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60 Pflichtbeiträge (Gelesen: 4.474 mal)
Mikael321
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15.03.2007 um 09:31:23
 
schweitzer schrieb am 15.03.2007 um 08:46:12:
Dass, was Michael hier geschrieben hat (es genüge ggf., wenn die Ehepartner zusammen 60 Monate nachweisen können), ist m.E. in keinem Falle richtig - ich kenne auch keine Bestimmung bei der das im Falle deutsch-ausländischer Ehepartner gilt.


Bei Einbürgerung gibt es die 60 Monate ja auch. Also bei Deutsch/Ausländer ist es so. Habe ich ja selbst hinter mir. Kann ja auch nicht anders sein. Recht auf Einbürgerung hat ja der Deutsch Verheiratetet  3 Jahre in D. ist und 2 Jahre Ehe . Da kommst du dann max. auf  3*12 = 36 Monate.

Wenn ich deiner Aussage folgen würde, könnte dann ja frühstens nach 5 Jahren sein. Wahrscheinlich erst nach 6 Jahren, denn welcher Ausländer arbeitet schon ab dem ersten Tag in D. ? Wäre also eine sehr unlogische Regelung. Oder wenn der Ehepartner studieren würde, oder Hausfrau/mann ist ?

Außerdem kann die Regel eigentlich auch nicht in Stein gemeißelt sein, weil es ja auch Leute gibt, die gar nicht in die Pflichtversicherung einzahlen, und trotzdem Rente bekommen werden. ( Ärzte Kasse z.b.) Die 60 Monate sind ja bestimmt nur so festgelegt worden, weil man mindestes die bezahlt haben muss, um überhaupt eine Rente von der Pflichtversicherung zu bekommen. In der Ärzte Kasse, ist das zb. anders. IHMO nur 2 Jahre.

Michael

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schweitzer
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Antwort #1 - 15.03.2007 um 09:44:57
 
Zitat:
Bei Einbürgerung gibt es die 60 Monate ja auch.


Wo bitte steht das geschrieben?

und Du widersprichst Dir selbst:

Zitat:
Recht auf Einbürgerung hat ja der Deutsch Verheiratetet  3 Jahre in D. ist und 2 Jahre Ehe . Da kommst du dann max. auf  3*12 = 36 Monate.


Richtig. Das heißt, es kommt gar nicht auf die Zahlung von 60 Monaten Rentenbeiträgen an. (siehe auch weitere Bedingungen bezüglich § 9 StAG )

Das gilt ebenso bei der Frage der NE-Erteilung für einen deutschverheirateten Ausländer. Dort kommt es wie bei der Einbürgerung nur darauf an, dass die Lebensunterhaltssicherung durch mindestens einen der beiden Ehepartner gesichert wird.

Auch dort spielen die 60 Monate überhaupt keine Rolle.

Nichts anderes habe ich sagen wollen und nichts anderes habe ich gesagt.

Insoweit war Deine Bemerkung:

Zitat:
War das nicht so, das alt EU ler, den Deutschen quasi gleichgestellt sind. Und dann reichen doch 60 Monate zusammen. (Mann und Frau)


zumindest verwirrend, eigentlich aber auch nicht korrekt.

=schweitzer=


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Mikael321
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Antwort #2 - 15.03.2007 um 12:55:49
 
schweitzer schrieb am 15.03.2007 um 09:44:57:
Wo bitte steht das geschrieben?


Für die Einbürgerung hat meine Frau eine to do Liste bekommen. Auf der stand u.a. auch : Nachweis von 60 Monaten in der Rentenversicherung. Meine Nachfrage beim Amt, das sie ja erst seit 3 Jahren in D. ist, und die 60 Monate noch gar nicht haben könne, und sie erst 32 Monate hätte,  ergab dann, das es egal sei, ob ich oder meine Frau die 60 Monaten haben. Deshalb haben wir dann meine Rentenauskunft über 325 Monate vorgelegt . Damit waren sie dann zufrieden.

Michael
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schweitzer
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Antwort #3 - 15.03.2007 um 13:08:23
 
Hallo Michael -

eigentlich gehört es ja nicht direkt zum Thema dieses threads, aber zur (Er-)klärung nochmal soviel:

Dass die Behörde im Fall Deiner Frau so gehandelt hat mag sein. Auch meine Frau ist eingebürgert worden, da wurde so etwas nicht verlangt. - Ich wiederhole noch einmal: IMHO ist eine solche Forderung gesetzlich nicht untersetzt. In keinem der "Einbürgerungsparagraphen" und auch in keiner der Verwaltungsvorschriften dazu findet sich ein Hinweis darauf, dass 60 Monate Rentenbeiträge nachgewiesen werden müssen.

(Nicht ganz umsonst kursiert der "geflügelte Satz", dass es leichter ist, sich einbürgern zu lassen als eine NE zu erhalten - letzteres betreffend sind die 60 Monate Regelvoraussetzung! Allerdings nicht bei ausländischen Ehegatten Deutscher.)

Insofern ist es irreführend vom Beispiel Deiner Frau auf das allgemein geltende Recht bzw. seine rechtskonforme Anwendung zu schließen.

