 um 09:46:24
 
Hallo,

neben den offensichtlich nicht ausreichenden Mitteln zur Sicherstellung des Lebensunterhaltes -wie Maki zutreffend erwähnte- gibt es kaum eine Rechtsgrundlage die für eine Einreise in Frage käme.

Allenfalls der § 36 AufenthG, wobei die dort erforderliche aussergewöhnliche Härte eher nicht vorliegen dürfte.
20-jährige sind erwachsen und müssen auch in Deutschland auf eigenen Füßen stehen.

Und wie gesgt ohne finanziellen Backgraound eh aussichtslos, sorry Zwinkernd

Grüße
Ronny Zwinkernd
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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Antwort #4 - 23.03.2007 um 09:49:04
 
Hallo,

wenn Ihr jemandem im Verwandten- oder Bekanntenkreis kennt, der für den Bruder den Lebensunterhalt hier in D sicher stellt (Verpflichtungserklärung), könnte er ein Sprachkursvisum beantragen.

Viel Gllück,
Tom
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DonCamillo
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Antwort #5 - 23.03.2007 um 09:51:52
 
Look_Forward schrieb am 23.03.2007 um 09:49:04:
könnte er ein Sprachkursvisum beantragen


Er soll offensichtlich auf Dauer in D bleiben. Das was Du vorschlägst führt zu nix,
aber zur Visumumgehung !  Ärgerlich


DC
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cundg1999
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Antwort #6 - 23.03.2007 um 09:54:05
 
hallo,

also erst mal zum LU.. es ist schon seltsam dass in dem einen landkreis nur 1500 euro ausreichen um den LU als gesichert zu sehen.. und jetzt in dem landkreis , in dem wir jetzt wohnen wir 2850 euro nachweisen müssen.. in dem landkreis in dem wir vorher ein visum vor jahren beantragt hatten bekamen wir einen stempel.. also besteht die sicherung des LU sehr wohl in dem einen landkreis .. und in dem anderen nicht.. ist das gerecht .. und darf jedes ausländeramt selbst bestimmen???????

LG carmen















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cundg1999
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Antwort #7 - 23.03.2007 um 09:57:16
 
nein .. für immer soll er nicht bleiben.. er soll sich nur etwas erholen.. das problem ist einfach dass wir in diesem landkreis keinen stempel bekommen... und deshalb ne andere möglichkeit suchen , um ihn für 3 monate zu uns zu holen
lg carmen
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ronny
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Antwort #8 - 23.03.2007 um 10:02:00
 
Hallo,

versteif Dich nicht auf den Lebensunterhalt, der ist zweitrangig (auch wenn mir 2850 € recht hoch erscheinen, sind sie nachvollziehbar und nicht verboten).

Dein Schwager kann keinen nachvollziehbar begründeten Nachreiseanspruch geltend machen, hat also (Ausnahme wäre der § 36 AufenthG) keinen Grund nach Deutschland kommen zu wollen. Familiäre Gründe sind erledigt, wenn die aussergewöhnliche Härte nicht gegeben ist.

Falls er eine Sprachausbildung machen will, seine Rückkehrbereitschaft glaubhaft machen kann, wäre der vorgeschlagene Weg "Sprachkursaufenthalt " für max. ein Jahr  denkbar. (Erst) Dann wäre die Frage wieder relevant, wer sichert den Lebensunterhalt während dieses Jahres.

Grüße
Ronny Zwinkernd
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Antwort #9 - 23.03.2007 um 10:04:00
 
Zitat:


Er soll offensichtlich auf Dauer in D bleiben. Das was Du vorschlägst führt zu nix,
aber zur Visumumgehung !  Ärgerlich


DC


DC, das sehe ich nicht so, denn die deutschen Sprachkenntnisse zu erwerben ist doch legitim unabhängig davon, wie viele Bekannte oder Verwandte sich in D aufhalten.
Wie Carmen auch schreibt, ist ein Daueraufenthalt aktuell nicht vorgesehen.
Darüber hinaus hat die Botschaft vor Ort genügend Möglichkeiten, dies zu überprüfen, den Antragsteller zu interviewen und dann über das Visum zu entscheiden (Stichwort Ermessen).

Gruß,
Tom
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cundg1999
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Antwort #10 - 23.03.2007 um 10:06:29
 
muss man denn so ein sprachkursaufenthalt auch im ausländeramt beantragen.. und gibt es da auch vorraussetzungen .. ausser den LU die man erfüllen muss??
lg carmen
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Antwort #11 - 23.03.2007 um 10:07:54
 
Erklärungen findest du hier: http://www.info4alien.de/studium/studium.htm
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cundg1999
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Antwort #12 - 23.03.2007 um 10:10:39
 
um es nochmals zu erwähnen .. auf dauer soll er nicht hier bleiben.. es gibt zwei häuser .. viel bauland dass die eltern hinterlassen haben acker,, und er hat arbeit... wir wollen ihm einfach nur die möglichkeit geben sich zu fangen , sich zu erholen.. mehr nicht
lg carmen
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cundg1999
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Antwort #13 - 23.03.2007 um 10:13:35
 
hab ich das jetzt richtig verstanden.. wenn ich jetzt ein konto nachweisen kann mit 7000 euro.. sind die vorraussetzungen für den LU schon gesichert oder läuft das wieder extra???
lg carmen
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Antwort #14 - 23.03.2007 um 10:15:10
 
Entweder er hat ein Sperrkonto mit 7000,- € oder eben eine VE von jemand anderem.

Natürlich muss er auch versichert sein, Wohnung haben etc. Zwinkernd
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