ronny schrieb am 21.02.2007 um 13:14:24:Wo wäre da die außergewöhnliche Härte ??
36.1.2 Außergewöhnliche Härte
36.1.2.0 Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft
muss zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte (unbestimmter
Rechtsbegriff) erforderlich sein, d.h. die familiäre Lebensgemeinschaft muss das geeignete
und notwendige Mittel sein, um die außergewöhnliche Härte zu vermeiden.
36.1.2.1 Ein Nachzug kommt nur in Betracht, wenn im Fall der Versagung des Nachzugs die Interessen
des im Bundesgebiet lebenden Ausländers oder des nachzugswilligen sonstigen Familienangehörigen
mindestens genauso stark berührt wären, wie dies im Fall von Ehegatten und
minderjährigen ledigen Kindern der Fall sein würde. Nach Art und Schwere müssen so erhebliche
Schwierigkeiten für den Erhalt der familiären Lebensgemeinschaft drohen, dass die
Versagung der Aufenthaltserlaubnis ausnahmsweise als unvertretbar anzusehen ist. § 36
setzt dabei nicht nur eine besondere, sondern eine außergewöhnliche Härte voraus.
36.1.2.2 Härtefallbegründend sind danach solche Umstände, aus denen sich ergibt, dass entweder der
im Bundesgebiet lebende oder der nachzugswillige Familienangehörige auf die familiäre
Lebenshilfe angewiesen ist, die sich nur im Bundesgebiet erbringen lässt (z.B. infolge einer
besonderen Betreuungsbedürftigkeit). Bei Minderjährigen sind das Wohl des Kindes und
dessen Lebensalter vorrangig zu berücksichtigen. Der Verlust eines Anspruchs auf Erteilung
einer Aufenthaltserlaubnis zum Kindernachzug infolge einer Überschreitung der Altersgrenze
für den Nachzug stellt grundsätzlich keinen Härtefall dar.
Gruß, ULF