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Verlängerung des Aufenthalttitels (Gelesen: 2.125 mal)
Sly
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Zeige den Link zu diesem Beitrag Verlängerung des Aufenthalttitels
20.02.2007 um 15:57:12
 
Hallo!

Ich bin Deutsche, verheiratet mit einem türkischen Staatsbürger.

Bald müssen wir wieder zur Ausländerbehörde um seine Aufenthaltserlaubnis zu verlängern. (das wird die erste Verlängerung sein) Er hat nur eine Aufenthaltserlaubnis von 9 Monaten bekommen, da sein Pass nur solange noch gültig war (den wir jetzt auch bald verlängern werden). Deswegen heißt es auch bald schon wieder 'Ausländerbehörde'

Jedoch fragen wir uns, ob die Verlängerung abgelehnt werden kann, da wir beide momentan arbeitssuchend sind und ALG II bekommen. Ist es wichtig für die Verlängerung oder nicht? Wir sind ein bißchen beunruhigt deswegen und hoffen, dass uns hier jemand Auskunft geben kann. Was passiert wenn ich oder er bis zur Beantragung der Verlängerung immernoch keinen Job gefunden haben?
Desweiteren war er nicht beim Intergrationskurs (er hat eine TeilnahmeBERECHTIGUNG bekommen, also nicht verpflichtung. und dort steht dies:

auf dem Schreiben, dass wir für die Teilnahme bekommen haben, ist bestätigt, dass er die Berechtigung hat, diesen Intergrationskurs innerhalb von zwei Jahren ablegen zu können. (Die Teilnahmeberechtigung ist gültig bis zum 11.09.2008)
In den dafür vorgegebenen Kästchen zwecks Teilnahmeverpflichtung ist weder angekreuzt, dass eine Teilnahmeverpflichtung nach §44 a Abs. 1 Nr 1 AufenthG, noch nach § 44 a Abs. 1 Nr 2 AufenthG besteht.

Er hat immer zuhause gelernt und sein Deutsch ist auch schon im fortgeschrittenen Stadium, er kann sich mündlich und schriftlich problemslos und fast fehlerfrei verständigen. Werden wir deswegen probleme bekommen, weil er nicht am intergrationskurs teilgenommen hat ? (wie gesagt, TEILNAHMEBERECHTIGUNG haben wir, 2 jahre zeit.. und er kann jetzt gut deutsch )

Ja.. ich hoffe, ihr könnt uns weiterhelfen und sagen wie es ist bei unserer Situation und ob wir uns Sorgen machen müssen oder nicht?  unentschlossen

Danke im Voraus!
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DonCamillo
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 20.02.2007 um 17:22:41
 
Hi Sly,

da Du Deutsche bist, richtet sich die Verlängerung der AE nach § 28 AufenthG, und da spielt der LU keine Rolle (erst bei Beantragung der NE).
Der Integrationskurs spielt zunächst auch keine Rolle.

Insgesamt alles unproblematisch !

DC
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Sly
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #2 - 20.02.2007 um 17:42:52
 
Danke für deine Antwort DonCamillo.

Aber eine Frage: Was heißt 'der Integrationskurs spielt ZUNÄCHST auch keine Rolle." Wird sich das ändern bei irgendetwas??  hä?
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DonCamillo
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 20.02.2007 um 17:50:54
 
Hi,
da er nicht verpflichet wurde, denke ich nicht.

DC
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Saxonicus
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #4 - 20.02.2007 um 17:52:48
 
Für den Erhalt einer NE bzw. bei der Einbürgerung ist der Abschluß des Integrationskurses schon von Belang aber das geht sowieso erst in ein paar Jährchen.
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Wer den Weg der Wahrheit geht, stolpert nicht.
 
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DonCamillo
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 20.02.2007 um 17:56:36
 
Saxonicus schrieb am 20.02.2007 um 17:52:48:
Für den Erhalt einer NE bzw. bei der Einbürgerung ist der Abschluß des Integrationskurses schon von Belang aber das geht sowieso erst in ein paar Jährchen.


Da er dt. vh. ist, ist eine Verkürzung eh nicht relevant und wenn er bereits deutsch kann, dann dürfte die Einbürgerung und die Erteilung der NE davon nicht abhängen. So hatt ich es gemeint.


DC
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Sly
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #6 - 20.02.2007 um 19:11:44
 
Vielen Dank für eure Hilfe! Ihr seid echt ein super Forum!  Smiley
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Ulf
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #7 - 21.02.2007 um 13:13:38
 
Sly schrieb am 20.02.2007 um 17:42:52:
Aber eine Frage: Was heißt 'der Integrationskurs spielt ZUNÄCHST auch keine Rolle." Wird sich das ändern bei irgendetwas??  hä?


Solte die SGB-II-Behörde der Meinung sein, daß seine mittleren Deutschkenntnisse ein Vermittluingshindernis sind, könnte sie versuchen, ihn bei Androhung der Leistungskürzung zum Kursbesuch zu verpflichten.

Ich würde ihn zum Einstufungstest schicken.

Gruß, ULF
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