Bei der Erteilung einer Duldung bzw. eines Aufenthaltstitels handelt es sich um einen Verwaltungsakt. Und ein solcher sollte schon begründet sein oder werden können, zumindest auf Nachfrage.
Sollte das nicht geschehen, könnte grundsätzlich innerhalb einer Frist von mindestens vier Wochen (bei fehlender Rechtsbehelfsbelehrung bis zu einem Jahr) nach Duldungerteilung Widerspruch erhoben werden.
Alternativ könnte, wenn nicht schon so geschehen, versucht werden, direkt eine
AE nach § 31
AufenthG zu beantragen und (insbesondere für den Fall einer Ablehnung) einen schriftlichen, begründeten und rechtsmittelfähigen Bescheid zu verlangen. Auf dieser Grundlage könnte man bei Nichtverstehen oder Nichteinverständnis mit der Entscheidung der
ABH ebenfalls ein Widerspruchsverfahren betreiben.
Ich will damit aber nicht ermutigen mit Kanonen auf Spatzen zu schießen, zumal wir hier möglicherweise nicht alles wissen (maki hatte das ja schon angedeutet). Insofern halte ich den Weg mit der Nachfrage zunächst für den besten.
Allerdings erlebe ich es in unserem Bundesland sehr oft, dass die
ABH bei Ablehnung eines Antrages keinen schriftlichen Bescheid erstellen und zusenden. Eigentlich ist das hier (leider) gängige Praxis, m.E. aber so nicht korrekt. Warum das so ist - ich weiß es nicht. Vielleicht hat es mit dem bei den
ABH häufig allgegenwärtigen Stress zu tun. Bei aller starken Arbeitsbelastung hat ein Antragsteller aber dennoch einen Anspruch auf einen solchen Bescheid, um sich ggf. eben auch dagegen mit rechtstaatlichen Mitteln wehren zu können.
=schweitzer=