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Heirat in Dänemark (Gelesen: 5.923 mal)
ronny
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
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Antwort #15 - 02.03.2007 um 18:57:08
 
ulf schrieb am 02.03.2007 um 17:53:17:
Wenn einer der beiden zu Euch kommt unhd einen dritten heiraten will, dann seht Ihr also kein Problem, weil das in DK gar keine Eheschließung gewesen sein soll? 


Käme zwar, wie in dem OVG - Fall auf die Einzelfallprüfung an, aber durchaus mit Ja zu beantworten. Zwinkernd

Ich gestehe aber, dass mir selbst diese Entscheidung noch nicht lange genug bekannt ist und ich bislang noch keine Resonanz der Standesamtsfachberater dazu bekommen habe.

Wir haben das auf Ebene der Standesamtsexperten im Kollegenboard auch schon besprochen und festgestellt (weils ausserhalb unseres fachlichen Rechtsweges lief) dass es bislang noch nicht in den Fachverbandskreisen rum ist.

Aber ich habe mal den Studienleiter unserer Fachakademie auf die Schiene gesetzt Zwinkernd

Mal schauen wie die IPR - Experten dazu stehen Zwinkernd

inge schrieb am 02.03.2007 um 17:54:59:
Ich meine, dass ein Gericht die Ehe erst für unwirksam erklären muss. Vorher entfaltet sie jedoch schon keinen ausländerrechtlichen Schutz ... AFAIK


Nö Inge, mal unter dem Vorbehalt dass die Prüfung in DK wegen einer Ausnahmegenehmigung erfolglos verliefe, wäre es aus IPR - Sicht keine aufhebbare nichtige Ehe, sondern eine Nichtehe. Und die bedürfte keiner gerichtlichen Feststellung, sie wäre einfach nicht da Zwinkernd

Grüße
Ronny Zwinkernd
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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proll
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Antwort #16 - 02.03.2007 um 19:08:50
 
Über die Klärung einer Ehe/Nichtehe hinaus, dürfte ihm wegen der illegalen Einreise von Dänemark nach Deutschland und der (möglichen) Eheschließung im Ausland ohne Nachholung des Sichtvermerksverfahrens eigentlich keine ABH eine AE erteilen. Darüber hinaus erfüllt wegen illegalen Aufenthaltes und Nutzung gefälschter Papiere Ausweisungstatbestände.
Na wenn der mir in die Hände fallen würde.....

Dennoch sehen einige ABH's davon ab.

Proll
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Aguinaldo
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #17 - 21.05.2007 um 03:05:08
 
ronny schrieb am 02.03.2007 um 12:12:58:
Hallo,

wenn die ABH die Entscheidung des OVG NRW vom 06.09.2006 - 18 B 1682/ 06 kennt, sieht es für das Bleiberecht düster aus, da das Gericht festgestellt hat, dass die Eheschließung in Dänemark dann zu einer Nichtehe führt, wenn sich der Betreffende dort nicht rechtmäßig aufgehalten hat und keine Ausnahmegenehmigung des dänischen Staatsamtes vorweisen kann.

In diesem Fall, so das Gericht wurde die Ortsform der Eheschließung nicht eingehalten, die Ehe ist somit nicht wirksam zustandegekommen .

Grüße
Ronny Zwinkernd

Auch ein OVG kann sich mal irren. Besonders wenn es das IPR nicht beachtet. Denn gemäß Art. 11 und 13 EGBGB war für die Form der Eheschließung im vorliegenden Fall hier das weniger strenge dänische Recht maßgebend. Und gemäß dem dänischen Recht als Formstatut ist von der Formwirksamkeit der vorliegenden Eheschließung auszugehen. Denn mit Vorlage des dänischen Trauscheins ist mangels abweichender Anhaltspunkte die Einhaltung der dänischen Formvorschriften glaubhaft gemacht. Hierzu hat das OVG festgestellt, dass der vorgelegte Trauschein den Vorgang der Trauung bekundet. Damit ist davon auszugehen, dass die Voraussetungen der Formvorschriften der §§ 21 I, 20 II des dänischen Ehegesetzes erfüllt sind: Zur Gültigkeit einer Trauung ist danach nur erforderlich, dass die Partner bei gleichzeitiger Anwesenheit auf Frage des Standesbeamten erklären, einander ehelichen zu wollen, und sie darauf von ihm zu Eheleuten erklärt werden. Ein Verstoß gegen Aufenthaltsvorschriften berührt die Gültigkeit der Ehe nicht, sondern kann höchstens im Wege der Aufhebungsklage gemäß §§ 23 ff. des dänischen Ehegesetzes geltend gemacht werden (so Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, 157. Ergänzungslieferung (2004), Dänemark, S. 46 Fn. 15).

Somit handelt es sich beim Fall des OVG NRW um einen Fehlbeschluß.

http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2006/18_B_1682_06beschluss20060906.h...
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ronny
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
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Antwort #18 - 21.05.2007 um 07:27:43
 
Aguinaldo schrieb am 21.05.2007 um 03:05:08:
Auch ein OVG kann sich mal irren. Besonders wenn es das IPR nicht beachtet. 


