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Ehegattennachzug (Gelesen: 2.225 mal)
rop79
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Ehegattennachzug
20.02.2007 um 18:25:49
 
hallo,

ich verfolge das forum seid geraumer zeit als gast, nun muss ich doch mal selbst eine frage los werden.

der sachverhalt:
ich habe einen albanischen Freund, der zwei gaststätten betreibt. er besitzt eine niederlassungserlaubnis und hat okt. letztes jahr in seinem heimatland geheiratet. nun will er natürlich seine frau nach deutschland holen. die abh sagt aber das ihr lebensunterhalt nicht gesichert wäre. seine beiden gaststätten sind nun nicht die typischen "dönerbuden" sondern richtige restaurants. aber er hat in den letzten zwei jahren recht viel investiert, weshalb die bilanzen wohl nicht so gut aussahen (gerade die wichtigen der letzten drei monate)

meine fragen/probleme:
1. bis jetzt hat seine frau einen Antrag auf einen aufenthaltstitel gestellt, kann er für sie auch einen stellen? einfach damit die post nicht jedesmal erst zu ihr kommt  und gegen die eventuelle ablehnung gleich vorgegangen werden kann.
2. auch wenn die bilanzen jetzt nicht so rosig aussahen, geld wäre da. kann man das nicht irgendwie der abh als sicherheit zugänglich machen?
2.a. wie weise ich denn überhaupt am effektivsten einen gesicherten unterhalt nach?
2.b. da ein arbeitsverhältnis seiner angestellten bald endet könnte seine Frau dann auch bei ihm arbeiten, aber wie mach ich das der abh verständlich
3. wie schafft er es allgemein, dass seine frau am schnellsten nach deutschland kommt.
4. und zu guter letzt, für mich zum verständnis: § 5 aufenthaltsg spricht von den regelvoraussetzungen, § 30 ist doch aber spezieller und spricht von "ist zu erteilen" warum wird der unterhalt überhaupt geprüft?

schon jetzt vielen dank für die antworten. mein freund ist ziemlich verzweifelt, die beiden sind ja quasi frisch verheiratet und so.
ps. sie kommt das erste mal nach deutschland
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Janey
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Ausländerbeh.
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 20.02.2007 um 19:14:53
 
rop79 schrieb am 20.02.2007 um 18:25:49:
1. bis jetzt hat seine frau einen Antrag auf einen aufenthaltstitel gestellt, kann er für sie auch einen stellen? einfach damit die post nicht jedesmal erst zu ihr kommt  und gegen die eventuelle ablehnung gleich vorgegangen werden kann.


Nein. Antragsteller(in) ist seine Frau.

Zitat:
2. auch wenn die bilanzen jetzt nicht so rosig aussahen, geld wäre da. kann man das nicht irgendwie der abh als sicherheit zugänglich machen?
2.a. wie weise ich denn überhaupt am effektivsten einen gesicherten unterhalt nach?


Tja, die Verwaltungsvorschriften sagen: In geeigneter Weise.  
Bei Selbstständigen kann das eine Bescheinigung des Steuerberaters sein, der letzte Steuerbescheid, BWA...
Was die ABH akzeptiert, kann nur sie ihm sagen.

Zitat:
2.b. da ein arbeitsverhältnis seiner angestellten bald endet könnte seine Frau dann auch bei ihm arbeiten, aber wie mach ich das der abh verständlich


Verstehen wird die ABH das wohl, aber solange die Voraussetzungen für die Erteilung des Visums zur FZF nicht vorliegen, kann sie da nix machen.

Zitat:
4. und zu guter letzt, für mich zum verständnis: § 5 aufenthaltsg spricht von den regelvoraussetzungen, § 30 ist doch aber spezieller und spricht von "ist zu erteilen" warum wird der unterhalt überhaupt geprüft?


§ 5 AufenthG regelt die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen. Diese müssen immer erfüllt sein, wenn ein spezieller § die Anwendung nicht ausschließt
(z.B. § 28 Abs. 1 AufenthG).

§ 5 Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen
(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus

Gruß, J.  Zwinkernd
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Et semel emissum volat irrevocabile verbum.
 
