rop79 schrieb am 20.02.2007 um 18:25:49:1. bis jetzt hat seine frau einen Antrag auf einen aufenthaltstitel gestellt, kann er für sie auch einen stellen? einfach damit die post nicht jedesmal erst zu ihr kommt und gegen die eventuelle ablehnung gleich vorgegangen werden kann.
Nein. Antragsteller(in) ist seine Frau.
Zitat:2. auch wenn die bilanzen jetzt nicht so rosig aussahen, geld wäre da. kann man das nicht irgendwie der abh als sicherheit zugänglich machen?
2.a. wie weise ich denn überhaupt am effektivsten einen gesicherten unterhalt nach?
Tja, die Verwaltungsvorschriften sagen: In geeigneter Weise.
Bei Selbstständigen kann das eine Bescheinigung des Steuerberaters sein, der letzte Steuerbescheid, BWA...
Was die
ABH akzeptiert, kann nur sie ihm sagen.
Zitat:2.b. da ein arbeitsverhältnis seiner angestellten bald endet könnte seine Frau dann auch bei ihm arbeiten, aber wie mach ich das der abh verständlich
Verstehen wird die
ABH das wohl, aber solange die Voraussetzungen für die Erteilung des Visums zur
FZF nicht vorliegen, kann sie da nix machen.
Zitat:4. und zu guter letzt, für mich zum verständnis: § 5 aufenthaltsg spricht von den regelvoraussetzungen, § 30 ist doch aber spezieller und spricht von "ist zu erteilen" warum wird der unterhalt überhaupt geprüft?
§ 5
AufenthG regelt die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen. Diese müssen immer erfüllt sein, wenn ein spezieller § die Anwendung nicht ausschließt
(z.B. § 28 Abs. 1 AufenthG).
§ 5 Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen
(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels
setzt in der Regel vorausGruß, J.