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Kenianische Frau an HIV erkrankt (Gelesen: 5.222 mal)
ProfDrDenis
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03.02.2007 um 21:16:26
 
Hallo liebe Experten,

eine Kenianerin ist ca. 1 Jahr mit Sohn hier in Deutschland. Verheiratet mit einem Deutschen. Vor ca. 3 Monaten wurde bei ihr HIV positiv festgestellt. Akut wurde sie vor ein paar Tagen wieder in eine Klinik eingeliefert und will jetzt nicht mehr zu ihrem Mann zurück. Droht ihr bei Scheidung die Ausweisung oder "schützt" sie die Erkrankung? Was passiert mit dem Sohn der momentan noch bei dem Mann ist. Der Mann ist nicht der leibliche Vater. Eine Adoption liegt nicht vor.

Freue mich auf Euren Expertenrat

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proll
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 03.02.2007 um 21:19:08
 
Hi,

ich würde der Frau empfehlen, einen Asylantrag zu stellen um feststellen zu lassen, ob möglicherweise auf Grund ihrer Erkrankung ein Abschiebungsschutz zustehen könnte.

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ProfDrDenis
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Antwort #2 - 03.02.2007 um 21:33:36
 
klingt gut aber nicht 100%, gibt es da keine Erfahrungen aus der Praxis?
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Mick
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Antwort #3 - 03.02.2007 um 21:45:12
 
Hi,
sorry, aber ich muss mal wieder dagegen posten.
Einen Asylantrag halte ich für falsch. Da ist ein
isolierter Antrag auf Feststellung von Abschiebungs-
hindernissen gefragt. Über diesen Antrag trifft die
ABH eine Entscheidung, wobei das Bundesamt für
Migration und Flüchtlinge beteiligt würde.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
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Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 03.02.2007 um 22:25:08
 
Mick,

ist im Ergebnis aber das gleiche, wobei man mit einer BAMF Entscheidung letztendlich besser da steht.
Letztendlich entscheidet so oder so über diese Situation das BAMF.

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Mick
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Antwort #5 - 03.02.2007 um 22:35:04
 
Zitat:
Mick,

ist im Ergebnis aber das gleiche, wobei man mit einer BAMF Entscheidung letztendlich besser da steht.
Letztendlich entscheidet so oder so über diese Situation das BAMF.

Proll

Das ist doch Quatsch. Es entspräche nicht dem Sinn
des Asylverfahrens, das bestehende Problem in einem
solchen geltend zu machen. Und wenn der Antrag bei
der ABH gestellt wird, entscheidet nicht das BAMF,
sondern die ABH. Sie muss nur den Mut haben, eigene
Erwägungen anzustellen.
Und warum sollte man sich im Asylverfahren besser
stellen? Auch für das BAMF würde gelten, dass hier eine
Entscheidung nach § 60 Abs. 7 AufenthG zu treffen wäre.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
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Antwort #6 - 03.02.2007 um 22:38:59
 
> dass hier eine Entscheidung nach § 60 Abs. 7 AufenthG zu treffen wäre.

wenn ich den aber richtig verstehe, wird sie abgeschoben. In Kenia besteht keine Gefahr.

und was ist mit dem Sohn? Auch zurück?
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #7 - 03.02.2007 um 23:10:36
 
1. Wird ein Abschiebungshindernis wegen der Krankheit vorgetragen, muss die Ausländerbehörde nach § 72 Abs. 2 AufenthG das BAMF zu beteiligen

§ 72  Beteiligungserfordernisse
"(2) Über das Vorliegen eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots des § 60 Abs. 7 entscheidet die Ausländerbehörde nur nach vorheriger Beteiligung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge."

Ich möchte die ABH sehen, die entgegen eines positiven Votums des BAMF negativ entscheiden, andersherum trotz negativem Votums positiv entscheiden !

Im ersten Fall entscheidet die ABH nur nach Votum des BAMF, welches einzuholen ist. Eigene Erwägungen durch die ABH werden hier in der Regel nicht angestellt !

