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prostitution - verlust der aufenthalterlaubnis ? (Gelesen: 4.595 mal)
s.abramowski
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
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26.02.2007 um 23:46:27
 
hallo, ich habe das Thema so nicht über suche finden können und weiss auch nicht, ob es hier wirklich passt.
Ich habe eine Brasilianerin kennengelernt. Sie ist seit 10 Jahren mit einem deutschen Frührentner verheiratet lebt, aber erst seit zwei Jahren in Deutschland.
Während sie in Brasilien gut von der Rente leben konnten, haben sie jetzt wohl
finanzielle Probleme. Der Mann drängt sie deshalb zur Prostitution. Neben ihrer
originären Abwehr hat sie auch Angst um ihre Abschiebung und die ihrer nicht
adoptierten 16 Jahre alten Tochter. Ich habe ihr zugesagt, zu klären, ob sie ihrem Mann nicht einfach sagen kann, dass für sie als Ausländerin ohne bisher dauerndes Aufenthaltsrecht Prostitution verboten ist und sie deshalb abgeschoben werden kann.
Kann mir jemand Auskunft geben ob dem so ist. In den angebotenen Gesetzestexten bin ich nicht fündig geworden und auch nicht über die Suche.
Was ist, wenn sie sich aus v.g. Gründen von dem Mann trennt oder scheiden lassen will ?
Danke
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Einbeck
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Botsch., Kons.
Staatsangehörigkeit: Deutscher Weltbürger
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Antwort #1 - 27.02.2007 um 00:17:18
 
Als Ehefrau eines Deutschen hat sie im Regelfall eine Aufenthaltserlaubnis die  Arbeitsaufnahme  erlaubt. Prostitution  (Moral mal beiseite) ist eine erlaubte Arbeit und in Deutschland nicht verboten.
Sie dürfte unter Beachtung der Vorschriften als Prostituierte arbeiten.

Hat Sie schon mal versucht einfache Aushilfsjobs zu bekommen, mit einfachen Jobs wie
Babysitten, Haushaltshilfe, Sprachunterricht oder ähnlichen sich und der Familie etwas dazu zu verdienen?
Die 16 jährige Tochter könnte ja auch bald arbeiten oder eine Ausbildung machen und so etwas dazu verdienen (evtl Zeitungen austragen).

Bin kein Moralapostel und habe nichts gegen Prostituierte, aber man sollte wirklich alle Chancen ausprobieren bevor man so etwas in Erwägung zieht und später evtl. die Tochter mitbeschäftigt.
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Ulf
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 27.02.2007 um 15:16:29
 
s.abramowski schrieb am 26.02.2007 um 23:46:27:
Ich habe eine Brasilianerin kennengelernt. Sie ist seit 10 Jahren mit einem deutschen Frührentner verheiratet lebt, aber erst seit zwei Jahren in Deutschland.
Während sie in Brasilien gut von der Rente leben konnten, haben sie jetzt wohl
finanzielle Probleme. Der Mann drängt sie deshalb zur Prostitution.


Das möge sie lassen. Sie können Geld nach SGB II beantragen.

Wie steht es eigentlich mit § 35 Abs 1 AufenthG für die Tochter? Geht die Tochter zur Schule? Wie lange ist sie mit AE im Lande?

Gruß, ULF
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Janey
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Ausländerbeh.
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #3 - 27.02.2007 um 15:21:38
 
Bezüglich der Trennung solltest Du mal in den FAQ nachlesen.

@Ulf
Da die Tochter nicht Kind des Ehemannes ist, dürfte sie kaum länger als die Mutter im Lande sein. Also ca. 2 Jahre.

Somit ist ihr Aufenthaltsrecht an das der Mutter gebunden.

Gruß, J.  Zwinkernd
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Et semel emissum volat irrevocabile verbum.
 
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Ulf
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 27.02.2007 um 16:31:33
 
Janey schrieb am 27.02.2007 um 15:21:38:
@Ulf
Da die Tochter nicht Kind des Ehemannes ist, dürfte sie kaum länger als die Mutter im Lande sein. Also ca. 2 Jahre.


Tja, dann ist es für eine NE der Tochter noch reichlich früh. Könnte die Mutter denn andere Arbeit finden? LU wird ggf. akut 1 Jahr nach einer Trennung vom deutschen Ehegatten oder bei Eintritt der Volljährigkeit der Tochter.

Bis dahin sollte es für die Tochter nach § 34 Abs 1 AufenthG gehen.

Gruß, ULF

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s.abramowski
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #5 - 17.03.2007 um 12:17:09
 
Habe den letzten Beitrag nicht ganz verstanden. Was heisst bitte "LU". Danke
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maki
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
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Antwort #6 - 17.03.2007 um 12:26:58
 
LU steht für Lebensunterhalt.

