schweitzer schrieb am 15.03.2007 um 13:08:23: Ich wiederhole noch einmal:
IMHO ist eine solche Forderung gesetzlich nicht untersetzt. In keinem der "Einbürgerungsparagraphen" und auch in keiner der Verwaltungsvorschriften dazu findet sich ein Hinweis darauf, dass 60 Monate Rentenbeiträge nachgewiesen werden müssen.
(Nicht ganz umsonst kursiert der "geflügelte Satz", dass es leichter ist, sich einbürgern zu lassen als eine
NE zu erhalten - letzteres betreffend sind die 60 Monate Regelvoraussetzung! Allerdings nicht bei ausländischen Ehegatten Deutscher.)
Insofern ist es irreführend vom Beispiel Deiner Frau auf das allgemein geltende Recht bzw. seine rechtskonforme Anwendung zu schließen.
=schweitzer=
Hallo Schweitzer!
Ganz so kann ich das leider nicht stehen lassen. Wenn Du Dich ausschließlich auf das Gesetz, bzw, die Anwedungshinweise dazu beziehst, magst Du bedingt recht behalten, aber ganz so reicht das ja leider nunmal nicht aus.
Zumindestens in den Bereichen der Einbürgerungen nach § 8 oder § 9 (deutsch-verheiratete)
StAG verlangt der Gesetzgeber eine "Unterhaltsfähigkeit", auch für das Alter. Siehe dazu z.B. auch 8.1.1.4 der vorläufigen Anwendungshinweise des BMI zum
StAG.
Was ist nachhaltige und dauerhafte Unterhaltsfähigkeit?
Ein unbestimmter Rechtsbegriff.
Bezüglich der Unterhaltsfähigkeit für das Alter wird dies dann nunmal in Erlassen, bzw. Dienstbesprechungsprotokollen, welche Erlasscharakter haben, geregelt.
Demnach sind, zumindestens in NRW, sehr wohl 60 Monatsbeiträge zur Rentenversicherung im 8er
StAG Breich und 24 Monatsbeiträge im 9er
StAG Bereich vorgesehen, um die geforderte Unterhaltsfähigkeit nachweisen und glaubhaft machen zu können.
Nichts für ungut!
Grüße
Nico