Mehr wollte ich damit nicht sagen und Dir auch nicht zu nahe treten.

=schweitzer=
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Antwort #4 - 15.03.2007 um 16:22:25
 
schweitzer schrieb am 15.03.2007 um 13:08:23:
Ich wiederhole noch einmal: IMHO ist eine solche Forderung gesetzlich nicht untersetzt. In keinem der "Einbürgerungsparagraphen" und auch in keiner der Verwaltungsvorschriften dazu findet sich ein Hinweis darauf, dass 60 Monate Rentenbeiträge nachgewiesen werden müssen.

(Nicht ganz umsonst kursiert der "geflügelte Satz", dass es leichter ist, sich einbürgern zu lassen als eine NE zu erhalten - letzteres betreffend sind die 60 Monate Regelvoraussetzung! Allerdings nicht bei ausländischen Ehegatten Deutscher.)

Insofern ist es irreführend vom Beispiel Deiner Frau auf das allgemein geltende Recht bzw. seine rechtskonforme Anwendung zu schließen.

=schweitzer=


Hallo Schweitzer!

Ganz so kann ich das leider nicht stehen lassen. Wenn Du Dich ausschließlich auf das Gesetz, bzw, die Anwedungshinweise dazu beziehst, magst Du bedingt recht behalten, aber ganz so reicht das ja leider nunmal nicht aus.

Zumindestens in den Bereichen der Einbürgerungen nach § 8 oder § 9 (deutsch-verheiratete) StAG verlangt der Gesetzgeber eine "Unterhaltsfähigkeit", auch für das Alter. Siehe dazu z.B. auch 8.1.1.4 der vorläufigen Anwendungshinweise des BMI zum StAG.

Was ist nachhaltige und dauerhafte Unterhaltsfähigkeit?
Ein unbestimmter Rechtsbegriff.
Bezüglich der Unterhaltsfähigkeit für das Alter wird dies dann nunmal in Erlassen, bzw. Dienstbesprechungsprotokollen, welche Erlasscharakter haben, geregelt.
Demnach sind, zumindestens in NRW, sehr wohl 60 Monatsbeiträge zur Rentenversicherung im 8er StAG Breich und 24 Monatsbeiträge im 9er StAG Bereich vorgesehen, um die geforderte Unterhaltsfähigkeit nachweisen und glaubhaft machen zu können.

Nichts für ungut!  Zwinkernd

Grüße

Nico
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schweitzer
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Antwort #5 - 15.03.2007 um 16:44:56
 
Zitat:
Nichts für ungut!


Danke - das habe ich so nicht gewusst bzw. zu interpretieren vermocht - ich hatte  halt nur den Wortlaut des Gesetzes  und der Verwaltungsvorschriften zur Verfügung.

Aber dazu seid Ihr Experten ja auch da, uns, die wir uns zwar bemühen, viel zu wissen und dem Forum zu helfen, aber eben keine Spezialisten sind, die restlichen "bytes" auf die Festplatten zu brennen, damit wir hier auch noch was lernen können  Zwinkernd

@ Michael: Ich hoffe, Du siehst mir nach, dass ich meine Meinung hier so vehement verteidigt habe, ich wollte nicht rechthaberisch sein.

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Antwort #6 - 15.03.2007 um 16:51:46
 
Mikael321 schrieb am 15.03.2007 um 09:31:23:
Die 60 Monate sind ja bestimmt nur so festgelegt worden, weil man mindestes die bezahlt haben muss, um überhaupt eine Rente von der Pflichtversicherung zu bekommen.


Eben. Bei der gesetzlichen Rentenversicherung ist dies das Minimum, damit
ein Rentenanspruch besteht.
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Mikael321
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Antwort #7 - 15.03.2007 um 19:56:08
 
Nicator schrieb am 15.03.2007 um 16:22:25:
in NRW, sehr wohl 60 Monatsbeiträge zur Rentenversicherung im 8er StAG Breich und 24 Monatsbeiträge im 9er StAG Bereich vorgesehen, um die geforderte Unterhaltsfähigkeit nachweisen und glaubhaft machen zu können.
Ist natürlich auch Blödsinn. Was soll das dem Land das nutzen ?

Wir haben einen Ehevertrag. Da hat meine Frau keinen Anspruch auf Rentensplitting. Also wozu der Nachweiß ? Außerdem ist meine gesetzliche Rente so erbärmlich, das sie nie und nimmer jetzt reichen würde, und in 20 Jahre sowieso nicht. Nicht mal für mich alleine. Also keinerlei Sicherheit für Papa Staat.

Außerdem : In der Ärzte Kasse, ist das zb. anders. IHMO nur 2 Jahre bis zu Anwartschaft. Nicht 5 ! Es ist aber trotzdem auf den 60 Monaten herum geritten worden. Nicht jeder sorgt halt mit der Gesetzlichen Rente vor. Die private Rente war dem Amt aber auch egal. Hauptsache 60 Monate in der Gesetzlichen . Also besorgt man den Schein, auch wenn es Blödsinn ist.


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Antwort #8 - 16.03.2007 um 17:56:27
 
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