Sinn dieser Vorschrift ist, dass die - eigentlich hierfür fachunkundigte ABH - auf die "Fachbehörde" BAMF zurückgreifen kann/muss.

2. Man stellt direkt einen entsprechenden Antrag beim BAMF, das - genau wie im ABH-Verfahren- nach § 60 Abs. 7 AufenthG kompetent entscheidet. Im Falle eines Anerkenntnis stellt sich besser, für den Fall eines späteren Widerrufs. Erfahrungsgemäß tut sich das BAMF damit schwerer als eine ABH.

Sollte der Kranken ein solches Abschiebungshindernis wegen der Erkrankun, mangelnder Behandelbarkeit oder mangelnder Finanzierbarkeit zuerkennen, erhält sie eine AE nach § 25 Abs. 3 AufenthG. Dem Kind kann dann eine AE nach den Familiennachzugsregelungen erteilt werden.

§ 29 Familiennachzug zu Ausländern

(3) Die Aufenthaltserlaubnis darf dem Ehegatten und dem minderjährigen Kind eines Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 22, 23 Abs. 1 oder § 25 Abs. 3 besitzt, nur aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland erteilt werden. Ein Familiennachzug wird in den Fällen des § 25 Abs. 4 und 5 nicht gewährt.
 
(5) Unbeschadet des § 4 Abs. 2 Satz 3 berechtigt die Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, soweit der Ausländer, zu dem der Familiennachzug erfolgt, zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt ist oder wenn die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens zwei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat.

Wie du siehst, ist 1. und 2. im Ergebnis das gleiche.

3. Wenn die ABH "den Mut hat, eigene Erwägungen anzustellen" kann sie nur nach 25 V der Mutter eine AE erteilen. Das Minderjährige Kind wird dann aller Wahrscheinlichkeit auch eine AE nach 25 V erhalten. Ein Familiennachzug wäre damit nicht möglich !

Proll

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Antwort #8 - 03.02.2007 um 23:24:39
 
Zitat:
2. Man stellt direkt einen entsprechenden Antrag beim BAMF, das - genau wie im ABH-Verfahren- nach § 60 Abs. 7 AufenthG kompetent entscheidet. Im Falle eines Anerkenntnis stellt sich besser, für den Fall eines späteren Widerrufs. Erfahrungsgemäß tut sich das BAMF damit schwerer als eine ABH.

Ich kann mich nur wundern. Als Fachmann solltest Du
wissen, dass die ABH in einem solchen Fall für die Prüfung
von Abschiebungshindernissen zuständig ist. Das BAMF
wäre nur zuständig, wenn vorher schon ein Asylverfahren
gelaufen ist.
Dein Tipp war, dass ein Asylantrag gestellt werden soll.
Und da bleibe ich dabei: das ist Mumpitz - Du könntest
einfach einräumen, dass es eigentlich stimmt, musst
dann auch keine Verwindungen anstellen, um aus der
Geschichte rauszukommen.
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Antwort #9 - 03.02.2007 um 23:30:21
 
nicht zanken  Schockiert/Erstaunt

aber ihr versteht, ich bin kein Experte und die ganzen Gesetzestexte verwirren mich. Auch hilft es mir momentan nicht weiter wer für was zuständig ist. Das wird sich ja dann zeigen

Vielmehr möchte ich eigentlich wissen wie gross die Chancen für die Frau und Sohn sind hier in der BRD zu bleiben. Falls es eine Chance gibt.
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Antwort #10 - 03.02.2007 um 23:41:17
 
Mick schrieb am 03.02.2007 um 23:24:39:
Ich kann mich nur wundern. Als Fachmann solltest Du
wissen, dass die ABH in einem solchen Fall für die Prüfung
von Abschiebungshindernissen zuständig ist. Das BAMF
wäre nur zuständig, wenn vorher schon ein Asylverfahren
gelaufen ist.


Du als Fachmann erstaunst mich auch ! Trotz Hinweis auf 72 AufenthG erkennst nicht die Beteiligungpflicht des BAMF, die durch die ABH eingeleitet werden muss? Sorry, ließ 72 noch mal durch.

Verwindungen brauche ich nicht durchzuführen.

