Hi,
vielleicht mal einfach so:
Es wird ein neuer Aufenthaltszweck angestrebt.
Das kann und sollte vor Ablauf der jetzigen
AEbei der
ABH geltend gemacht werden, indem man
den entsprechenden Antrag auf Erteilung einer
Aufenthaltserlaubnis stellt. Bis zur Entscheidung
über diesen Antrag ist der Aufenthalt rechtmäßig.
Sollte er abgelehnt werden, erhält man/frau eine
angemessene Ausreisefrist.
Meine Prognose: Es bestehen bei dieser zeitlichen
Abfolge durchaus Chancen, dass eine
ABH - im
offenen Gespräch - eine Lösung findet.