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Keine AE nach Ablauf der Friktionsbescheinigung (Gelesen: 4.860 mal)
trixie
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22.03.2007 um 11:21:46
 
Ein Drittstaatler, der seit 12 Jahren seinen rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland hat, beantragt für seine Frau (gleiches Land) eine FZF. Es wird genehmigt, da zum Zeitpunkt der Antragsstellung das Einkommen durch zwei Jobs ausreichend ist. Ehefrau bekommt Friktionsbescheinigung für sechs Monate. Ehemann verliert eine Arbeit. Eine AE wird abgelehnt, mit der Begründung, daß das Einkommen jetzt nicht mehr ausreichend ist.

Gibt es eine Möglichkeit eine AE zu bekommen?

trixie
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maki
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Antwort #1 - 22.03.2007 um 11:40:49
 
Beim Nachzug zu Ausländern muss der Lebensunterhalt gesichert sein.

Während der Staat für ihn ALG1 und sogar ALG2 zahlen wird, trifft das auf seine Frau nicht zu.

Die einzige Möglichkeit die ich sehe wäre, dass er oder sie oder beide zusammen den gemeinsamen Lebensunterhalt bestreiten könnten.

Gruß,

maki
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trixie
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Antwort #2 - 22.03.2007 um 11:50:54
 
Zitat:
Während der Staat für ihn ALG1 und sogar ALG2 zahlen wird, trifft das auf seine Frau nicht zu.


Der hier lebende Ehemann bekommt weder Alg I noch Alg II, sondern hatte vorher zwei Jobs und jetzt nur einen, so daß das Einkommen entsprechend gering ist.

Zitat:
Die einzige Möglichkeit die ich sehe wäre, dass er oder sie oder beide zusammen den gemeinsamen Lebensunterhalt bestreiten könnten.


Da müßte aber die Ehefrau erst einmal eine Arbeit finden, bzw. eine Arbeitserlaubnis erhalten. Wäre das bei einer Friktionsbescheinigung möglich?


trixie
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Antwort #3 - 22.03.2007 um 11:52:06
 
Ich verstehe hier was nicht:

Zitat:
Beim Nachzug zu Ausländern muss der Lebensunterhalt gesichert sein.


Richtig. Also wurde das FZF-Visum auf der Grundlage gesicherten Lebensunterhalts erteilt. Sonst hätte es dieses Visum gar nicht geben dürfen. Weshalb ist dann aber nach der Einreise keine AE, sondern nur eine Fiktionsbescheinigung (ob es für "Reibungen" auch Bescheinigungen gibt, weiß ich nicht  Zwinkernd) über so einen langen Zeitraum gegeben hat, ist mir nicht einleuchtend.

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Antwort #4 - 22.03.2007 um 11:54:46
 
Es hätte eigentlich "würde" statt "wird" heissen müssen Zwinkernd

Sie ist erst seit kurzem hier und hat keine Sozialabgaben etc. bezahlt, (anders als er) gleichzeitig braucht sie "Stütze" und hat keinen Anspruch hier zu sein, d.h. man wird sie Auffordern das Gebiet der BRD zu verlassen, wenn sich an der Situation nichts ändert.

Zitat:
Da müßte aber die Ehefrau erst einmal eine Arbeit finden, bzw. eine Arbeitserlaubnis erhalten. Wäre das bei einer Friktionsbescheinigung möglich? 

Was stehen denn in der FB für §§?
Normalerweise sollte sie arbeiten dürfen.
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schweitzer
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Antwort #5 - 22.03.2007 um 11:56:19
 
maki schrieb am 22.03.2007 um 11:40:49:
Während der Staat für ihn ALG1 und sogar ALG2 zahlen wird, trifft das auf seine Frau nicht zu.


Da bin ich nicht so sicher. Wenn beide in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die Ehe hier in Deutschland rechtmäßig geführt und gelebt wird, müsste zumindest der Mann aufgrund seines Aufenthaltstitels ergänzend ALG II für die Bedarfsgemeinschaft beantragen und IMHO auch erhalten können.

Zumindest versuchen würde ich das im Zweifel.

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Antwort #6 - 22.03.2007 um 12:05:52
 
Wenn sie nur eine Fiktionsbescheinigung hat egal aus welchem Grund , dann steht sie dem Arbeitsmarkt (noch) nicht zur Verfügung, oder ?
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Antwort #7 - 22.03.2007 um 12:22:04
 
ronny schrieb am 22.03.2007 um 12:05:52:
Wenn sie nur eine Fiktionsbescheinigung hat egal aus welchem Grund , dann steht sie dem Arbeitsmarkt (noch) nicht zur Verfügung, oder ? 


Hoi,
kommt druff an. Visa zur FZF werden auch regel-
mäßig mit der Auflage versehen, die auch für die
Erteilung der AE gelten wird (bzgl. Erwerbstätigkeit).
Dann wäre die Arbeitsaufnahme auch mit Fiktionsbe-
scheinigung denkbar.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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Antwort #8 - 22.03.2007 um 12:29:06
 
Zitat:
dann steht sie dem Arbeitsmarkt (noch) nicht zur Verfügung, oder ?