Es entspricht gerade dem Asylverfahen, auch über 60 II - VII AufenthG zu entscheiden. Ließ § 24 AsylVfG

§ 24 Pflichten des Bundesamtes

(2) Nach Stellung eines Asylantrages obliegt dem Bundesamt auch die Entscheidung, ob Abschiebungshindernisse nach § 53 des Ausländergesetzes die Voraussetzungen für die Aussetzung der Abschiebung nach § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen.

Ich weiß nicht, ob es dein Fachgebiet ist, aber ich weiss, dass es meins ist.

Aber lass ProfDrDenis selbst entscheiden was er macht.

Ich verabschiedene mich hier, da ich mich nicht weiter anmachen lassen muss !!!!
Worte wie ist alles Quatsch, Ich muss mich wundern, du als Fachmann solltest wissen, Verwindungen anstellen... sind hier genauso wenig angebracht, wie Moderatoren kritisieren ! Insbesondere, wenn Meinungen - und mehr ist es nicht - detailliert dargelegt werden. Es handelt sich in jedem Fall nur um eine Meinung, und die muss in keinem Fall, weder in meinem noch in deinem die einzig richtige sein.

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Antwort #11 - 03.02.2007 um 23:47:17
 
wenn kein Asyl beantragt wird ist der §72 aber doch unerheblich, oder verstehe ich jetzt etwas falsch?
(edit: und damit ist das BAMF doch gar nicht involviert, oder?)

ProfDrDenis, ist der Hiv-Status des Kinds bekannt?


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« Zuletzt geändert: 03.02.2007 um 23:58:15 von New_Life »  
 
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Antwort #12 - 03.02.2007 um 23:51:42
 
Zitat:
Du als Fachmann erstaunst mich auch ! Trotz Hinweis auf 72 AufenthG erkennst nicht die Beteiligungpflicht des BAMF, die durch die ABH eingeleitet werden muss? Sorry, ließ 72 noch mal durch.

An welcher Stelle habe ich die Beteiligungspficht des
BAMF hinterfragt? Im Gegenteil. Bereits in der Antwort
#3 habe ich darauf hingewiesen, lange bevor Du den
§ 72 in den "Mund" genommen hast.
Ich habe nicht von Beteiligung, sondern von Zuständig-
keit
(für den zu stellenden Antrag) gesprochen. Dass
das BAMF im Falle eines Antrages nach § 60 Abs. 7 zu
beteiligen ist, ist für mich keine Neuigkeit.
Zitat:
Es entspricht gerade dem Asylverfahen,
auch
über 60 II - VII AufenthG zu entscheiden.

Natürlich. Im Asylverfahren wird 60 VII mit entschieden.
Es geht hier aber um einen ausschließlichen Antrag nach
§ 60 VII und nicht um eine Mitentscheidung im Rahmen
eines Asylverfahrens.
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Antwort #13 - 03.02.2007 um 23:59:25
 
New_Life schrieb am 03.02.2007 um 23:47:17:
wenn kein Asyl beantragt wird ist der §72 aber doch unerheblich, oder verstehe ich jetzt etwas falsch?

Ganz im Gegenteil. Wenn kein Asylantrag gestellt wird,
dann wird § 72 relevant.

@ursprungsfrage:
Aus dem Kopf kann ich die Frage "Aids und Kenia" nicht
beanworten. Da wäre intensives Studium der Lageberichte
aus verschiedenen Quellen erforderlich.
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Antwort #14 - 04.02.2007 um 00:02:53
 
Ich bin ja eher einfach gestrickt und kenne auch nicht soviele Paragraphen, deshalb zitiere ich einfach mal:

Zitat:
(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.

Nicht "chronisch Kranke", "wirtschaftlich Benachteiligte", "unglückliche".
Sicher muss jeder dieser Gruppen geholfen werden, aber dann bitte auf dem "richtigen" Weg. Wer einmal den falschen Weg empfiehlt (und sei es aus ehrenwerten Motiven) darf sich nicht wundern, wenn der falche Weg dann für andere immer der "richtige" ist.
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