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Scheidung... Dringend Rat (Gelesen: 4.018 mal)
nadine34
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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22.02.2007 um 10:51:09
 
Hallo

es geht um ein türkischen Mitbürger. Er ist seid 1 1/2 Jahren verheiratet mit einer deutschen Frau. Seid 1 Jahr leben sie hier in Deutschland. Sie möchte aber unbedingt das ganze Jahr in der Türkei leben. Er aber möchte hier in Deutschland leben. Sie werden sich nicht einig und sie möchte die Scheidung. Sie hat ihn abgemeldet, ohne ihm Bescheid zu sagen. Jetzt hat er Angst, das er Deutschland verlassen muss.  Er hat aber hier Wohnung, Arbeit, Familie und Freunde. Meine Frage ist, hat er auch ohne seine noch Ehefrau eine Chance hierzu bleiben???

Wir brauchen dringend einen Rat was wir machen können. Denn seine Aufenthaltserlaubnis endet bald.

tschüss nadin
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DonCamillo
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 22.02.2007 um 13:07:14
 
Hi,

wenn die ehel. LG nicht mehr besteht, dann hat er vor Ablauf des Erreichens des eigenständigen Aufenthaltsrechts auch keine Möglichkeit eine weitere AE zu erhalten (§ 31 AufenthG).


DC
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ronny
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Antwort #2 - 22.02.2007 um 13:08:44
 
Hi,

wie lange ist er bereits beschäftigt, wie lange beim jetzigen Arbeitgeber ?

Grüße
Ronny Zwinkernd
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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Antwort #3 - 22.02.2007 um 13:10:50
 
Vereinfacht: SIE hat kein Interesse mehr, die eheliche Lebensgemeinschaft fortzusetzen.

Ergebnis: SEIN Aufenthalt wird also nicht mehr verlängert werden, da die Ehe (-liche Gemeinschaft!!!!) keine 2 Jahre bestanden hat.

Was ER MÖCHTE ... ist dabei ziemlich egal.

EVTL (!) ist irgendwas über den ARB 1/80 möglich
http://www.info4alien.de/gesetze/arb_1_80.htm
aber da hab ich keine Aktien drin. Aus seiner Ehe (weil zu kurz) kann er jedenfalls keine besonderen Rechte ableiten.
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DonCamillo
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Antwort #4 - 22.02.2007 um 13:11:11
 
ronny schrieb am 22.02.2007 um 13:08:44:
Hi,

wie lange ist er bereits beschäftigt, wie lange beim jetzigen Arbeitgeber ?

Grüße
Ronny Zwinkernd


richtig, ARB 1/80 könnte funzen !

DC
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Antwort #5 - 22.02.2007 um 13:36:24
 
nadine34 schrieb am 22.02.2007 um 10:51:09:
Wir brauchen dringend einen Rat was wir machen können.


Zunächst Abmeldung widerrufen.

Gruß, ULF
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #6 - 22.02.2007 um 14:58:55
 
ulf schrieb am 22.02.2007 um 13:36:24:
Zunächst Abmeldung widerrufen.




Wenn sie wirklich nicht mehr zusammen leben, dann gibt es auch nicht zu widerrufen.


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Antwort #7 - 22.02.2007 um 15:00:47
 
Zitat:
Wenn sie wirklich nicht mehr zusammen leben, dann gibt es auch nicht zu widerrufen.


Der Hinweis auf ARB erging doch schon...

Sonst wenigstens Ausreisefrist.

Gruß, ULF
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DonCamillo
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #8 - 22.02.2007 um 15:03:32
 
ulf schrieb am 22.02.2007 um 15:00:47:
Der Hinweis auf ARB erging doch schon...



Das hat aber nichts mit Meldestatus zu tun !


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Antwort #9 - 22.02.2007 um 15:04:54
 
Zitat:
Das hat aber nichts mit Meldestatus zu tun !


Er lebt in D. Seine Frau hat ihn gegen seinen Willen abgemeldet. Soll er hier abgemeldet wohnen bleiben?

