Ist die Frage ...
Visum ist "eigentlich" eine Aufenthaltserlaubnis.
An dieser Rechtslage hat sich nach Inkrafttreten des
AufenthG nichts geändert. Zwar wird das Visum jetzt als eigenständiger Aufenthaltstitel in § 4 Satz 2 Nr. 1
AufenthG neben Aufenthaltserlaubnis und Niederlassungserlaubnis erwähnt. Damit entfällt aber lediglich für das kurzfristige Schengen-Visum nach § 6 Abs. 1-3
AufenthG die Notwendigkeit einer Fiktion der Ausstellung einer Aufenthaltserlaubnis durch die Auslandsvertretungen (Hailbronner, AuslR, Kommentar, Stand: Februar 2006, § 6
AufenthG Rdnr. 2). Für längerfristige Aufenthalte verlangt das Gesetz in § 6 Abs. 4 Satz 1
AufenthG – wie bisher in § 3 Abs. 3 Satz 1
AuslG – ein Visum, das vor der Einreise eingeholt werden muss (nationales Visum). Dazu bedarf es der
Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis nach den Regeln der §§ 7 ff.
AufenthG, die
in der Form eines Visums durch die deutschen Auslandsvertretungen ausgestellt wird (Hailbronner, a.a.O., § 6
AufenthG Rdnr. 2). Mit dem Begriff des Visums wird somit auch unter der Geltung des
AufenthG lediglich die Form des Aufenthaltstitels beschrieben.
Der materielle Gehalt des Titels richtet sich nach den für die Aufenthaltserlaubnis und Niederlassungserlaubnis geltenden Vorschriften (vgl. § 6 Abs. 4 Satz 2 AufenthG). Nach der Lesart des Gerichts hätte die Ehefrau also derzeit eine (kurz) befristete
, die zur Erwerbstätigkeit berechtigt und die durch FBesch weitergilt.