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dringende Hilfe !! (Gelesen: 9.523 mal)
Trister
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #30 - 20.02.2007 um 19:01:32
 

Meinst du AE als Student (Zweck des Studium) einschl.Sicherung LU und Unterhalt an Ehefrau und Kind

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Janey
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Ausländerbeh.
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Antwort #31 - 20.02.2007 um 19:02:46
 
Ja, nach § 16 Abs.1 AufenthG.
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Et semel emissum volat irrevocabile verbum.
 
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Trister
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #32 - 20.02.2007 um 19:07:38
 
Das ist unglaublich AE-als Student LU für die Frau und das Kind.

für das Kind schon, aber für die Frau ??

wenn ich nur 90 Tagen arbeiten darf, ja dann wie kann ich LU für die Frau sicheren?

warum nicht AE- zur Ausübung des Sorgerechts.

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DonCamillo
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #33 - 20.02.2007 um 19:14:57
 
1. Bist Du und Deine gesamte Familie nicht deutsch, deshalb kein Anspruch Ausübung des Sorgerechts
2. Erfüllst Du durch Nichtleistung des Unterhalts einen Ausweisungstatbestand
3. Ist dies deswegen die einzige Möglichkeit auf eine AE

                                          denn

Du und Deine Familie könntet eure fam. Lebensgemeinschaft auch im Heimatland führen (wenn) ihr zusammen  leben würdet

                                          und

Dein Studium ist eine Kann-Sache keine Ist oder Muss-Sache


                                            denn


Du könntest auch im Heimatland studieren.


Wer dachtest Du, soll nach der Trennung den LU sicherstellen, wenn nicht Du ?
und vor allem weshalb ?



DC
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Ulf
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #34 - 21.02.2007 um 13:10:37
 
Zitat:
1. Bist Du und Deine gesamte Familie nicht deutsch, deshalb kein Anspruch Ausübung des Sorgerechts
2. Erfüllst Du durch Nichtleistung des Unterhalts einen Ausweisungstatbestand
3. Ist dies deswegen die einzige Möglichkeit auf eine AE


Die AE könnte auch nach § 36 erteilt werden, Elternteil zum minderjährigen Kind ist gar nicht einmal so selten.

Sonst § 16 mit Erweiterung der Arbeitserlaubnis oder studentischer Nebentätigkeit, für die die 90/180-Tage-Regelung nicht gilt.

Gehören beide Elternteile dem selben Staat an?

Gruß, ULF
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ronny
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
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Antwort #35 - 21.02.2007 um 13:14:24
 
Zitat:
Die AE könnte auch nach § 36 erteilt werden, Elternteil zum minderjährigen Kind ist gar nicht einmal so selten.


Wo wäre da die außergewöhnliche Härte ??

Grüße
Ronny Zwinkernd
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« Zuletzt geändert: 21.02.2007 um 13:30:48 von ronny »  

...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #36 - 21.02.2007 um 15:12:21
 
ronny schrieb am 21.02.2007 um 13:14:24:
Wo wäre da die außergewöhnliche Härte ??



36.1.2 Außergewöhnliche Härte
36.1.2.0 Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft
muss zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte (unbestimmter
Rechtsbegriff) erforderlich sein, d.h. die familiäre Lebensgemeinschaft muss das geeignete
und notwendige Mittel sein, um die außergewöhnliche Härte zu vermeiden.
36.1.2.1 Ein Nachzug kommt nur in Betracht, wenn im Fall der Versagung des Nachzugs die Interessen
des im Bundesgebiet lebenden Ausländers oder des nachzugswilligen sonstigen Familienangehörigen
mindestens genauso stark berührt wären, wie dies im Fall von Ehegatten und
minderjährigen ledigen Kindern der Fall sein würde. Nach Art und Schwere müssen so erhebliche
Schwierigkeiten für den Erhalt der familiären Lebensgemeinschaft drohen, dass die
Versagung der Aufenthaltserlaubnis ausnahmsweise als unvertretbar anzusehen ist. § 36
setzt dabei nicht nur eine besondere, sondern eine außergewöhnliche Härte voraus.
36.1.2.2 Härtefallbegründend sind danach solche Umstände, aus denen sich ergibt, dass entweder der
im Bundesgebiet lebende oder der nachzugswillige Familienangehörige auf die familiäre
Lebenshilfe angewiesen ist, die sich nur im Bundesgebiet erbringen lässt (z.B. infolge einer
besonderen Betreuungsbedürftigkeit). Bei Minderjährigen sind das Wohl des Kindes und
dessen Lebensalter vorrangig zu berücksichtigen. Der Verlust eines Anspruchs auf Erteilung
einer Aufenthaltserlaubnis zum Kindernachzug infolge einer Überschreitung der Altersgrenze
für den Nachzug stellt grundsätzlich keinen Härtefall dar.


