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Trennungsjahr & Aufenthaltstitel (Gelesen: 2.106 mal)
isa3
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Beiträge: 19
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Trennungsjahr & Aufenthaltstitel
17.03.2007 um 13:54:32
 
Hallo,

ich habe gelesen, daß für einen Ausländer mit befristeter Aufenthaltserlaubnis, die aufgrund einer Ehe mit einer Deutschen gewährt wurde, nach einer Scheidung ein Anspruch auf eine einjährig befristete AE besteht (§31).

Mein Freund hat jedoch nur 6 Monate bekommen - er hatte mit einer unbefristeten Aufenthaltsgenehmigung (Niederlassungserlaubnis) gerechnet.

Die Fakten:

- er hat 5 Jahre Ehe, mit Unterbrechnungen bzw. Getrenntleben, jedoch am Stück mehr als 2 Jahre eheliche Lebensgemeischaft mit einer Deutschen

- er ist im Trennungsjahr, die Scheidung wird im Juli 2007 eingereicht werden, seine AE hat er nur bis Sept. 07 verlängert bekommen. Begründung: man muß erst einmal sehen, wie die Scheidung verläuft. Allerdings steht zu befürchten, daß die Scheidung zu diesen Zeitpunkt gar noch nicht rechtskräftig ist.

Wer mit einem Ausländer befreundet ist, kennt die Konsequenzen einer solchen Befristung: keinen Kredit bei der Bank, keine Festanstellung bei einer Firma, keine Zukunftsplanung möglich.

M.E. erfüllt er alle Bedingungen für eine unbefr. Niederlassungserlaubnis ggf. mit Ausnahme der Beiträge zur ges. Rentenversicherung.

Kann man gegen die 6 monatige AE Widerspruch einlegen bzw. hat man Chancen auf Erfolg?

Gruß
Isa3
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maki
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laie!


Beiträge: 4.510

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Sydney
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 17.03.2007 um 14:00:05
 
Die NE für Deutschverheiratete gibts mit weniger als 60 Beiträgen, allerdings muss die eheliche Lebensgemeinschaft mindestens 2 Jahre im Bundesgebiet bestanden haben und weiterhin fortbestehen.
Damit scheidet die NE für deutschverheiratete für ihn aus.

Um eine NE nach §9 zu bekommen, muss er die 60 Monatsbeiträge zur Rentenversicherung bezahlt haben. Das wäre also auch hinfällig.

Wie du sagtest, wird normalerweise die AE um 1 Jahr verlängert, wenn er sich trennt und die eheliche Lebensgemeinschaft 2 Jahre in D bestanden hat.

Gibt es das etwas von dem wir noch nichts wissen?
Die ABH scheint darüber mehr Infos zu verfügen.

Gruß,

maki
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isa3
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Beiträge: 19
Geschlecht: female

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #2 - 17.03.2007 um 14:08:02
 
Hallo Maki,

danke, hat mir sehr weitergeholfen.
Ich weiß nicht, ob er mir alles erzählt hat. Ich sehe allerdings keine Möglichkeit, mehr Auskünfte zubekommen, aufgrund von Datenschutz.
Muß die ABH eine Begründung abgeben? Ich könnte mit ihm gemeinsam hingehen.

Gruß
Isa3
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schweitzer
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Das Herz hat Gründe, die
der Verstand nicht kennt.


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Bundesrepublik Deutschland
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Antwort #3 - 17.03.2007 um 16:42:48
 
Bei der Erteilung einer Duldung bzw. eines Aufenthaltstitels handelt es sich um einen Verwaltungsakt. Und ein solcher sollte schon begründet sein oder werden können, zumindest auf Nachfrage.

Sollte das nicht geschehen, könnte grundsätzlich innerhalb einer Frist von mindestens vier Wochen (bei fehlender Rechtsbehelfsbelehrung bis zu einem Jahr) nach Duldungerteilung Widerspruch erhoben werden.

Alternativ könnte, wenn nicht schon so geschehen, versucht werden, direkt eine AE nach § 31 AufenthG zu beantragen und (insbesondere für den Fall einer Ablehnung) einen schriftlichen, begründeten und rechtsmittelfähigen Bescheid zu verlangen. Auf dieser Grundlage könnte man bei Nichtverstehen oder Nichteinverständnis mit der Entscheidung der ABH ebenfalls ein Widerspruchsverfahren betreiben.

Ich will damit aber nicht ermutigen mit Kanonen auf Spatzen zu schießen, zumal wir hier möglicherweise nicht alles wissen (maki hatte das ja schon angedeutet). Insofern halte ich den Weg mit der Nachfrage zunächst für den besten.

Allerdings erlebe ich es in unserem Bundesland sehr oft, dass die ABH bei Ablehnung eines Antrages keinen schriftlichen Bescheid erstellen und zusenden. Eigentlich ist das hier (leider) gängige Praxis, m.E. aber so nicht korrekt. Warum das so ist - ich weiß es nicht. Vielleicht hat es mit dem bei den ABH häufig allgegenwärtigen Stress zu tun. Bei aller starken Arbeitsbelastung hat ein Antragsteller aber dennoch einen Anspruch auf einen solchen Bescheid, um sich ggf. eben auch dagegen mit rechtstaatlichen Mitteln wehren zu können.

=schweitzer=
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Ulf
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 22.03.2007 um 15:19:34
 
schweitzer schrieb am 17.03.2007 um 16:42:48:
Allerdings erlebe ich es in unserem Bundesland sehr oft, dass die ABH bei Ablehnung eines Antrages keinen schriftlichen Bescheid erstellen und zusenden. Eigentlich ist das hier (leider) gängige Praxis, m.E. aber so nicht korrekt. Warum das so ist - ich weiß es nicht. Vielleicht hat es mit dem bei den ABH häufig allgegenwärtigen Stress zu tun. Bei aller starken Arbeitsbelastung hat ein Antragsteller aber dennoch einen Anspruch auf einen solchen Bescheid, um sich ggf. eben auch dagegen mit rechtstaatlichen Mitteln wehren zu können.


Möge er beim Behördenleiter anfordern. Offenbar gibt es (nicht in diesem Forum, sondern nach Deiner Schilderung) Sachbearbeiter, die meinen, sich das Schreiben eines begründeten Bescheids sparen zu können, wenn der Kunde aus der Tatsache, daß keine neue AE geklebt wird, die Konsequenz der Heimreise zieht.

Gruß, ULF
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