Ist die Frage ...
Ein nationales FZF Visum ist "eigentlich" eine Aufenthaltserlaubnis.
So sagen es zumindest die Leitsätze in diesem OVG Urteil:
http://www.asyl.net/Magazin/Docs/2006/M-6/8186.pdf
Und aus der Begründung:
Zitat:
An dieser Rechtslage hat sich nach Inkrafttreten des AufenthG nichts geändert. Zwar wird das Visum jetzt als eigenständiger Aufenthaltstitel in § 4 Satz 2 Nr. 1 AufenthG neben Aufenthaltserlaubnis und Niederlassungserlaubnis erwähnt. Damit entfällt aber lediglich für das kurzfristige Schengen-Visum nach § 6 Abs. 1-3 AufenthG die Notwendigkeit einer Fiktion der Ausstellung einer Aufenthaltserlaubnis durch die Auslandsvertretungen (Hailbronner, AuslR, Kommentar, Stand: Februar 2006, § 6 AufenthG Rdnr. 2). Für längerfristige Aufenthalte verlangt das Gesetz in § 6 Abs. 4 Satz 1 AufenthG – wie bisher in § 3 Abs. 3 Satz 1 AuslG – ein Visum, das vor der Einreise eingeholt werden muss (nationales Visum). Dazu bedarf es der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis nach den Regeln der §§ 7 ff. AufenthG, die in der Form eines Visums durch die deutschen Auslandsvertretungen ausgestellt wird (Hailbronner, a.a.O., § 6 AufenthG Rdnr. 2). Mit dem Begriff des Visums wird somit auch unter der Geltung des AufenthG lediglich die Form des Aufenthaltstitels beschrieben. Der materielle Gehalt des Titels richtet sich nach den für die Aufenthaltserlaubnis und Niederlassungserlaubnis geltenden Vorschriften (vgl. § 6 Abs. 4 Satz 2 AufenthG).

Nach der Lesart des Gerichts hätte die Ehefrau also derzeit eine (kurz) befristete AE, die zur Erwerbstätigkeit berechtigt und die durch FBesch weitergilt.
Oder?
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Antwort #9 - 22.03.2007 um 13:02:45
 
Ich denke es kommt darauf an, ob §81 (3) (Erteilung einer AE), §81 (4) (Verlängerung einer vorhandenen AE) oder gar §81 (5) (Bescheinigungder Antragstellung) relevant ist.

M. E. sollte eigentlich nur §81 (4) zur Arbeitsaufnahme berechtigen, natürlich nur wenn die vorherige AE dies auch tat.

Ob jetzt das Viusm wie Mick sagt schon eine AE darstellt kann ich nicht sagen.

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schweitzer
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Antwort #10 - 22.03.2007 um 13:19:39
 
Bei aller interessanten Diskussion hier, scheint mir eine Antwort auf meine weiter oben schon mal aufgeworfene Frage:

schweitzer schrieb am 22.03.2007 um 11:52:06:
Also wurde das FZF-Visum auf der Grundlage gesicherten Lebensunterhalts erteilt. Sonst hätte es dieses Visum gar nicht geben dürfen. Weshalb ist dann aber nach der Einreise keine AE, sondern nur eine Fiktionsbescheinigung ... über so einen langen Zeitraum gegeben hat, ist mir nicht einleuchtend.


nicht völlig unerheblich.

Offenbar hat es zwar ein FZF-Visum aber nie eine AE gegeben, warum?

Und wenn es schon einmal eine AE gegeben hat (was mir aus trixis bisherigen posts allerdings nicht hervorzugehen scheint), was soll dann jetzt eine so lang geltende Fiktionsbescheinigung  - entweder es gibt weiter eine AE (möglicherweise aufgrund des nicht gesicherten Lebensunterhalts verhältnismäßig kurz befristet), oder ...? - Ich sehe da keine Alternative, wenn der FZF einmal zugestimmt worden ist und die Ehe hier wirklich gelebt wird.

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Antwort #11 - 22.03.2007 um 13:54:05
 
schweitzer schrieb am 22.03.2007 um 13:19:39:
Ich sehe da keine Alternative, wenn der FZF einmal zugestimmt worden ist und die Ehe hier wirklich gelebt wird. 


Hi,

natürlich muss der jetzigen Situation Rechnung getragen werden, dennoch würde ich
beiden eine "Frist" geben anhand einer AE für 1 Jahr.



DC
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Antwort #12 - 22.03.2007 um 14:01:23
 
Genau so ! - hatte ja oben in diesem Sinne gepostet:

Zitat:
möglicherweise aufgrund des nicht gesicherten Lebensunterhalts verhältnismäßig kurz befristet


Aber nichts geben ist auch integrationspolitisch gesehen eigentlich unverständlich, weil dann esrt die ganzen Diskussionen kommen- wie ist es mit Arbeit, kann ich, darf ich oder nicht?

Eine AE mit Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit - nur damit lässt sich auch an der Lebensunterhaltsache unter Mitwirkung des offenbar rechtmäßig zugezogenen Partners was ändern.

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