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Ausländische Freundin schwanger, Visum. (Gelesen: 4.542 mal)
Wigdok
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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19.03.2007 um 18:42:03
 
Hallo,

ich hoffe, dass ich mit meiner Frage hier richtig bin. Es geht um folgendes: meine Freundin aus Russland hat ein studentisches Visum. Sie ist schwanger, ihr Visum läuft Mitte April aus, das Kind soll Ende Juli zur Welt kommen. Nun zu mir: ich habe deutsche Staatsangehörigkeit. Zur Zeit bin ich leider arbeitslos. Heiraten ist kein Thema, weil ich mitten im Scheidungsprozess bin.

Die Chancen, dass ihr studentisches Visum verlängert wird, sind nicht gut, da sie schon lange studiert. Dieses Semester musste sie freinehmen, da es einige Komplikationen wegen der Schwangerschaft gab, jetzt ist Gott sei dank alles in Ordnung.

Wir haben schon die vorgeburtliche Vaterschaftsanerkennung und die gemeinsame Sorgeerklärung unterschrieben.

Nun zu meiner Frage, was wird nun mit dem Visum passieren? Wenn das Kind geboren ist, dann kriegt sie automatisch die Aufenthaltsgenehmigung?

Viel wichtiger ist aber, was passiert in der Zeitspanne zwischen Mitte April bis zum Geburt? Es kann doch nicht sein, dass meine Freundin abgeschoben wird?

Bin für jeden Rat dankbar!
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DonCamillo
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 19.03.2007 um 19:45:16
 
Wigdok schrieb am 01.01.1970 um 01:00:00:
Viel wichtiger ist aber, was passiert in der Zeitspanne zwischen Mitte April bis zum Geburt? Es kann doch nicht sein, dass meine Freundin abgeschoben wird? 


Die Vaterschaftsanerkennung und Sorgerechtserklärung zieht nur, wenn das Kind geboren ist.
Sie wird Mitte April ausreisen müssen. Nur wenn sie nicht freiwillig ausreist, wird sie abgeschoben und darauf sollte man es nicht ankommen lassen !  Zwinkernd

Nach Geburt des Kindes kann sie im Visumverfahren wieder einreisen (§ 28 Abs. 1 AufenthG).


DC
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ronny
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #2 - 19.03.2007 um 19:52:12
 
Wigdok schrieb am 01.01.1970 um 01:00:00:
Es kann doch nicht sein, dass meine Freundin abgeschoben wird?


Hallo,

ein guter Rat:

Du solltest Dich von Formulierungen wie "es kann doch nicht sein" verabschieden . Rechtlich wäre es durchaus möglich, auf einer Ausreise zu bestehen.

Aber, falls es wegen der Schwangerschaft Komplikationen geben sollte , die eine Ausreise ärztlich indiziert nicht angeraten erscheinen lassen, könnte bei entsprechender Konstellation für die ABH eine Möglichkeit gegeben sein,, den Aufenthalt bis zum Geburtstermin zu dulden.

Nur, diese (mit viel Wohlwollen mögliche) Entscheidung der ABH wird sicher nicht erreicht werden, wenn man wie Hans Albers  mit
Zitat:
Hoppla jetzt komm ich oder Es kann doch nicht sein

in die ABH reinpoltert .

Grüße
Ronny Zwinkernd
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« Zuletzt geändert: 20.03.2007 um 11:08:00 von ronny »  

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Wigdok
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Antwort #3 - 19.03.2007 um 20:32:20
 
ronny schrieb am 19.03.2007 um 19:52:12:
Hallo,

ein guter Rat:

Du solltest Dich von Formulierungen we "es kann doch nicht sein" verabschieden . Rechtlich wäre es durchaus möglich, auf einer Ausreise zu besteen.



Hallo,

danke für den Rat  Smiley

Habe ich richtig verstanden, dass der Aufenthalt meiner Freundin bis zum Geburtstermin nur aus Kulanzgründen verlängert werden kann? Wovon könnte diese Entscheidung (ausser Schwangerschaftskomplikationen) abhängen?

Gruss,
Wigdok.
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ronny
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Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #4 - 19.03.2007 um 20:35:58
 
Wigdok schrieb am 01.01.1970 um 01:00:00:
Habe ich richtig verstanden, dass der Aufenthalt meiner Freundin bis zum Geburtstermin nur aus Kulanzgründen verlängert werden kann? Wovon könnte diese Entscheidung (ausser Schwangerschaftskomplikationen) abhängen?


Hallo,

ja Prinzip wurde richtig verstanden. Sicher wird die Länge des zu  duldenden Zeitraums, und vor allem die Sicherung des Lebensunterhaltes währenddessen un die rechtzeitige Antragstellung der Erteilung der AE,  mit ein Entscheidungskriterium sein Zwinkernd

Grüße
Ronny Zwinkernd
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proll
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 19.03.2007 um 20:45:14
 
Wigdok schrieb am 01.01.1970 um 01:00:00:
nur aus Kulanzgründen  


Schon wieder ein falscher Begriff. Im Unterbewußtsein zielst du wieder auf Willkür ab, denn Kulanz bedeutet

Wikpedia:
Kulanz bezeichnet allgemein ein Entgegenkommen zwischen Vertragspartnern nach Vertragsabschluss


Hier sind es wede Vertragsparteien, noch gibt es hier einen Vertragsabschluss noch muss irgendjemand irgendjemandem entgegenkommen. Es gibt klare juristische Regelungen, wann ein Aufenthalt geduldet werden muss. Nämlich

"§ 60a Vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung)

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird."

Ich glaube aber nicht, dass wir dafür da sind, dir entsprechende Gründe in die Hand zu geben.

proll

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Mick
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ex-Mitarbeiter ABH, Hobbyist
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Antwort #6 - 19.03.2007 um 21:11:19
 
Hi,
vielleicht mal einfach so:
Es wird ein neuer Aufenthaltszweck angestrebt.
Das kann und sollte vor Ablauf der jetzigen AE
bei der ABH geltend gemacht werden, indem man
den entsprechenden Antrag auf Erteilung einer
Aufenthaltserlaubnis stellt. Bis zur Entscheidung
über diesen Antrag ist der Aufenthalt rechtmäßig.
Sollte er abgelehnt werden, erhält man/frau eine
angemessene Ausreisefrist.
Meine Prognose: Es bestehen bei dieser zeitlichen
Abfolge durchaus Chancen, dass eine ABH - im
offenen Gespräch - eine Lösung findet.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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Ulf
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Antwort #7 - 22.03.2007 um 14:46:14
 
Wigdok schrieb am 19.03.2007 um 18:42:03:
meine Freundin aus Russland hat ein studentisches Visum. Sie ist schwanger, ihr Visum läuft Mitte April aus, das Kind soll Ende Juli zur Welt kommen. Nun zu mir: ich habe deutsche Staatsangehörigkeit. Zur Zeit bin ich leider arbeitslos. Heiraten ist kein Thema, weil ich mitten im Scheidungsprozess bin.

Die Chancen, dass ihr studentisches Visum verlängert wird, sind nicht gut, da sie schon lange studiert.



Dann aber hat sie schon eine AE oder mindestens eine Aufenthaltsbewilligung, was diesbezüglich auf dasselbe hinauslaufen sollte.

Gruß, ULF
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