Gruß, ULF
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Antwort #10 - 22.02.2007 um 15:15:01
 
Die Frage ist ja wohl, wo er momentan gemeldet ist/war und wo sie gemeldet ist/war.
Haben/hatten die beiden zuletzt eine gemeinsame Wohnung? Ist sie oder er irgendwann woanders hingezogen?

"Er hat hier Wohnung, ..." klingt ja irgendwie nach "eigener" Wohung, die u.U. nicht die Ehewohnung ist, in der er vielleicht zuerst gemeldet war? Dann wäre die Abmeldung durch seine Frau ja korrekt, bzw. eigentlich hätte er sich selbst ummelden müssen.

(Alles Vermutung! More info please?)
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nadine34
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #11 - 22.02.2007 um 15:15:58
 
hallo

das problem ist, er hat die arbeit noch nicht lange. Seine Frau hat darauf bestanden das er nicht arbeiten geht, da sie sonst keine Zuschüsse bekäme. Das ist doch ungerecht, sie meldet ihn einfach ab, wo soll er sich jetzt melden und sie setzt sich in der Türkei ab. Was für eine dreistigkeit. Also er muss Deutschland verlassen? Sein Bruder lebt schon lange hier hat Eigentum und Geschäft er könnte für ihn Bürgen es muss doch irgendwas geben, ohne diese Frau. Er lebt doch nicht vom Staat und abschieben können sie ihn immer noch.
Wenn er oder sie die Scheidung hier in Deutschland einreicht muss er trotzdem Deutschland verlassen. Wird das nicht Gerichtlich geklärt? Wie kann er es Gerichtlich klären wenn er nicht mehr in Deutschland lebt??? Er war bei ihren Eltern gemeldet da die gute Dame nur in der Türkei leben möchte und nicht hier. Er hatte 5 Monate gearbeitet die musste er abbrechen weil sie ihm ständig unter druck setzte. Ich meine mit Wohnung er hat eine Unterkunft gefunden. Und ne neue Arbeit auch.

Ach nochmals vielen Dank  für eure Bemühungen.

Danke nadin

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Antwort #12 - 22.02.2007 um 15:21:25
 
Zitat:
das problem ist, er hat die arbeit noch nicht lange

Also nix mit ARB 1/80.
Da wird er wohl gehen müssen. Der EINZIGE Grund, warum er hier sein DARF, ist: Eheliche Gemeinschaft mit deutscher Ehefrau.
Frau in TR -> er keinen Aufenthalt in D
Frau will keine Ehe mehr -> er keinen Aufenthalt in D.

Er hat Arbeit: Ja. Aber arbeiten darf er nur weil er hier ein Aufenthaltsrecht nach §28 hat. Kein Recht nach §28, also auch keine Arbeitserlaubnis.

-> ja, er fällt niemandem zur Last. ja, das ist voll unfair. ja, man kann ihn verstehen, dass er dass nicht gut findet.

DIE FAKTEN sind aber auf dem Tisch und so sind nun mal die Gesetze!
Entscheidend für den Aufenthalt ist übrigens die TRENNUNG und nicht die SCHEIDUNG!
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DonCamillo
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Antwort #13 - 22.02.2007 um 15:24:11
 
Hi nadine,

es ist so, dass er noch kein eigenständigesd Aufenthaltsrecht erworben hat. Die Abmeldung der Ehefrau ist korrekt, wenn die ehel. LG nicht mehr gelebt wird.
Eine neue Anmeldung oder Änderung in "getrennt lebend" ist notwendig.
Die AE wird entweder nicht weiter verlängert oder sogar zeitlich befristet. Er muss danach ausreisen.
Sollte er allerings seit über 1 Jahr beim gleichen Arbeitgeber beschäftigt sein,
so könnte er eine AE aus ARB 1/80 ableiten und muss nicht ausreisen. Ist dies nicht der Fall, bleibt es dem zuerst erwähnten.
Andere Möglichkeiten sind mir hier nicht ersichtlich. BTW eine Abschiebung erfolgt immer erst, wenn eine freiwillige Ausreise nicht erfolgt !