Definition von "gesicherter Lebensunterhalt" im AufenthG:
Zitat:
§ 2 Begriffsbestimmungen
..
(3) Der Lebensunterhalt eines Ausländers ist gesichert, wenn er ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. Dabei bleiben das Kindergeld und Erziehungsgeld sowie öffentliche Mittel außer Betracht, die auf Beitragsleistungen beruhen oder die gewährt werden, um den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen. Bei der Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug werden Beiträge der Familienangehörigen zum Haushaltseinkommen berücksichtigt.
..

aus den vorläufigen Anwendungshinweisen des BMI:
Zitat:
2.3.2 Die Fähigkeit zur Bestreitung des Lebensunterhalts ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel darf nicht nur vorübergehend sein. Demnach ist eine Prognose entscheidung zu treffen, ob die öffentlichen Haushalte durch die Pflicht, den Lebensunterhalt des Ausländers zu sichern, nur vorübergehend belastet werden. Zu befristeten Arbeitsverträgen kann wegen der Vielschichtigkeit des Wirtschaftslebens keine strikt formale Handhabe erfolgen. Es ist insbesondere zu berücksichtigen, ob – wie in einigen Wirtschaftszweigen üblich – der kettenartige Abschluss neuer Verträge mit demselben Arbeitgeber oder ständig neue Abschlüsse mit verschiedenen Vertragspartnern zu erwarten sind, oder ob die Gefahr der Erwerbslosigkeit nach Auslaufen des Vertrages nahe liegt. Gegebenenfalls sind entsprechende Nachweise zu fordern. Kann nachgewiesen werden, dass es bereits in der Vergangenheit kettenartig zu neuen Vertragsabschlüssen gekommen ist, kann dies indizieren, dass sich diese Handhabe auch in Zukunft fortsetzen wird. Im Zweifel kann auch eine Auskunft bei der Bundesagentur für Arbeit oder den Berufs- oder Wirtschaftsverbänden der entsprechenden Branche herangezogen werden. Führen diese Ermittlungen zu keinem konkreten Ergebnis, ist im Zweifel zu entscheiden, dass die Voraussetzung der Sicherung des Lebensunterhalts nicht erfüllt ist.


Gruß,

maki
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ronny
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
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Antwort #7 - 17.03.2007 um 12:31:36
 
s.abramowski schrieb am 17.03.2007 um 12:17:09:
Habe den letzten Beitrag nicht ganz verstanden. Was heisst bitte "LU". Danke


Hallo,

LU = Lebensunterhalt ,

Zitat:
LU wird ggf. akut 1 Jahr nach einer Trennung vom deutschen Ehegatten oder bei Eintritt der Volljährigkeit der Tochter.


Ulf meint, dass der bei einer Verlängerung der AE nach Ablauf des ersten Jahres im Falle der Nicht-Sicherstellung zur Ablehnung führen kann. Ebenso dann wenn die Tochter volljährig werden sollte .

Ganz allgemein ist eine "Verschonung" von der Forderung der Sicherstellung des Lebensunterhaltes nur in Ausnahmefällen möglich (etwa bei der ersten Erteilung der AE nach Trennung vom deutschen Ehemann), ansonsten ist der sichergestellte LU immer Erteilungsvoraussetzung für einen Aufenthaltstitel (=AT).

Grüße
Ronny Zwinkernd
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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Ulf
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #8 - 17.03.2007 um 14:56:05
 
ronny schrieb am 17.03.2007 um 12:31:36:
Ulf meint, dass der bei einer Verlängerung der AE nach Ablauf des ersten Jahres im Falle der Nicht-Sicherstellung zur Ablehnung führen kann. Ebenso dann wenn die Tochter volljährig werden sollte .


Was ist eigentlich die allgemeine Verfahrensweise bei Erreichen der Volljährigkeit durch (ex-)Stiefkinder Deutscher vor Ablauf von 5 Jahren Aufenthaltsdauer bei, sagen wir, Besuch einer allgemeinbildenden Schule und (egal, ob es darauf ankommt) Fortsetzung der familiären Lebensgemeinschaft?


Gruß, ULF
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Ulf
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #9 - 17.03.2007 um 14:58:02
 
s.abramowski schrieb am 26.02.2007 um 23:46:27:
Sie ist seit 10 Jahren mit einem deutschen Frührentner verheiratet lebt, aber erst seit zwei Jahren in Deutschland.
Während sie in Brasilien gut von der Rente leben konnten, haben sie jetzt wohl
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originären Abwehr hat sie auch Angst um ihre Abschiebung und die ihrer nicht
adoptierten 16 Jahre alten Tochter.


http://www.solwodi.de/383.0.html könnte weiterhelfen.

Gruß, ULF
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Mick
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Antwort #10 - 18.03.2007 um 08:52:09
 
ulf schrieb am 17.03.2007 um 14:56:05:
Was ist eigentlich die allgemeine Verfahrensweise bei Erreichen der Volljährigkeit durch (ex-)Stiefkinder Deutscher vor Ablauf von 5 Jahren Aufenthaltsdauer bei, sagen wir, Besuch einer allgemeinbildenden Schule und (egal, ob es darauf ankommt) Fortsetzung der familiären Lebensgemeinschaft?


Hi,
was meinst Du konkret? Hilft § 34 Abs. 2 AufenthG weiter?
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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Ulf
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #11 - 22.03.2007 um 15:12:42
 
Mick schrieb am 18.03.2007 um 08:52:09:
was meinst Du konkret? Hilft § 34 Abs. 2 AufenthG weiter?


Nur halb, da der Abs. 2 im wesentlichen ausdrückt, daß § 34 dann nicht mehr anzuwenden sei.

Gruß, ULF
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ronny
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
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Antwort #12 - 22.03.2007 um 15:37:34
 
ulf schrieb am 22.03.2007 um 15:12:42:
Nur halb, da der Abs. 2 im wesentlichen ausdrückt, daß § 34 dann nicht mehr anzuwenden sei. 


Ich verstehe Dein Problem nicht ?

Es entsteht doch ein unabhängiges Aufenthaltsrecht ....

Grüße
Ronny Zwinkernd

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