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rop79
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
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Antwort #2 - 21.02.2007 um 09:53:55
 
aha vielen dank für die schnelle antwort. also steht § 5 grundsätzlich immer "vor der Klammer".
eine nachfrage dann noch: kann für das gesicherte einkommen auch ein entsprechenden bankvermögen bei ihm oder seiner ehefrau sprechen? bis jetzt ging es nur um das was seine gaststätten die letzten drei monate abgeworfen haben.  was für "effektive" nachweise gibt es denn, damit der "spuk" schnellst möglich ein ende hat.

mfg
Robert
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Ulf
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 21.02.2007 um 12:49:02
 
Janey schrieb am 20.02.2007 um 19:14:53:
Verstehen wird die ABH das wohl, aber solange die Voraussetzungen für die Erteilung des Visums zur FZF nicht vorliegen, kann sie da nix machen.


Nach § 29 Abs 5 AufenthG sollte die Frau arbeiten dürfen. Seine Ausgaben erhöhen sich nicht, und das Ehepaar hat zum Leben seinen Gewinn und ihr Nettogehalt, das Ganze nach Ehegattensplitting.

Gruß, ULF
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schweitzer
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
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Antwort #4 - 22.02.2007 um 13:54:26
 
Zitat:
Nach § 29 Abs 5 AufenthG sollte die Frau arbeiten dürfen.


Das ist schon richtig - aber für die frage der Erteilung des FZF-Visums nichtvon Belang. § 29 (5) AufenthG hat zur Voraussetzung, dass die Frau bereits eine  Aufenthaltserlaubnis hat. - Mit der FZF soll hingegen erst erreicht werden, dass sie diese überhaupt erst einmal bekommt.

Für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Erteilung eines FZF-Visums vorliegen kann also mit dem § 29 (5) nicht argumentiert werden.

=schweitzer=
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Ulf
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 22.02.2007 um 14:06:06
 
schweitzer schrieb am 22.02.2007 um 13:54:26:
Das ist schon richtig - aber für die frage der Erteilung des FZF-Visums nichtvon Belang. § 29 (5) AufenthG hat zur Voraussetzung, dass die Frau bereits eine  Aufenthaltserlaubnis hat. - Mit der FZF soll hingegen erst erreicht werden, dass sie diese überhaupt erst einmal bekommt.

Für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Erteilung eines FZF-Visums vorliegen kann also mit dem § 29 (5) nicht argumentiert werden.


Hmm. Wir sind hier immerhin nicht beim Heiratsvisum.

Und lt. 2.3.3. kann kostenloses Wohnen mit berücksichtigt werden. Inanspruchnahme öffentlicher Kassen sollte sich durch Arbeitsvertrag hinreichend sicher ausschießen lassen, solange der Mann mit seinen Gaststätten nicht pleite geht.

Gruß, ULF
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inge
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Antwort #6 - 22.02.2007 um 14:11:41
 
Zitat:
Wir sind hier immerhin nicht beim Heiratsvisum


Und?

Wie Schweitzer ja schrieb: Bei FZF muss zuerst mal die Voraussetzung erfüllt sein (LU). "Würde wahrscheinlich arbeiten und könnte sich selbst unterhalten" sind Konjunktive, die im Gesetz so nicht vorgesehen sind.
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Ulf
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #7 - 22.02.2007 um 14:16:30
 
inge schrieb am 22.02.2007 um 14:11:41:
Wie Schweitzer ja schrieb: Bei FZF muss zuerst mal die Voraussetzung erfüllt sein (LU). "Würde wahrscheinlich arbeiten und könnte sich selbst unterhalten" sind Konjunktive, die im Gesetz so nicht vorgesehen sind.


Hatte Beitrag ergänzt, um solchen Bedenken entgegenzutreten.

Gruß, ULF
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ronny
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
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Antwort #8 - 22.02.2007 um 14:22:01
 
Hi Ulf,

von der Systematik her würde ich Deine Argumente aber nicht über den § 29 Abs. 5 einbringen wollen, sondern allenfalls bei einer Prüfung ob ein Regelausnahmefall nach § 5 vorliegt.

Grüße
Ronny Zwinkernd
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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