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nadine34
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Antwort #14 - 22.02.2007 um 15:29:31
 
und diese dame kann in der tr leben und genießt ihr leben.  Ärgerlich  Ärgerlich

wie ist es jetzt. Sein Visum ist bis 20.April gültig. Muss er bis dahin raus??? Wo muss er sich jetzt anmelden??? Muss er sich überhaupt noch anmelden??? Da er so oder so gehen muss.

Danke

nadin
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Antwort #15 - 22.02.2007 um 15:45:25
 
Zitat:
Er hatte 5 Monate gearbeitet die musste er abbrechen . Und ne neue Arbeit auch. 


Also hat er keine dem Art. 6 Abs. 1 erster Spiegelstrich ARB 1/80 vergleichbare Rechtsposition erworben:

Zitat:
Artikel 6

(1) Vorbehaltlich der Bestimmungen in Artikel 7 über den freien Zugang der Familienangehörigen zur Beschäftigung hat der türkische Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehört, in diesem Mitgliedstaat


- nach einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung Anspruch auf Erneuerung seiner Arbeitserlaubnis bei dem gleichen Arbeitgeber, wenn er über einen Arbeitsplatz verfügt;



Dann dürfte der § 31 AufenthG zur Anwendung kommen.

Die dafür erforderliche Zeit des ehelichen Zusammenlebens ist ebenfalls nicht erfüllt, d.h. die bestehende AE wird nicht verlängert werden (können), da der Aufenthaltsgrund nicht mehr vorliegt.

Zitat:
Wenn er oder sie die Scheidung hier in Deutschland einreicht muss er trotzdem Deutschland verlassen. Wird das nicht Gerichtlich geklärt? Wie kann er es Gerichtlich klären wenn er nicht mehr in Deutschland lebt???


Ein Aufenthaltszweck ist durch das Scheidungsverfahren nicht gegeben, das geht auch von der Türkei aus.

Melden muß er sich bei der für ihn zuständigen ABH, also dort wo er jetzt wohnt Zwinkernd

Grüße
Ronny Zwinkernd
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #16 - 22.02.2007 um 16:01:18
 
wenn er sich jetzt wo anders anmeldet braucht er die abmeldebescheinigung???

Das ist ja komplieziert.

danke nadin
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Antwort #17 - 22.02.2007 um 16:05:54
 
nadine34 schrieb am 22.02.2007 um 16:01:18:
wenn er sich jetzt wo anders anmeldet braucht er die abmeldebescheinigung???


Nein, die benötigt er nicht. Er sollte nur, sofern es sich um eine andere Stadt handelt, sagen, dass er nach unbekannt abgemeldet ist.
Erfolgt die Anmeldung in der gleichen Stadt, sieht die Meldebörde im PC, dass er abgemeldet ist.
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nadine34
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #18 - 22.02.2007 um 16:40:51
 
okay hab gerade mit ihm gesprochen. Morgen hat er ein Termin mit einem Anwalt. Mal sehen was dabei rauskommen wird. Ich denke nicht viel. Aber ein Versuch ist es immer wert.

Bis bald

nadin
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Antwort #19 - 22.02.2007 um 17:07:23
 
Zitat:
Mal sehen was dabei rauskommen wird

Bitte zutreffendes ankreuzen:
o Anwalt hilft gar nix, da Gesetzeslage eindeutig
o Anwalt kostet Geld
o Wenn man Pech hat, sagt der Anwalt "Los klagen wir" und dann kostet's noch mehr Geld
o alles drei

Anmeldung/Ummeldung ist übrigens Pflicht auch für Deutsche, hätte er also schon lange tun müssen, als er eine neue Wohnung bezogen hat.

BTW, was hast du eigentlich für Aktien in dem Fall?
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Antwort #20 - 23.02.2007 um 12:34:02
 
Zitat:
Andere Möglichkeiten sind mir hier nicht ersichtlich. BTW eine Abschiebung erfolgt immer erst, wenn eine freiwillige Ausreise nicht erfolgt !


Und er sollte es nicht darauf ankommen lassen, weil er sonst große Schwierigkeiten haben wird, auch nur für zwei Tage nach D zu kommen.

Wäre seine Frau statt nach TR ans andere Ende von D ziehen, ohne ihn regelmäßig zu besuchen, käme es aufs Gleiche heraus.

Gruß, ULF
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