Gruß, ULF
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ronny
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Antwort #37 - 21.02.2007 um 15:16:43
 
Schön jetzt haben wir den Gesetzestext Zwinkernd

Und jetzt sollte die Hohe Schule der Juristerei beginnen:

Nämlich den Text auf den unten geschilderten Lebenssachverhalt anwenden, sprich susumieren Zwinkernd

Woraus ergibt sich aus dem u. geposteten Sachverhalt eine aussergewöhnliche Härte nach § 36 AufenthG ?
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #38 - 21.02.2007 um 15:20:16
 
ronny schrieb am 21.02.2007 um 15:16:43:
Woraus ergibt sich aus dem u. geposteten Sachverhalt eine aussergewöhnliche Härte nach § 36 AufenthG ?


Sollte der Vater mit sorgeberechtigt bleiben, so wäre es eine außergewöhnliche Härte für das minderjährige Kind, wenn er aus dem Land entfernt wäre und ihm nicht den gebotenen familiären Beistand leisten könnte.

Bei Elternteilen Volljähriger ist es dann meist anders.

Gruß, ULF
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ronny
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Antwort #39 - 21.02.2007 um 15:27:54
 
Zitat:
Sollte der Vater mit sorgeberechtigt bleiben, so wäre es eine außergewöhnliche Härte für das minderjährige Kind, wenn er aus dem Land entfernt wäre und ihm nicht den gebotenen familiären Beistand leisten könnte.


Wenn die Ehe geschieden wird..

wenn das Sorgerecht geteilt wird...

dann

könnte bei einer bestehenden Beistandsgemeinschaft eine Härte vorliegen, aber ob diese außergewöhnlich ist, vermag zumindest ich nicht aus dem bisherigen Sachverhalt herauszulesen.

Grüße
Ronny Zwinkernd
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« Zuletzt geändert: 22.02.2007 um 08:08:51 von ronny »  

...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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Antwort #40 - 21.02.2007 um 15:45:05
 
ulf schrieb am 21.02.2007 um 15:20:16:
Sollte der Vater mit sorgeberechtigt bleiben, so wäre es eine außergewöhnliche Härte für das minderjährige Kind, wenn er aus dem Land entfernt wäre und ihm nicht den gebotenen familiären Beistand leisten könnte.



Das würde ja bedeuten, dass selbst Straftäter und Ausländer ohne fam. Bindung
durch Produktion eines Kindes über § 36 wieder ein Aufenthaltsrecht erlangen
muss.
So hat sich der Gesetzgeber sicher nicht gedacht.

Weiterer Gesichtspunkt ist auch, dass die notwendige Betreuung auschließlich im Bundesgebiet erbracht werden kann oder lässt.


DC


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Antwort #41 - 22.02.2007 um 08:02:08
 
Zitat:
Das würde ja bedeuten, dass selbst Straftäter und Ausländer ohne fam. Bindung
durch Produktion eines Kindes über § 36 wieder ein Aufenthaltsrecht erlangen
muss.


Also für den konkreten Fall hier, geht mir diese Mutmaßung entschieden zu weit - ich finde sie zumindest hier auch deplatziert. -

Ich denke, es existiert das Gebot der Einzelfallbetrachtung und - würdigung. Dies berücksichtigend scheint es auch mir nicht von vornherein ausgeschlossen, dass mit Blick auf die §§ 27 (1), 36 und 5 AufenthG eine Ermessensentscheidung der ABH im Sinne einer AE möglich ist. Nach § 5 ist auch ein (vorübergehendes) Absehen von der Regelvoraussetzung der Sicherung des Lebensunterhalts möglich.

Ich weiß, das die Hürde "außergewöhnliche Härte" eine überaus hohe ist und will hier auch nicht pauschal greinend mal wieder auf " Jehova " verweisen - aber Gesichtspunkte wie das Kindeswohl (und das ist schon ein hohes Gut), die Frage der Möglichkeit und Zumutbarkeit der Erziehung des Kindes im Ausland (die Frau hat immerhin eine NE, lebt also schon lange in Deutschland und hat , da sonst keine NE-Erteilung, entsprechend relevante Integrationsvoraussetzungen bzw. humanitäre Gesichtspunkte nachgewiesen, die die Erteilung dieses Aufenthaltstitels offenkundig nachhaltig gerechtfertigt haben), der Beurteilung der Perspektive für die LU-Sicherung (nach beendetem Studium) usw. dürfen m.E. ebensowenig einfach pauschal ausgeblendet werden. 

Aber, wie gesagt, das alles sind Gesichtspunkte einer Einzelfallprüfung, und die kann und muss ggf. letztlich nur durch die Behörde vor Ort durchgeführt werden.

bei negativem Ergebnis bliebe allerdings (vorerst) nur die Variante des § 16 AufenthG.

=schweitzer=
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