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Pflegebedürftige Mutter (Gelesen: 1.690 mal)
qara
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Pflegebedürftige Mutter
21.02.2007 um 13:38:23
 
Hallo,

§36 AufenthG und §30 Vermeidung außergewöhnlicher Härte und Überlegungen dazu habe ich im Forum gelesen. Trotzdem bleiben Fragen.

Mein Bekannter, Aussiedler aus Russland, ist inzwischen mit seiner pflegebedürftigen Mutter (70, Schlaganfall und jetzt noch Armbruch) konfrontiert. Bisher hat sich seine Schwester, selbst mit 50 bereits Rentnerin,  um die Mutter gekümmert.  Sie hat ihm nun mitgeteilt, dass sie es nicht mehr schafft, die Pflege zu leisten, da sie sich auch noch um den seit Armeezeiten sehr kranken Bruder seit 20 Jahren kümmert. Der Ehemann der Mutter und Vater meines Bekannten, 2005 verstorben, war Deutscher, sie allerdings ist Russin. Kann sie aufgrund der Ehe mit ihm noch eine Ausreisemöglichkeit ableiten? Einen Sprachtest würde sich aber schon wegen ihres inzwischen eingeschränkten Sprechvermögens nicht mehr machen können.  Oder liegt hier eventuell schon eine besondere Betreuungsbedürftigkeit vor, so dass ein Nachzug zur Vermeidung außergewöhnlicher Härte möglich wäre? Oder sollte mein Bekannter nur versuchen, eine auf eine bestimmte Dauer angelegte Aufenthaltserlaubnis zu bekommen? Was sollte er nun als erstes machen?

Vielen Dank für Eure Unterstützung, viele Grüße, qara
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DonCamillo
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 21.02.2007 um 13:56:06
 
Hi,

hier zieht sicher nur § 36 AufenthG . Dabei sollte der SV der außergewöhnlichen Härte sehr gut begründet und nachgewiesen werden.

Eine auf bestimmte Dauer angelegtes Aufenthaltsrecht macht hier keinen Sinn, denn die alte Dame wird sicher nicht wieder ausreisen.

Also:
1. Nachweise sammeln und Begründung der Härte formulieren
2. Visumantrag bei der dt. Botschaft stellen


DC

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qara
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #2 - 22.02.2007 um 13:47:44
 
Lieber DC,
da keiner von den anderen Experten abrät, gebe ich Deine Info so weiter und werde zur sorgfältigen Vorbereitung anhalten.
Vielen Dank und viele Grüße, qara
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fons
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 22.02.2007 um 13:50:17
 
Versuch macht kluch. Da aber noch andere Verwandte da sind
dürfte das recht wenig Chancen haben. Außerdem dürfte es
kaum möglich sein eine Krankenversicherung abzuschließen.

Siehe auch die anderen threads zu diesem Thema:

Nutze Suche und gib ein: "außergewöhnliche Härte".
Suche in allen Beiträgen, da gibt es einige interessante Vergleichs-
fälle im Board...
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ronny
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #4 - 22.02.2007 um 13:53:03
 
qara schrieb am 22.02.2007 um 13:47:44:
Lieber DC,
da keiner von den anderen Experten abrät, gebe ich Deine Info so weiter und werde zur sorgfältigen Vorbereitung anhalten.
Vielen Dank und viele Grüße, qara


Da braucht man nicht widersprechen, weils völlig richtig ist.

Nur eine Ergänzung:

Die Trauben hängen beim § 36 recht hoch UND dazu kommen die sonstigen Einreisevoraussettzungen:

Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln

Krankenversicherung (stelle ich mir als die größte Hürde vor bei Vorerkrankungen und Pflegebedürftigkeit)

Zitat:
Kann sie aufgrund der Ehe mit ihm noch eine Ausreisemöglichkeit ableiten?


Einreise als Witwe eines deutschen Volkszugehörigen geht nach dem BVFG nicht, weil die Bestimmungen eine bestehende Ehe voraussetzen .

Grüße
Ronny Zwinkernd
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
ronbonchauvi58  
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qara
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #5 - 22.02.2007 um 14:02:30
 
Zitat:
"Nutze Suche und gib ein: "außergewöhnliche Härte".
Suche in allen Beiträgen, da gibt es einige interessante Vergleichs-
fälle im Board..."


Hallo fons,

habe ich ja gemacht. Wegen der eher nicht ermutigenden Ausführungen hatten wir uns als Option überlegt, dass die Mutter eben im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten von der Familie hier gepflegt wird. Und immer wenn der Zeitrahmen ausgeschöpft ist, in Russland jemand bezahlt werden muss, da die Schwester die Pflege definitiv ablehnt und gar ein Ultimatum bis Mai gesetzt hat. Insofern hat mir DCs Antwort gefallen, weil mir schien, dass grundsätzlich mit §36 AufenthG was zu machen wäre in diesen Fall.

Jetzt bin ich allerdings wieder verunsichert. Wenn´s schief geht, darf sie dann auch nie mehr als Gast für 3 Monate einreisen?

Falls wir eine Krankenversicherung finden würden, würde die gesamte Familie (seitens der Ehefrau, auch Deutsche, ist die hier schon groß) zusammenlegen wollen.

Gruß, qara

fons:
Änderung:
hab das Zitat mal gerichtet
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« Zuletzt geändert: 22.02.2007 um 14:21:55 von N/V »  
 
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fons
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #6 - 22.02.2007 um 14:25:24
 
Solche Fälle sind hier kaum abschließend zu beurteilen. So
lange aber im Heimatland Verwandte da sind, sind die Karten
eher schlecht. So hart es klingt: die Familie hier kann ja auch
eine Betreuung im Heimatland finanziell unterstützen (ist jetzt
nicht unbedingt meine persönliche Meinung, aber wohl die des
Gesetzgebers).

Eine KV dürfte kaum zu finanzieren sein. Auch dazu wurde schon
hier einiges geschrieben....

Ob unter diesem Umständen ein Besuchervisum möglich ist?
Hmmm .. schwer zu beurteilen, da evtl an der Rückkehrwilligkeit
gezweifelt würde.

DEN richtigen Rat/Tipp gibt es hier kaum - sry  unentschlossen
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qara
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #7 - 22.02.2007 um 14:47:18
 
fons schrieb am 22.02.2007 um 13:50:17:
Versuch macht kluch.


und ist besser als die Mutter gleich in fremde Hände zu geben (was auf Dauer wirklich kein schöner Gedanke ist).

Fons, danke fürs Richten.  Ich schätze Euch sehr, denn gut informiert erwischt einen keiner auf dem linken Fuß!

                                             
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