Zu dem Ergebnis sind wir im Kollegen - Board auch gekommen.

Aber egal, der Fall ist bestandskräftig entschieden.

Allerdings ist das Dänemark - Problem zukünftig eh keines mehr, weil der Gesetzgeber darauf reagiert hat (siehe Entwurf 2. ÄndG zum AufenthG, insbesondere zur AufenthV).

Insofern diskutieren wir hier "Gechichte" Zwinkernd

Grüße
Ronny Zwinkernd
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Antwort #19 - 21.05.2007 um 10:29:04
 
Ronny, ob diese Änderung des 39 einer gerichtlichen Überprüfung standhält, wird noch abzuwarten sein. Die bisherige Regelung wurde meiner Erinnerung nach nämlich eingefügt, nachdem gerichtlich entschieden worden war, es sei dem Ehegatten eines/r Deutschen eben nicht zumutbar, nur aus formalen Gründen nochmals auszureisen und das FZF einzuholen.
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Antwort #20 - 21.05.2007 um 11:12:44
 
Das Problem ist, dass es halt Urteile in beide Richtungen gibt.

Hier:
http://www.bverfg.de/entscheidungen/qk19980422_2bvq001598.html?Suchbegriff=sicht...
hat das BVerfG ja schon mal festgestellt, dass die Ausreise zur Einholung des korrekten Visums unschädlich in Bezug auf 6 GG sein kann.

WIE WELCHES VG oder OVG jetzt oder in Zukunft entscheidet ist sicherlich mal wieder ... Zwinkernd

Wenn das Gesetz SO eingeführt wird und die ABH dann häufiger "streng" vorgehen, dürfte es bis zu einem Urteil/Beschluss des BVerfG aber sicherlich nicht lange dauern. Und dann herrscht ja vielleicht endlich mal Rechtssicherheit (bis zur nächsten Änderung).
Aber im Fall "frische Ehe ohne Kinder" dürfte das Pendel sicherlich eher mal in Richtung "bitte Formalien einhalten" schwingen.
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Mick
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Antwort #21 - 21.05.2007 um 11:28:22
 
Hi,

die Änderung der AufenthV ist doch nicht mehr
als eine Rückkehr zu der Regelung in § 9 DVAuslG,
die nie für verfassungswidrig erklärt wurde.
Dort hieß es schon "nach seiner Einreise durch
Eheschließung im Bundesgebiet".

Wenn seinerzeit in Einzelfällen von der Durch-
setzung der formellen Nachholung der Visums-
pflicht abgesehen wurde (ggf. aufgrund Urteil,
Beschluss), dann waren das Einzelfälle, in denen
das Ermessen nach § 9 AuslG nicht ausreichend
ausgeübt wurde. Dieses Ermessen gibt es auch
heute noch durch § 5 Abs. 2 AufenthG. Für die
Lösung von Einzelfällen gab und gibt es also
immer Spielraum.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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Aguinaldo
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Antwort #22 - 09.08.2007 um 14:40:38
 
ronny schrieb am 21.05.2007 um 07:27:43:


Zu dem Ergebnis sind wir im Kollegen - Board auch gekommen.

Aber egal, der Fall ist bestandskräftig entschieden.


Auch der VGH Mannheim kritisiert den Beschluß des OVG Münster. Offensichtlich hatte nämlich wohl eine baden-würrtembergische ABH ihren belastenden VA mit dem Beschluß des OVG Münster begründet:

http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&Art=e...


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Pauline
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Antwort #23 - 11.08.2007 um 19:50:27
 
Also unser Anwalt sagte, das können wir vergessen. Wir haben uns bei ihm beraten lassen, wel wir heiraten wollen und eben mal alle Möglichkeiten durchgespielt und da wir Paare kannten, die erfolgreich in Dänemark geheiratet haben, haben wir uns da auch erkundigt. Anscheinend reist man mit gefälschten papieren nach Dk, dann heiratet man mit richtigem Namen und wenn man nach D zurückkommt, behauptet man, man habe den pass mit Visum auf dem Rückweg verloren. (Ich check nicht so ganz wie das gehen soll) ABER das haben die mittlerweile durchschaut, er muss normalerweise zurück und ein Visum zur Familienzusammenführung beantragen oder darf gar nicht mehr kommen, weil man die ABH ver**** hat sozusagen. Also ich würde nicht sowas illegales versuchen. Der legale Weg ist zwar langatmiger, aber mir ist was handfestes lieber, als illegaler Mist, der dann schief läuft und man verbaut sich alles. Den einzig wirklichen Grund für so eine Aktion ist mangelndes Vertrauen des Ausländers, der Angst hat, dass seine verlote dann doch nicht kommt und ihn heiratet und wenn kein grundlegendes Vertrauen da ist, dann sollte man auch nicht heiraten Zwinkernd
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